Rechtssatz RS0118214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118214
Entscheidungsdatum
07.07.2017
Rechtssatz
Bei der Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage gegen Anteilsgewährung kann die Einlagenrückgewähr darin bestehen, dass der Verkehrswert des in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Unternehmens unter Berücksichtigung der aufgrund unbarer Entnahmen bestehenden Verbindlichkeit der Gesellschaft die gewährte Stammeinlage nicht deckt oder die Entnahmen zu einer wertmäßigen Überschuldung des eingebrachten Unternehmens (Fehlen eines positiven Verkehrswertes) führt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 196/03x
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 196/03x
Veröff: SZ 2003/137
- 2 Ob 143/07d
Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 143/07d
Vgl
- 6 Ob 165/16g
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 165/16g
Vgl; Beisatz: § 16 Abs 5 UmgrStG ermöglicht jedoch die auf den Einbringungsstichtag rückbezogene Veränderung des Einbringungsvermögens. Dies kann durch die Rückbeziehung von Einlagen und Entnahmen, die im Rückwirkungszeitraum getätigt wurden, bewirkt werden (Z 1). Weiters kann aus Anlass der Einbringung rückwirkend auf den Einbringungsstichtag eine Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden begründet werden (Z 2). Bei einem Vorgehen nach § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG vermindern die Entnahmen das Einbringungskapital. Eine zusätzliche Minderung des Einbringungskapitals ist gemäß § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG durch Ansatz einer Verbindlichkeit in der Einbringungsbilanz zulässig. Da dieser keine tatsächliche Entnahme zugrundeliegt, entspricht dies der Begründung einer – nach der Einbringung zu erfüllenden – Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118214
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20031023_OGH0002_0060OB00196_03X0000_001