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Rechtssatz RS0057567×

Rechtssatz RS0057567

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057567

Geschäftszahl

8Ob653/86; 2Ob554/91 (2Ob555/91; 2Ob1520/91); 2Ob143/07d; 1Ob262/15h; 1Ob112/18d; 1Ob186/19p; 1Ob81/25f

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Rechtssatz

Ein aus ehelichen Ersparnissen angeschafftes Unternehmen und Anteile an einem solchen unterliegen nicht der Aufteilung. Dies gilt auch für den Fall, dass aus dem Erlös eines Unternehmens eines Ehegatten ein anderes Unternehmen erworben wird. Wird aber der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert, so gehört der Veräußerungserlös, insoweit er zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 3, EheG. Dem Surrogationsgedanken entsprechend zählen aber jene Wertanlagen zu den ehelichen Ersparnissen, die aus dem Veräußerungserlös angeschafft wurden und nicht als Unternehmen im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EheG anzusehen sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 8 Ob 653/86
    Veröff: EvBl 1988/11 S 85
  • 2 Ob 554/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 554/91
    Vgl auch
  • 2 Ob 143/07d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 143/07d
    nur: Wird aber der Erlös aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Unternehmensanteilen nicht zur Anschaffung eines neuen Unternehmens verwendet oder in ein anderes Unternehmen investiert, so gehört der Veräußerungserlös, insoweit er zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhanden ist, zu den ehelichen Ersparnissen im Sinne des § 81 Abs 3 EheG. (T1); Beisatz: Hier: Unbare Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 2 Umgründungsteuergesetz (UmgrStG). (T2)
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/37
  • 1 Ob 186/19p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 186/19p
  • 1 Ob 81/25f
    Entscheidungstext OGH 31.07.2025 1 Ob 81/25f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0080OB00653_8600000_001