Der Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführers ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt:
Zu beurteilen ist die Einbringung zweier nicht protokollierter Einzelunternehmen als Sacheinlage in eine zunächst durch Bareinlage von 35.000 EUR gegründete GmbH gegen Anteilsgewährung aus einer zugleich beschlossenen Kapitalerhöhung, wobei die Einbringungsbilanzen Entnahmen nach § 16 Abs 5 UmgrStG in einem das Stammkapital der GmbH weit übersteigenden Ausmaß enthalten.Zu beurteilen ist die Einbringung zweier nicht protokollierter Einzelunternehmen als Sacheinlage in eine zunächst durch Bareinlage von 35.000 EUR gegründete GmbH gegen Anteilsgewährung aus einer zugleich beschlossenen Kapitalerhöhung, wobei die Einbringungsbilanzen Entnahmen nach Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG in einem das Stammkapital der GmbH weit übersteigenden Ausmaß enthalten.
Die Vorinstanzen haben die zur Eintragung angemeldete Einbringung gegen Anteilsgewährung als verdeckte Sacheinlage beurteilt, weil der angemeldete Vorgang ihrer Auffassung nach dazu führe, dass die anlässlich der Gesellschaftsgründung geleistete Bareinlage nachträglich und ohne entsprechende Satzungsänderung in eine Sacheinlage umgewandelt werde. Dem ist nicht zu folgen:
Lehre und Rechtsprechung verstehen unter dem Begriff "verdeckte (verschleierte) Sacheinlage" Bareinlagen, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass - unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften - wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen (6 Ob 132/00f mwN = SZ 73/130 = EvBl 2001/41 [188] = GesRZ 2001, 30 = ecolex 2001, 205 [Konwitschka] = RdW 2001/30; Konwitschka, Verdeckte Sacheinlagen bei sanierenden Kapitalerhöhungen und deren Heilung, ecolex 2001, 183; Reich-Rohrwig GmbH-Recht I2 Rz 1/174; Koppensteiner GmbHG2 § 6 Rz 24; Reich-Rohrwig/Gröss, Einbringung eines durch unbare Entnahmen überschuldeten Unternehmens in eine GmbH, ecolex 2003, 680; 6 Ob 81/02h = GesRZ 2003, 163 = ecolex 2003, 685 [Konwitschka] = RdW 2003/270, 323 [Ch. Nowotny]; RIS-Justiz RS0114159; RS0114160 und RS0114161). Diesem Verständnis lagen stets Fallgestaltungen zugrunde, die dadurch gekennzeichnet waren, dass die Gesellschaft und ihr Gesellschafter ein Rechtsgeschäft in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Bargründung abschlossen und dadurch wirtschaftlich jenen Erfolg erreicht haben, der (sonst) nur durch Sacheinlage und Einhaltung der Sachgründungsvorschriften hätte erreicht werden können.Lehre und Rechtsprechung verstehen unter dem Begriff "verdeckte (verschleierte) Sacheinlage" Bareinlagen, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass - unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften - wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen (6 Ob 132/00f mwN = SZ 73/130 = EvBl 2001/41 [188] = GesRZ 2001, 30 = ecolex 2001, 205 [Konwitschka] = RdW 2001/30; Konwitschka, Verdeckte Sacheinlagen bei sanierenden Kapitalerhöhungen und deren Heilung, ecolex 2001, 183; Reich-Rohrwig GmbH-Recht I2 Rz 1/174; Koppensteiner GmbHG2 Paragraph 6, Rz 24; Reich-Rohrwig/Gröss, Einbringung eines durch unbare Entnahmen überschuldeten Unternehmens in eine GmbH, ecolex 2003, 680; 6 Ob 81/02h = GesRZ 2003, 163 = ecolex 2003, 685 [Konwitschka] = RdW 2003/270, 323 [Ch. Nowotny]; RIS-Justiz RS0114159; RS0114160 und RS0114161). Diesem Verständnis lagen stets Fallgestaltungen zugrunde, die dadurch gekennzeichnet waren, dass die Gesellschaft und ihr Gesellschafter ein Rechtsgeschäft in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer Bargründung abschlossen und dadurch wirtschaftlich jenen Erfolg erreicht haben, der (sonst) nur durch Sacheinlage und Einhaltung der Sachgründungsvorschriften hätte erreicht werden können.
Von diesen Fallgestaltungen unterscheidet sich die vorliegende Anmeldung grundlegend: Angemeldet ist eine Kapitalerhöhung, die der Gesellschafter teils durch Einbringung von nicht protokollierten Unternehmen als Sacheinlage, teils im Wege einer Bareinzahlung übernimmt und leistet. Mit anderen Worten, die Einbringung der Unternehmen erfolgt als Sacheinlage gegen Gewährung von Anteilen aus einer zugleich beschlossenen Kapitalerhöhung, ein Vorgang, auf den die Bestimmungen des GmbHG über die Kapitalerhöhung mit Sacheinlage anzuwenden sind und auch angewendet wurden (§§ 52 f iVm §§ 6, 6a und 10 GmbHG). Von einer Umgehung der Sachgründungsvorschriften kann im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein. Die Sacheinlage wird beim hier angemeldeten Vorgang offen gelegt und - anders als bei einer "verdeckten" Sacheinlage - der sachliche Zusammenhang zur Gewährung von Anteilsrechten aus der Kapitalerhöhung (und nicht zur ursprünglichen Bargründung) hergestellt. Das Eintragungsbegehren ist daher nicht aus den von den Vorinstanzen angeführten Gründen (verdeckte Sacheinlage) unzulässig.Von diesen Fallgestaltungen unterscheidet sich die vorliegende Anmeldung grundlegend: Angemeldet ist eine Kapitalerhöhung, die der Gesellschafter teils durch Einbringung von nicht protokollierten Unternehmen als Sacheinlage, teils im Wege einer Bareinzahlung übernimmt und leistet. Mit anderen Worten, die Einbringung der Unternehmen erfolgt als Sacheinlage gegen Gewährung von Anteilen aus einer zugleich beschlossenen Kapitalerhöhung, ein Vorgang, auf den die Bestimmungen des GmbHG über die Kapitalerhöhung mit Sacheinlage anzuwenden sind und auch angewendet wurden (Paragraphen 52, f in Verbindung mit , Paragraphen 6, 6 a und 10 GmbHG). Von einer Umgehung der Sachgründungsvorschriften kann im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein. Die Sacheinlage wird beim hier angemeldeten Vorgang offen gelegt und - anders als bei einer "verdeckten" Sacheinlage - der sachliche Zusammenhang zur Gewährung von Anteilsrechten aus der Kapitalerhöhung (und nicht zur ursprünglichen Bargründung) hergestellt. Das Eintragungsbegehren ist daher nicht aus den von den Vorinstanzen angeführten Gründen (verdeckte Sacheinlage) unzulässig.
Bei der hier zu prüfenden Einbringung gegen Anteilsgewährung stellt sich allerdings unter dem Blickwinkel einer allfälligen Einlagenrückgewährung die Frage, ob die in den Einbringungsbilanzen enthaltenen - eine Verbindlichkeit der übernehmenden Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter begründenden (Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz § 16 Rz 130) - Entnahmen durch den Wert des übernommenen Vermögens gedeckt sind.Bei der hier zu prüfenden Einbringung gegen Anteilsgewährung stellt sich allerdings unter dem Blickwinkel einer allfälligen Einlagenrückgewährung die Frage, ob die in den Einbringungsbilanzen enthaltenen - eine Verbindlichkeit der übernehmenden Kapitalgesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter begründenden (Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz Paragraph 16, Rz 130) - Entnahmen durch den Wert des übernommenen Vermögens gedeckt sind.
Das Verbot der sog. Einlagenrückgewähr umfasst das gesamte Vermögen der Kapitalgesellschaft und hindert grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter zu Lasten des eigenen Vermögens. Ausgenommen ist - neben gesetzlichen Ausnahmen und drittüblichen Austauschgeschäften - nur die Ausschüttung von ordnungsgemäß festgestellten und zur Verteilung freigegebenen Bilanzgewinnen. Unzulässig ist daher jeder unmittelbare oder mittelbare Vermögenstransfer von der Kapitalgesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter zu Lasten des Vermögens der Kapitalgesellschaft bevorteilt und der nicht Gewinnverteilung ist (Koppensteiner, GmbHG2 § 82 Rz 15; Reich-Rohrwig, Verbotene Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften, ecolex 2003, 152; 6 Ob 81/02h mwN). Ob der Vermögenstransfer als offene Barzahlung erfolgt oder den Gesellschafter verdeckt begünstigt ist, ist dabei ohne Bedeutung.Das Verbot der sog. Einlagenrückgewähr umfasst das gesamte Vermögen der Kapitalgesellschaft und hindert grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter zu Lasten des eigenen Vermögens. Ausgenommen ist - neben gesetzlichen Ausnahmen und drittüblichen Austauschgeschäften - nur die Ausschüttung von ordnungsgemäß festgestellten und zur Verteilung freigegebenen Bilanzgewinnen. Unzulässig ist daher jeder unmittelbare oder mittelbare Vermögenstransfer von der Kapitalgesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, der den Gesellschafter zu Lasten des Vermögens der Kapitalgesellschaft bevorteilt und der nicht Gewinnverteilung ist (Koppensteiner, GmbHG2 Paragraph 82, Rz 15; Reich-Rohrwig, Verbotene Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften, ecolex 2003, 152; 6 Ob 81/02h mwN). Ob der Vermögenstransfer als offene Barzahlung erfolgt oder den Gesellschafter verdeckt begünstigt ist, ist dabei ohne Bedeutung.
§ 16 Abs 5 UmgrStG ermöglicht eine auf den Einbringungsstichtag rückbezogene Veränderung des Einbringungsvermögens. Dies kann durch die Rückbeziehung von Einlagen und Entnahmen, die im Zeitraum zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des Einbringungsvertrages getätigt werden, bewirkt werden (Z 1). Aus Anlass der Einbringung darf aber auch - rückwirkend auf den Einbringungsstichtag - eine Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem einbringenden Gesellschafter begründet werden, was im vorliegenden Fall durch Bildung einer Passivpost in den Einbringungsbilanzen auch geschehen ist (Z 2 sog. "unbare Entnahmen"). Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG mindern das Einbringungskapital, unbare Entnahmen im Sinn der Z 2 dieser Bestimmung bewirken eine nach der Einbringung zu erfüllende Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem einbringenden Gesellschafter. Sie bewirken eine zusätzliche Verschuldung des auf die übernehmende Körperschaft übertragenen Vermögens und vermindern damit seinen Verkehrswert (s dazu im Einzelnen 6 Ob 81/02h = GesRZ 2003, 163 = RdW 2003/323 [Ch. Novotny] = ecolex 2003, 685 [Konwitschka]; W. Doralt, Steuermissbrauch bei Umgründungen, RdW 2001/773 [761]; Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz § 16 Rz 130; Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz3 § 16 Rz 74, 82 und 96; Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen § 16 Rz 32 und 67; Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuerleitfaden Band IV, Umgründungsrechtssammlung [URS] 926).Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG ermöglicht eine auf den Einbringungsstichtag rückbezogene Veränderung des Einbringungsvermögens. Dies kann durch die Rückbeziehung von Einlagen und Entnahmen, die im Zeitraum zwischen Einbringungsstichtag und Abschluss des Einbringungsvertrages getätigt werden, bewirkt werden (Ziffer eins,). Aus Anlass der Einbringung darf aber auch - rückwirkend auf den Einbringungsstichtag - eine Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem einbringenden Gesellschafter begründet werden, was im vorliegenden Fall durch Bildung einer Passivpost in den Einbringungsbilanzen auch geschehen ist (Ziffer 2, sog. "unbare Entnahmen"). Entnahmen im Sinn des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, UmgrStG mindern das Einbringungskapital, unbare Entnahmen im Sinn der Ziffer 2, dieser Bestimmung bewirken eine nach der Einbringung zu erfüllende Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem einbringenden Gesellschafter. Sie bewirken eine zusätzliche Verschuldung des auf die übernehmende Körperschaft übertragenen Vermögens und vermindern damit seinen Verkehrswert (s dazu im Einzelnen 6 Ob 81/02h = GesRZ 2003, 163 = RdW 2003/323 [Ch. Novotny] = ecolex 2003, 685 [Konwitschka]; W. Doralt, Steuermissbrauch bei Umgründungen, RdW 2001/773 [761]; Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz Paragraph 16, Rz 130; Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz3 Paragraph 16, Rz 74, 82 und 96; Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen Paragraph 16, Rz 32 und 67; Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuerleitfaden Band römisch vier, Umgründungsrechtssammlung [URS] 926).
Der Senat hat bereits in der zitierten, mehrfach veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 81/02h erkannt, dass das Einstellen einer unbaren Entnahme nach § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG dann zu einer unzulässigen Einlagenrückgewähr führt, wenn die gegenüber der Gesellschaft geltend gemachte Forderung das Stammkapital und die Bareinlage des Gesellschafters übersteigt und es an einem entsprechenden (positiven) Verkehrswert des einzubringenden Unternehmens fehlt. Diese Auffassung wurde auch im Schrifttum gebilligt (Ch. Novotny aaO RdW 2003, 232; Reich-Rohrwig/Gröss aaO, ecolex 2003, 680, 682 f).Der Senat hat bereits in der zitierten, mehrfach veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 81/02h erkannt, dass das Einstellen einer unbaren Entnahme nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, UmgrStG dann zu einer unzulässigen Einlagenrückgewähr führt, wenn die gegenüber der Gesellschaft geltend gemachte Forderung das Stammkapital und die Bareinlage des Gesellschafters übersteigt und es an einem entsprechenden (positiven) Verkehrswert des einzubringenden Unternehmens fehlt. Diese Auffassung wurde auch im Schrifttum gebilligt (Ch. Novotny aaO RdW 2003, 232; Reich-Rohrwig/Gröss aaO, ecolex 2003, 680, 682 f).
Angesichts der Höhe der in den Einbringungsbilanzen aufscheinenden Entnahmen trat im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine ganz erhebliche Minderung des Verkehrswertes der in die GmbH eingebrachten Unternehmen ein. Mangels anderer Anhaltspunkte steht zu befürchten, dass die unbaren Entnahmen jeweils größer sein könnten als der Verkehrswert der eingebrachten Unternehmen. In einem solchen Fall wäre die Einbringung als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizieren, weil es - wirtschaftlich gesehen - zu einem Abfluss der Mittel von der Gesellschaft zum Gesellschafter käme (Konwitschka aaO, ecolex 2003, 685 [688] zu 6 Ob 81/02h). Eine verbotene Einlagenrückgewähr könnte aber auch darin bestehen, dass der Verkehrswert der in die GmbH eingebrachten Unternehmen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages (siehe Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen § 12 Rz 178) unter Berücksichtigung der aufgrund der unbaren Entnahmen bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft die jeweils gewährten Stammeinlagen von 2.500 bzw 7.500 EUR nicht deckt. Zweifel an der Bewertung der Sacheinlagen lösen die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes aus (Koppensteiner GmbHG2 § 11 Rz 10 mwN; RdW 1998, 72). Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren den Verkehrswert der in die GmbH eingebrachten Unternehmen unter Berücksichtigung der in den Bilanzen aufscheinenden Entnahmen nach § 16 Abs 5 UmgrStG zu prüfen haben. Sollte nach dem vom Erstgericht einzuholenden Unternehmensbewertungsgutachten die Gegenleistung der Gesellschaft (gewährte Stammeinlage) höher sein als die unter Berücksichtigung der Entnahmen zu bestimmenden Verkehrswerte der einbrachten Unternehmen oder führten die baren und unbaren Entnahmen sogar zu einer wertmäßigen Überschuldung der eingebrachten Unternehmen (Fehlen eines positiven Verkehrswertes), fände eine gegen § 82 GmbHG verstoßende Einlagenrückgewähr statt. Die Einbringungsverträge wären gemäß § 82 Abs 2 GmbHG iVm § 879 Abs 1 ABGB nichtig (Koppensteiner GmbHG2 § 82 Rz 19; Reich-Rohrwig/Gröss aaO). Sind hingegen die Entnahmen nicht höher als der Verkehrswert der eingebrachten Unternehmen und entspricht der Wert des eingebrachten Vermögens unter Berücksichtigung der Entnahmeverbindlichkeiten den dafür gewährten Stammeinlagen, kann die begehrte Eintragung mangels Vorliegens einer Einlagenrückgewähr vorgenommen werden.Angesichts der Höhe der in den Einbringungsbilanzen aufscheinenden Entnahmen trat im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine ganz erhebliche Minderung des Verkehrswertes der in die GmbH eingebrachten Unternehmen ein. Mangels anderer Anhaltspunkte steht zu befürchten, dass die unbaren Entnahmen jeweils größer sein könnten als der Verkehrswert der eingebrachten Unternehmen. In einem solchen Fall wäre die Einbringung als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizieren, weil es - wirtschaftlich gesehen - zu einem Abfluss der Mittel von der Gesellschaft zum Gesellschafter käme (Konwitschka aaO, ecolex 2003, 685 [688] zu 6 Ob 81/02h). Eine verbotene Einlagenrückgewähr könnte aber auch darin bestehen, dass der Verkehrswert der in die GmbH eingebrachten Unternehmen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages (siehe Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen Paragraph 12, Rz 178) unter Berücksichtigung der aufgrund der unbaren Entnahmen bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft die jeweils gewährten Stammeinlagen von 2.500 bzw 7.500 EUR nicht deckt. Zweifel an der Bewertung der Sacheinlagen lösen die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes aus (Koppensteiner GmbHG2 Paragraph 11, Rz 10 mwN; RdW 1998, 72). Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren den Verkehrswert der in die GmbH eingebrachten Unternehmen unter Berücksichtigung der in den Bilanzen aufscheinenden Entnahmen nach Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG zu prüfen haben. Sollte nach dem vom Erstgericht einzuholenden Unternehmensbewertungsgutachten die Gegenleistung der Gesellschaft (gewährte Stammeinlage) höher sein als die unter Berücksichtigung der Entnahmen zu bestimmenden Verkehrswerte der einbrachten Unternehmen oder führten die baren und unbaren Entnahmen sogar zu einer wertmäßigen Überschuldung der eingebrachten Unternehmen (Fehlen eines positiven Verkehrswertes), fände eine gegen Paragraph 82, GmbHG verstoßende Einlagenrückgewähr statt. Die Einbringungsverträge wären gemäß Paragraph 82, Absatz 2, GmbHG in Verbindung mit Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig (Koppensteiner GmbHG2 Paragraph 82, Rz 19; Reich-Rohrwig/Gröss aaO). Sind hingegen die Entnahmen nicht höher als der Verkehrswert der eingebrachten Unternehmen und entspricht der Wert des eingebrachten Vermögens unter Berücksichtigung der Entnahmeverbindlichkeiten den dafür gewährten Stammeinlagen, kann die begehrte Eintragung mangels Vorliegens einer Einlagenrückgewähr vorgenommen werden.