Der Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 3 Z 15 FBG ist die Übertragung eines Betriebes sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer einzutragen. Einbringungen nach Art III § 12 UmgrStG unterliegen jedenfalls der Eintragungspflicht (6 Ob 5/01f = RdW 2001, 595 = ecolex 2002, 26 mwN). Wenn am Übertragungsvorgang nur ein eingetragener Rechtsträger beteiligt ist, ist der Vorgang bei diesem einzutragen, weil § 3 Z 15 FBG nach seinem Zweck in diesem Sinn auzulegen ist (6 Ob 70/99h = RdW 1999, 787 = wbl 1999, 568). Sinn der Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. Die Offenlegung dient dem Schutz der Gläubiger. Die Bestimmungen des UmgrStG haben grundsätzlich nur für das Steuerrecht, nicht aber für die Beurteilung des Vorganges nach dem für das Firmenbuch maßgeblichen Handelsrecht Bedeutung. Eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes in steuerrechtlicher Hinsicht besteht nicht. Das Firmenbuchgericht hat aber zu prüfen, ob die Eintragung gegen zwingende handelsrechtliche Normen verstößt, insbesondere ob der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint (RIS-Justiz RS0115147; 6 Ob 5/01f).Gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, FBG ist die Übertragung eines Betriebes sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer einzutragen. Einbringungen nach Artikel römisch drei, Paragraph 12, UmgrStG unterliegen jedenfalls der Eintragungspflicht (6 Ob 5/01f = RdW 2001, 595 = ecolex 2002, 26 mwN). Wenn am Übertragungsvorgang nur ein eingetragener Rechtsträger beteiligt ist, ist der Vorgang bei diesem einzutragen, weil Paragraph 3, Ziffer 15, FBG nach seinem Zweck in diesem Sinn auzulegen ist (6 Ob 70/99h = RdW 1999, 787 = wbl 1999, 568). Sinn der Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. Die Offenlegung dient dem Schutz der Gläubiger. Die Bestimmungen des UmgrStG haben grundsätzlich nur für das Steuerrecht, nicht aber für die Beurteilung des Vorganges nach dem für das Firmenbuch maßgeblichen Handelsrecht Bedeutung. Eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes in steuerrechtlicher Hinsicht besteht nicht. Das Firmenbuchgericht hat aber zu prüfen, ob die Eintragung gegen zwingende handelsrechtliche Normen verstößt, insbesondere ob der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint (RIS-Justiz RS0115147; 6 Ob 5/01f).
Die Vorinstanzen haben auf Grund der vorgelegten Bilanz des einzubringenden Unternehmens, zu der trotz Aufforderung keine konkrete Aufklärung erteilt worden sei, und des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Eintragung der Gesellschaft und dem Einbringungsvertrag auf das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes, nämlich zur Umgehung der Sachgründungsvorschriften, geschlossen, das infolge Unzulässigkeit des umgangenen Geschäftes unwirksam sei. Das Zurückfließen der Barmittel, nämlich der geleisteten Bareinlage aus der Gesellschaft an den Gesellschafter, ergebe sich insbesondere aus der beim einbringenden Unternehmen bilanzierten unbaren Entnahme gemäß § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG. Wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, liegt nach Lehre und Rechtsprechung eine "verdeckte (verschleierte) Sacheinlage" vor, wenn Bareinlagen mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafter an diesen zurückfließen. Dies hat zur Folge, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrages und ohne Einhaltung der Sacheinlagevorschriften getroffene Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner Bareinlagepflicht befreit wird. Er haftet daher weiter für die Erfüllung seiner Bareinlagenverpflichtung (6 Ob 132/00f = RdW 2001, 19 = EvBl 2001/41 [188] = GesRZ 2001, 30 = ecolex 2001, 205 [Konwitschka] = ZIK 2001, 142; 8 Ob 24/01i; Konwitschka, Verdeckte Sacheinlagen bei sanierenden Kapitalerhöhungen und deren Heilung, ecolex 2001, 183 mwN bei FN 4, 5).Die Vorinstanzen haben auf Grund der vorgelegten Bilanz des einzubringenden Unternehmens, zu der trotz Aufforderung keine konkrete Aufklärung erteilt worden sei, und des engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Eintragung der Gesellschaft und dem Einbringungsvertrag auf das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes, nämlich zur Umgehung der Sachgründungsvorschriften, geschlossen, das infolge Unzulässigkeit des umgangenen Geschäftes unwirksam sei. Das Zurückfließen der Barmittel, nämlich der geleisteten Bareinlage aus der Gesellschaft an den Gesellschafter, ergebe sich insbesondere aus der beim einbringenden Unternehmen bilanzierten unbaren Entnahme gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, UmgrStG. Wie bereits die Vorinstanzen ausgeführt haben, liegt nach Lehre und Rechtsprechung eine "verdeckte (verschleierte) Sacheinlage" vor, wenn Bareinlagen mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafter an diesen zurückfließen. Dies hat zur Folge, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrages und ohne Einhaltung der Sacheinlagevorschriften getroffene Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner Bareinlagepflicht befreit wird. Er haftet daher weiter für die Erfüllung seiner Bareinlagenverpflichtung (6 Ob 132/00f = RdW 2001, 19 = EvBl 2001/41 [188] = GesRZ 2001, 30 = ecolex 2001, 205 [Konwitschka] = ZIK 2001, 142; 8 Ob 24/01i; Konwitschka, Verdeckte Sacheinlagen bei sanierenden Kapitalerhöhungen und deren Heilung, ecolex 2001, 183 mwN bei FN 4, 5).
§ 16 Abs 5 Z 1 und 2 UmgrStG lauten:Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins und 2 UmgrStG lauten:
"Abweichend von § 14 Abs 2 ('Die Einkünfte des Einbringenden sind hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre') kann bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen das nach § 14 Abs 1 anzusetzende Vermögen, sofern die Voraussetzungen des § 12 gewahrt bleiben, in folgender Weise verändert werden:"Abweichend von Paragraph 14, Absatz 2, ('Die Einkünfte des Einbringenden sind hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre') kann bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen das nach Paragraph 14, Absatz eins, anzusetzende Vermögen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 12, gewahrt bleiben, in folgender Weise verändert werden:
1. Entnahmen und Einlagen, die in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages getätigt werden, können anstelle der Erfassung als Verrechnungsforderung oder -verbindlichkeit gegenüber der übernehmenden Körperschaft zurückbezogen werden. Diese Vorgänge gelten als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt, wenn sie in der Einbringungsbilanz durch den Ansatz einer Passivpost für Entnahmen oder einer Aktivpost für Einlagen berücksichtigt werden.
2. Die in Z 1 genannte Passivpost kann den Gesamtbetrag der getätigten Einnahmen insoweit übersteigen, als nach Abzug dieser Passivpost ein positiver Verkehrswert verbleibt. In diesem Fall gilt der übersteigende Teil, soweit er zusammen mit den getätigten Entnahmen 75 % des positiven Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nicht übersteigt, als mit Ablauf des Einbringungsstichtages entnommen."2. Die in Ziffer eins, genannte Passivpost kann den Gesamtbetrag der getätigten Einnahmen insoweit übersteigen, als nach Abzug dieser Passivpost ein positiver Verkehrswert verbleibt. In diesem Fall gilt der übersteigende Teil, soweit er zusammen mit den getätigten Entnahmen 75 % des positiven Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nicht übersteigt, als mit Ablauf des Einbringungsstichtages entnommen."
Dem § 14 Abs 2 UmgrStG liegt die Vorstellung zugrunde, dass das Einbringungsvermögen grundsätzlich in jenem Umfang und in jener Zusammensetzung übergeht, die zum Einbringungsstichtag gegeben sind und dass daher im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Entnahmen und Einlagen keine Veränderung des Einbringungsvermögens bewirken. Dies gilt insbesondere auch für Vermögensverschiebungen zwischen dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen von Einzelunternehmen. § 16 Abs 5 UmgrStG ermöglicht jedoch die auf den Einbringungsstichtag rückbezogene Veränderung des Einbringungsvermögens. Dies kann durch die Rückbeziehung von Einlagen und Entnahmen, die im Rückwirkungszeitraum getätigt wurden, bewirkt werden (Z 1). Weiters kann aus Anlass der Einbringung rückwirkend auf den Einbringungsstichtag eine Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden begründet werden (Z 2: "Unbare Entnahme"). Diese Maßnahmen dienen - neben den in Z 3, 4 und 5 des § 16 Abs 5 UmgrStG eröffneten, hier nicht relevanten Möglichkeiten - der rückwirkenden Gestaltung des Einbringungsvermögens. Einlagen und Entnahmen im Rückwirkungszeitraum (in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages) wären, wenn die Beteiligten nicht nach § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG vorgehen, ohne Auswirkungen auf den Umfang des Einbringungsvermögens; eine Entnahme wäre als Darlehen der Körperschaft an den Einbringenden zu behandeln und führte zu einer Einbuchung einer Verrechnungsforderung der Körperschaft gegenüber dem Einbringenden. Bei einem Vorgehen der Beteiligten nach § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG vermindern hingegen die Entnahmen das Einbringungskapital. Eine zusätzliche Minderung des Einbringungskapitals ist gemäß § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG durch Ansatz einer Verbindlichkeit in der Einbringungsbilanz zulässig. Da dieser keine tatsächliche Entnahme zugrundeliegt, entspricht dies der Begründung einer - nach der Einbringung zu erfüllenden - Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden ("unbare Entnahme"); die Passivpost ist aufzulösen, wenn die Entnahme tatsächlich durchgeführt wird (Hügel/Mühlehner/Hirschler, Kommentar zum Umgründungssteuergesetz 300 ff).Dem Paragraph 14, Absatz 2, UmgrStG liegt die Vorstellung zugrunde, dass das Einbringungsvermögen grundsätzlich in jenem Umfang und in jener Zusammensetzung übergeht, die zum Einbringungsstichtag gegeben sind und dass daher im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Entnahmen und Einlagen keine Veränderung des Einbringungsvermögens bewirken. Dies gilt insbesondere auch für Vermögensverschiebungen zwischen dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen von Einzelunternehmen. Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG ermöglicht jedoch die auf den Einbringungsstichtag rückbezogene Veränderung des Einbringungsvermögens. Dies kann durch die Rückbeziehung von Einlagen und Entnahmen, die im Rückwirkungszeitraum getätigt wurden, bewirkt werden (Ziffer eins,). Weiters kann aus Anlass der Einbringung rückwirkend auf den Einbringungsstichtag eine Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden begründet werden (Ziffer 2 :, "Unbare Entnahme"). Diese Maßnahmen dienen - neben den in Ziffer 3,, 4 und 5 des Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG eröffneten, hier nicht relevanten Möglichkeiten - der rückwirkenden Gestaltung des Einbringungsvermögens. Einlagen und Entnahmen im Rückwirkungszeitraum (in der Zeit zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages) wären, wenn die Beteiligten nicht nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, UmgrStG vorgehen, ohne Auswirkungen auf den Umfang des Einbringungsvermögens; eine Entnahme wäre als Darlehen der Körperschaft an den Einbringenden zu behandeln und führte zu einer Einbuchung einer Verrechnungsforderung der Körperschaft gegenüber dem Einbringenden. Bei einem Vorgehen der Beteiligten nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, UmgrStG vermindern hingegen die Entnahmen das Einbringungskapital. Eine zusätzliche Minderung des Einbringungskapitals ist gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, UmgrStG durch Ansatz einer Verbindlichkeit in der Einbringungsbilanz zulässig. Da dieser keine tatsächliche Entnahme zugrundeliegt, entspricht dies der Begründung einer - nach der Einbringung zu erfüllenden - Verbindlichkeit der übernehmenden Körperschaft gegenüber dem Einbringenden ("unbare Entnahme"); die Passivpost ist aufzulösen, wenn die Entnahme tatsächlich durchgeführt wird (Hügel/Mühlehner/Hirschler, Kommentar zum Umgründungssteuergesetz 300 ff).
Selbst wenn im vorliegenden Fall unterstellt wird, dass ein bereits in der Bilanz des einbringenden Unternehmens als unbare Entnahme verbuchter Betrag dem einbringenden Gesellschafter aus der Gesellschaft im Sinn dieser Ausführungen wieder zurückfließt, wären - falls keine Überbewertung des Unternehmens vorliegt (Gellis, Kommentar zum GmbHG4 § 6a Rz 6 mwN) - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes die Voraussetzungen der Sachgründung nach § 6a Abs 2 GmbHG erfüllt. Dass das einzubringende Unternehmen mindestens fünf Jahre bestanden hat, wurde von den Vorinstanzen nicht bezweifelt. Das Erstgericht ist auch davon ausgegangen, dass die Gesellschaft zum ausschließlichen Zweck der Fortführung des eingebrachten Unternehmens errichtet wurde. Dem steht auch nicht, wie das Rekursgericht meint, entgegen, dass nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Gegenstand des Unternehmens mit einem weiteren Bereich umschrieben wird als jener der Public Relations-Beratung, die vom Gesellschafter bisher als Einzelunternehmer betrieben wurde. Der Gesellschaftszweck ist jenes gemeinsame Ziel, das die Gesellschafter gemeinsam erreichen wollen, während der Unternehmensgegenstand Bereich und Art der Tätigkeit umschreibt, mit der die Gesellschaft ihren Zweck verfolgt. Der Gesellschaftszweck ist gegenüber dem Unternehmensgegenstand der weitere Begriff. Statt des Unternehmensgegenstandes sind nach der durch das Firmenbuchgesetz neu geschaffenen Rechtslage nur eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe einzutragen. Es handelt sich um eine freiwillige Eintragung. Wenn bei der Anmeldung keine Angabe des Geschäftszweigs gemacht wird, erfolgt keine Eintragung (§ 3 Z 5, § 11 FBG). Im vorliegenden Fall ist als "Geschäftszweig" der GmbH die "Unternehmensberatung" im Firmenbuch eingetragen. Da der "Zweck der Gesellschaft" nicht mit dem "Gegenstand des Unternehmens" gleichzusetzen ist, ist es nicht zwingend, dass sich der Betriebsgegenstand der GmbH mit jenem des fortzuführenden Unternehmens (vollständig) deckt (Umfahrer, GmbH5 Rz 134). Das Tätigkeitsfeld der GmbH muss zwar gemäß § 6a Abs 2 GmbHG ausschließlich darin bestehen, das vorhandene Unternehmen weiterzuführen. Damit wird, im Hinblick auf Abs 1, konsequent zum Ausdruck gebracht, dass es nicht Zweck dieser Bestimmung ist, die Aufnahme neuer unternehmerischer Aktivitäten zu begünstigen. Andererseits kann der Bestimmung eine Dauerbindung an den "Status quo" nicht entnommen werden. Auch eine Gesellschaft, deren Vermögen nach § 6a Abs 2 GmbHG aufgebracht wurde, darf sich den Erfordernissen des Marktes anpassen und auf wirtschaftliche Signale reagieren (Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG2 § 6a Rz 9).Selbst wenn im vorliegenden Fall unterstellt wird, dass ein bereits in der Bilanz des einbringenden Unternehmens als unbare Entnahme verbuchter Betrag dem einbringenden Gesellschafter aus der Gesellschaft im Sinn dieser Ausführungen wieder zurückfließt, wären - falls keine Überbewertung des Unternehmens vorliegt (Gellis, Kommentar zum GmbHG4 Paragraph 6 a, Rz 6 mwN) - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes die Voraussetzungen der Sachgründung nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG erfüllt. Dass das einzubringende Unternehmen mindestens fünf Jahre bestanden hat, wurde von den Vorinstanzen nicht bezweifelt. Das Erstgericht ist auch davon ausgegangen, dass die Gesellschaft zum ausschließlichen Zweck der Fortführung des eingebrachten Unternehmens errichtet wurde. Dem steht auch nicht, wie das Rekursgericht meint, entgegen, dass nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Gegenstand des Unternehmens mit einem weiteren Bereich umschrieben wird als jener der Public Relations-Beratung, die vom Gesellschafter bisher als Einzelunternehmer betrieben wurde. Der Gesellschaftszweck ist jenes gemeinsame Ziel, das die Gesellschafter gemeinsam erreichen wollen, während der Unternehmensgegenstand Bereich und Art der Tätigkeit umschreibt, mit der die Gesellschaft ihren Zweck verfolgt. Der Gesellschaftszweck ist gegenüber dem Unternehmensgegenstand der weitere Begriff. Statt des Unternehmensgegenstandes sind nach der durch das Firmenbuchgesetz neu geschaffenen Rechtslage nur eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe einzutragen. Es handelt sich um eine freiwillige Eintragung. Wenn bei der Anmeldung keine Angabe des Geschäftszweigs gemacht wird, erfolgt keine Eintragung (Paragraph 3, Ziffer 5,, Paragraph 11, FBG). Im vorliegenden Fall ist als "Geschäftszweig" der GmbH die "Unternehmensberatung" im Firmenbuch eingetragen. Da der "Zweck der Gesellschaft" nicht mit dem "Gegenstand des Unternehmens" gleichzusetzen ist, ist es nicht zwingend, dass sich der Betriebsgegenstand der GmbH mit jenem des fortzuführenden Unternehmens (vollständig) deckt (Umfahrer, GmbH5 Rz 134). Das Tätigkeitsfeld der GmbH muss zwar gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG ausschließlich darin bestehen, das vorhandene Unternehmen weiterzuführen. Damit wird, im Hinblick auf Absatz eins,, konsequent zum Ausdruck gebracht, dass es nicht Zweck dieser Bestimmung ist, die Aufnahme neuer unternehmerischer Aktivitäten zu begünstigen. Andererseits kann der Bestimmung eine Dauerbindung an den "Status quo" nicht entnommen werden. Auch eine Gesellschaft, deren Vermögen nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG aufgebracht wurde, darf sich den Erfordernissen des Marktes anpassen und auf wirtschaftliche Signale reagieren (Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG2 Paragraph 6 a, Rz 9).
Der Umstand, dass im vorliegenden Gesellschaftsvertrag neben der Ausübung des Gewerbes des Unternehmensberaters noch weitere Tätigkeiten als Unternehmensgegenstand aufscheinen, steht daher nicht zwingend der Annahme entgegen, dass die Gesellschaft ausschließlich zum Zweck der Fortführung des Einzelunternehmens im Sinn des § 6a Abs 2 GmbHG gegründet wurde. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Sachgründung nach dieser Bestimmung von vornherein unzulässig gewesen wäre. Damit scheidet aber auch die Annahme einer am Gesellschaftszweck scheiternden und damit wirkungslosen Umgehung der Sachgründungsvorschriften durch eine unzulässige verdeckte Sachgründung aus.Der Umstand, dass im vorliegenden Gesellschaftsvertrag neben der Ausübung des Gewerbes des Unternehmensberaters noch weitere Tätigkeiten als Unternehmensgegenstand aufscheinen, steht daher nicht zwingend der Annahme entgegen, dass die Gesellschaft ausschließlich zum Zweck der Fortführung des Einzelunternehmens im Sinn des Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG gegründet wurde. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Sachgründung nach dieser Bestimmung von vornherein unzulässig gewesen wäre. Damit scheidet aber auch die Annahme einer am Gesellschaftszweck scheiternden und damit wirkungslosen Umgehung der Sachgründungsvorschriften durch eine unzulässige verdeckte Sachgründung aus.
Für die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvorganges (§ 12 UmgrStG) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) in eine schon bestehende GmbH besteht keine handelsrechtliche Vorschrift zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (6 Ob 5/01f). Allein der Umstand, dass die Beteiligten hier von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, setzt sie noch nicht dem Vorwurf des unzulässigen Versuches einer Umgehung der Sachgründungsvorschriften aus.Für die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvorganges (Paragraph 12, UmgrStG) ohne Gegenleistung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG) in eine schon bestehende GmbH besteht keine handelsrechtliche Vorschrift zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz (6 Ob 5/01f). Allein der Umstand, dass die Beteiligten hier von dieser Möglichkeit Gebrauch machten, setzt sie noch nicht dem Vorwurf des unzulässigen Versuches einer Umgehung der Sachgründungsvorschriften aus.
Für eine Sachgründung nach § 6a Abs 2 GmbHG ist jedoch ein dem (nicht in barem aufgebrachten) Stammkapital entsprechender Unternehmenswert Voraussetzung. Liegt eine Überbewertung vor, ist die Eintragung vom Firmenbuchgericht zu verweigern (Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz4 § 6a Rz 6). Bei der Einbringung eines bilanzierenden Unternehmens, das schon fünf Jahre besteht, ist zwar eine gewisse Gewähr für die Vollwertigkeit der Sacheinlage gegeben. Es besteht aber keine sichere Gewähr, dass die Schlussbilanz des einzubringenden Unternehmens den wahren Wert zum Ausdruck bringt. Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes besteht immer dann, wenn Zweifel an der korrekten Bewertung von Sacheinlagen auftreten (6 Ob 7/00y = RdW 2000, 607; 6 Ob 8/00w = wbl 2000, 607 = RdW 2000, 667 = ecolex 2001, 47 [Zehetner] = NZ 2001, 337 [Umlauft]). Die Festlegung des Stammkapitals ist Grundlage der Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten. Das Gesetz fordert im Interesse der Gesellschaftsgläubiger das Vorhandensein eines realen Befriedigungsfonds. Eine Überbewertung der Sacheinlage ginge zu Lasten der Gläubiger. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stammeinlage sind im Interesse des Gläubigerschutzes zwingend. Die Einhaltung der Vorschriften hat das Firmenbuchgericht im Rahmen seiner materiellen Prüfungspflicht sicherzustellen. Es hat also den Verkehrswert der eingebrachten Sachen zu prüfen. Bei unzulässigen wertlosen Sacheinlagen ist die Eintragung der Einbringung abzuweisen (6 Ob 264/97k = RdW 1998, 72 = ecolex 1998, 485 [Konwitschka]).Für eine Sachgründung nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG ist jedoch ein dem (nicht in barem aufgebrachten) Stammkapital entsprechender Unternehmenswert Voraussetzung. Liegt eine Überbewertung vor, ist die Eintragung vom Firmenbuchgericht zu verweigern (Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz4 Paragraph 6 a, Rz 6). Bei der Einbringung eines bilanzierenden Unternehmens, das schon fünf Jahre besteht, ist zwar eine gewisse Gewähr für die Vollwertigkeit der Sacheinlage gegeben. Es besteht aber keine sichere Gewähr, dass die Schlussbilanz des einzubringenden Unternehmens den wahren Wert zum Ausdruck bringt. Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichtes besteht immer dann, wenn Zweifel an der korrekten Bewertung von Sacheinlagen auftreten (6 Ob 7/00y = RdW 2000, 607; 6 Ob 8/00w = wbl 2000, 607 = RdW 2000, 667 = ecolex 2001, 47 [Zehetner] = NZ 2001, 337 [Umlauft]). Die Festlegung des Stammkapitals ist Grundlage der Haftung der Gesellschaft gegenüber Dritten. Das Gesetz fordert im Interesse der Gesellschaftsgläubiger das Vorhandensein eines realen Befriedigungsfonds. Eine Überbewertung der Sacheinlage ginge zu Lasten der Gläubiger. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stammeinlage sind im Interesse des Gläubigerschutzes zwingend. Die Einhaltung der Vorschriften hat das Firmenbuchgericht im Rahmen seiner materiellen Prüfungspflicht sicherzustellen. Es hat also den Verkehrswert der eingebrachten Sachen zu prüfen. Bei unzulässigen wertlosen Sacheinlagen ist die Eintragung der Einbringung abzuweisen (6 Ob 264/97k = RdW 1998, 72 = ecolex 1998, 485 [Konwitschka]).
Eine Einbringung nach § 12 UmgrStG ohne Gegenleistung im Sinn des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG entzieht zwar den Gläubigern grundsätzlich weder das Haftungsvermögen noch den Schuldner, weil durch die Einbringung keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt wird. Es erfolgt auch keine Einlagenrückgewähr, weil die übertragende Gesellschaft auf Grund ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet und die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb durch die Erhöhung des Wertes der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen wird (6 Ob 5/01f = RdW 2001, 595/616). Voraussetzung aller Einbringungsvorgänge nach Art III UmgrStG - auch der unentgeltlichen Zuwendung - ist jedoch, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungs- und Zusammenschlussvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt (§ 12 Abs 1 UmgrStG). Der hier vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Gesellschafter, wie sich aus der Inanspruchnahme des § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG ergibt (unbare Entnahme), eine Forderung gegen die Gesellschaft in Höhe von 550.000 S (39.970 EUR) geltend macht, die das Stammkapital der eben erst gegründeten GmbH um knapp 5.000 EUR übersteigt. Hat das einzubringende Unternehmen keinen positiven Verkehrswert, ist sowohl eine Sachgründung nach § 6a Abs 2 GmbHG als auch die gewählte Konstruktion einer Einbringung nach Art III UmgrStG unzulässig. Durch die Geltendmachung einer das Stammkapital der GmbH und die Bareinlage des Gesellschafters übersteigenden Forderung des Gesellschafters an die GmbH kommt es im Fall des Fehlens eines entsprechenden Verkehrswertes des einzubringenden Unternehmens zu einer unzulässigen Einlagenrückgewähr:Eine Einbringung nach Paragraph 12, UmgrStG ohne Gegenleistung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG entzieht zwar den Gläubigern grundsätzlich weder das Haftungsvermögen noch den Schuldner, weil durch die Einbringung keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt wird. Es erfolgt auch keine Einlagenrückgewähr, weil die übertragende Gesellschaft auf Grund ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet und die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb durch die Erhöhung des Wertes der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen wird (6 Ob 5/01f = RdW 2001, 595/616). Voraussetzung aller Einbringungsvorgänge nach Artikel römisch drei, UmgrStG - auch der unentgeltlichen Zuwendung - ist jedoch, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungs- und Zusammenschlussvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt (Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG). Der hier vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Gesellschafter, wie sich aus der Inanspruchnahme des Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, UmgrStG ergibt (unbare Entnahme), eine Forderung gegen die Gesellschaft in Höhe von 550.000 S (39.970 EUR) geltend macht, die das Stammkapital der eben erst gegründeten GmbH um knapp 5.000 EUR übersteigt. Hat das einzubringende Unternehmen keinen positiven Verkehrswert, ist sowohl eine Sachgründung nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG als auch die gewählte Konstruktion einer Einbringung nach Artikel römisch drei, UmgrStG unzulässig. Durch die Geltendmachung einer das Stammkapital der GmbH und die Bareinlage des Gesellschafters übersteigenden Forderung des Gesellschafters an die GmbH kommt es im Fall des Fehlens eines entsprechenden Verkehrswertes des einzubringenden Unternehmens zu einer unzulässigen Einlagenrückgewähr:
Gemäß § 82 Abs 1 GmbHG können Gesellschafter ihre Einlagen nicht zurückfordern. Sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital als dauernden Grundstock der Gesellschaft und als einziges dem Zugriff der Gläubiger frei gegebenes Befriedigungsobjekt gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. § 82 GmbHG verbietet im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der GmbH oder des Gesellschafters einen Niederschlag finden. Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fallen nicht nur offene Barzahlungen an die Gesellschafter, sondern auch im Gewand anderer Rechtsgeschäfte erfolgte verdeckte Leistungen (6 Ob 288/99t = RdW 2000, 280 = GesRZ 2000, 89 = ecolex 2000, 512 = wbl 2000, 330 mwN).Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG können Gesellschafter ihre Einlagen nicht zurückfordern. Sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital als dauernden Grundstock der Gesellschaft und als einziges dem Zugriff der Gläubiger frei gegebenes Befriedigungsobjekt gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Paragraph 82, GmbHG verbietet im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber steht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der GmbH oder des Gesellschafters einen Niederschlag finden. Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fallen nicht nur offene Barzahlungen an die Gesellschafter, sondern auch im Gewand anderer Rechtsgeschäfte erfolgte verdeckte Leistungen (6 Ob 288/99t = RdW 2000, 280 = GesRZ 2000, 89 = ecolex 2000, 512 = wbl 2000, 330 mwN).
In seiner Entscheidung 6 Ob 11/88 (= NZ 1989, 78) hat der Oberste Gerichtshof, die Rechtsansicht, dass die Ablehnung der Registrierung einer Kapitalerhöhung mittels Einbringung eines Unternehmens, dessen negatives Kapitalkonto durch Aktivierung eines Firmenwertes beseitigt werde, für nicht offenbar gesetzwidrig gehalten. Diese vom OLG Innsbruck in zweiter Instanz (WBl 1988, 396) vertretene Ansicht wurde im Schrifttum kritisiert (Reich-Rohrwig, WBl 1988, 397; Nowotny, NZ 1988, 250). § 202 HGB regelt Ansatz und Bewertung des umgründungsbedingt übertragenen Vermögens in der Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers. Dabei handelt es sich um jene Bilanz (Jahresbilanz), die Bestandteil des auf die Umgründung folgenden Jahresabschlusses ist. Durch Art II des GesRÄG 1993 (BGBl Nr 458/1993) wurde nun § 202 HGB um eine Sonderbewertungsbestimmung für Umgründungen (Abs 2) erweitert und (in Abs 1) bestimmt, dass § 203 Abs 5 HGB auch für die Einlage oder Zuwendung von Betrieben oder Teilbetrieben "sinngemäß" gilt.In seiner Entscheidung 6 Ob 11/88 (= NZ 1989, 78) hat der Oberste Gerichtshof, die Rechtsansicht, dass die Ablehnung der Registrierung einer Kapitalerhöhung mittels Einbringung eines Unternehmens, dessen negatives Kapitalkonto durch Aktivierung eines Firmenwertes beseitigt werde, für nicht offenbar gesetzwidrig gehalten. Diese vom OLG Innsbruck in zweiter Instanz (WBl 1988, 396) vertretene Ansicht wurde im Schrifttum kritisiert (Reich-Rohrwig, WBl 1988, 397; Nowotny, NZ 1988, 250). Paragraph 202, HGB regelt Ansatz und Bewertung des umgründungsbedingt übertragenen Vermögens in der Bilanz des übernehmenden Rechtsträgers. Dabei handelt es sich um jene Bilanz (Jahresbilanz), die Bestandteil des auf die Umgründung folgenden Jahresabschlusses ist. Durch Artikel römisch zwei, des GesRÄG 1993 Bundesgesetzblatt Nr 458 aus 1993,) wurde nun Paragraph 202, HGB um eine Sonderbewertungsbestimmung für Umgründungen (Absatz 2,) erweitert und (in Absatz eins,) bestimmt, dass Paragraph 203, Absatz 5, HGB auch für die Einlage oder Zuwendung von Betrieben oder Teilbetrieben "sinngemäß" gilt.
Nach § 203 Abs 5 HGB darf als Geschäfts-(Firmen-)wert der Unterschiedswert angesetzt werden, um den die Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Damit ist aber die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck deshalb nicht überholt, weil dieser Entscheidung eine Einbringungsbilanz im Sinn des Art III § 8 Abs 4 Strukturverbesserungsgesetz, also die Schlussbilanz des einbringenden Unternehmens und nicht die Bilanz der Gesellschaft zugrundelag, während sich die Bestimmungen der §§ 202 f HGB auf die Bilanz der Gesellschaft beziehen. Die Aufnahme eines Firmenwertes in der Bilanz des Einbringenden ist als Aktivierung eines originären Firmenwertes gemäß § 197 HGB nach wie vor verboten (Koppensteiner, Kommentar zum GmbH-Gesetz2, § 6a Rz 15). Selbst wenn man aber auf den Regelungsinhalt des § 202 HGB bei der bilanziellen Darstellung der Einbringung beim Einbringenden, die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, zurückgreift (Zöchling, Einbringungen gem Art III UmgrStG, ÖStZ 1994, 125 [126]), ist hier zu beachten, dass nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG die Gewährung von Anteilsrechten unterblieben ist, sodass kein Anschaffungsvorgang vorliegt, § 203 Abs 5 HGB aber nur beim entgeltlichen Erwerb eines Betriebes ein Aktivierungswahlrecht einräumt. Ob dennoch auch bei Unterbleiben einer Gegenleistung ein Firmenwert aktiviert werden darf und worin die Rechtsnatur desselben liegt, ist im Schrifttum allerdings umstritten (Schwarzinger, Der positive Verkehrswert im Umgründungsrecht, 156 ff; Kofler/Kristen in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung3, § 202 HGB Rz 21, 56; Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, II § 203 Rz 33, 34, 35; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, I2 Rz 3/20 und Anm 17; Prachner/Poindl, Vermeidung von "Ausschüttungssperre" und "Einlagenrückgewähr" bei Umgründungen, ecolex 1997, 254 [256 f]; Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG2 § 6a Rz 15; Zöchling, Einbringungen gem Art III UmgrStG, ÖStZ 1994, 125 [127]); Wiesner, Bilanzen und Werte bei Einbringungen im Sinn des Art III UmgrStG, RdW 1997, 693 [694 f]; Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz, 3 ff; Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz4 § 6a Rz 6; Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 335). Selbst wenn man jenen Autoren folgt, die eine Gegenleistung nicht als Voraussetzung und Obergrenze für die Aktivierung eines Firmenwertes ansehen, zwingt der sinngemäße Verweis des § 202 Abs 1 zweiter Satz HGB auf § 203 Abs 5 HGB zumindest zur vorsichtigen buchmäßigen Behandlung des Ansatzes eines Firmenwertes (Zöchling aaO 128). Angesichts der aufgezeigten Umstände des konkreten Falles - (Verhältnis der einzelnen in der Einbringungsbilanz aufscheinenden Posten zueinander, insbesondere zum Einbringungsausgleichsposten) liegt eine Überbewertung - ebenso wie der der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zugrundeliegende Sachverhalt - besonders nahe (vgl Koppensteiner aaO). Zudem wurde erstmals im Revisionsrekurs behauptet, dass der Einbringungsausgleichsposten dem Firmenwert der einbringenden Gesellschaft entspreche, obwohl dem Antragsteller bereits vom Erstgericht Gelegenheit zur Aufklärung der in der Einbringungsbilanz angesetzten Posten Gelegenheit geboten worden war, weshalb die Behauptung dem Neuerungsverbot unterliegt. Dazu kommt, dass die Ausführungen im Revisionsrekurs darauf hinweisen, dass mit dem Einbringungsausgleichsposten nicht der immaterielle "good will" des einzubringenden Unternehmens, sondern bloß eine dem § 203 Abs 5 HGB entsprechende Rechnungsgröße zu verstehen sei, die über den realen Firmenwert nichts aussage. Dieser Posten ist daher kein Hinweis auf das Vorliegen eines positiven Unternehmenswertes.Nach Paragraph 203, Absatz 5, HGB darf als Geschäfts-(Firmen-)wert der Unterschiedswert angesetzt werden, um den die Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt. Damit ist aber die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck deshalb nicht überholt, weil dieser Entscheidung eine Einbringungsbilanz im Sinn des Artikel römisch drei, Paragraph 8, Absatz 4, Strukturverbesserungsgesetz, also die Schlussbilanz des einbringenden Unternehmens und nicht die Bilanz der Gesellschaft zugrundelag, während sich die Bestimmungen der Paragraphen 202, f HGB auf die Bilanz der Gesellschaft beziehen. Die Aufnahme eines Firmenwertes in der Bilanz des Einbringenden ist als Aktivierung eines originären Firmenwertes gemäß Paragraph 197, HGB nach wie vor verboten (Koppensteiner, Kommentar zum GmbH-Gesetz2, Paragraph 6 a, Rz 15). Selbst wenn man aber auf den Regelungsinhalt des Paragraph 202, HGB bei der bilanziellen Darstellung der Einbringung beim Einbringenden, die gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, zurückgreift (Zöchling, Einbringungen gem Artikel römisch drei, UmgrStG, ÖStZ 1994, 125 [126]), ist hier zu beachten, dass nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG die Gewährung von Anteilsrechten unterblieben ist, sodass kein Anschaffungsvorgang vorliegt, Paragraph 203, Absatz 5, HGB aber nur beim entgeltlichen Erwerb eines Betriebes ein Aktivierungswahlrecht einräumt. Ob dennoch auch bei Unterbleiben einer Gegenleistung ein Firmenwert aktiviert werden darf und worin die Rechtsnatur desselben liegt, ist im Schrifttum allerdings umstritten (Schwarzinger, Der positive Verkehrswert im Umgründungsrecht, 156 ff; Kofler/Kristen in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, Handbuch Bilanz und Abschlussprüfung3, Paragraph 202, HGB Rz 21, 56; Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, römisch zwei Paragraph 203, Rz 33, 34, 35; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, I2 Rz 3/20 und Anmerkung 17, ; Prachner/Poindl, Vermeidung von "Ausschüttungssperre" und "Einlagenrückgewähr" bei Umgründungen, ecolex 1997, 254 [256 f]; Koppensteiner, Kommentar zum GmbHG2 Paragraph 6 a, Rz 15; Zöchling, Einbringungen gem Artikel römisch drei, UmgrStG, ÖStZ 1994, 125 [127]); Wiesner, Bilanzen und Werte bei Einbringungen im Sinn des Artikel römisch drei, UmgrStG, RdW 1997, 693 [694 f]; Bertl/Mandl, Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz, 3 ff; Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz4 Paragraph 6 a, Rz 6; Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 335). Selbst wenn man jenen Autoren folgt, die eine Gegenleistung nicht als Voraussetzung und Obergrenze für die Aktivierung eines Firmenwertes ansehen, zwingt der sinngemäße Verweis des Paragraph 202, Absatz eins, zweiter Satz HGB auf Paragraph 203, Absatz 5, HGB zumindest zur vorsichtigen buchmäßigen Behandlung des Ansatzes eines Firmenwertes (Zöchling aaO 128). Angesichts der aufgezeigten Umstände des konkreten Falles - (Verhältnis der einzelnen in der Einbringungsbilanz aufscheinenden Posten zueinander, insbesondere zum Einbringungsausgleichsposten) liegt eine Überbewertung - ebenso wie der der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zugrundeliegende Sachverhalt - besonders nahe vergleiche Koppensteiner aaO). Zudem wurde erstmals im Revisionsrekurs behauptet, dass der Einbringungsausgleichsposten dem Firmenwert der einbringenden Gesellschaft entspreche, obwohl dem Antragsteller bereits vom Erstgericht Gelegenheit zur Aufklärung der in der Einbringungsbilanz angesetzten Posten Gelegenheit geboten worden war, weshalb die Behauptung dem Neuerungsverbot unterliegt. Dazu kommt, dass die Ausführungen im Revisionsrekurs darauf hinweisen, dass mit dem Einbringungsausgleichsposten nicht der immaterielle "good will" des einzubringenden Unternehmens, sondern bloß eine dem Paragraph 203, Absatz 5, HGB entsprechende Rechnungsgröße zu verstehen sei, die über den realen Firmenwert nichts aussage. Dieser Posten ist daher kein Hinweis auf das Vorliegen eines positiven Unternehmenswertes.
Im Revisionsrekurs wird zwar auch darauf verwiesen, dass gemäß § 16 Abs 5 Z 2 zweiter Satz UmgrStG die für tatsächliche Entnahmen (Z 1) und unbare Entnahmen (Z 2) gebildete Passivpost 75 % des positiven Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nicht übersteigen darf. Demnach muss das Einbringungsvermögen nach Abzug der tatsächlichen und der unbaren Entnahmen wenigsten 25 % des (positiven) Verkehrswertes des (Ausgangs-)Vermögens betragen (Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Kommentar zum Umgründungssteuergesetz, § 16 Rz 131). Wurde der Verkehrswert durch die tatsächlichen Entnahmen bereits um 75 % oder mehr gemindert, bleibt zwar für unbare Entnahmen nach dieser Bestimmung kein Raum. Eine dennoch vereinbarte höhere unbare Entnahme ist aber nur steuerrechtlich, nicht auch zivilrechtlich unwirksam. Die Überschreitung der 75 %-Grenze führt nicht zur Unanwendbarkeit des Art III UmgrStG. Anwendungsvoraussetzung ist vielmehr bloß das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes, die allerdings sowohl auf Grund einer zu hohen tatsächlichen Entnahme als auch auf Grund einer zu hohen unbaren Entnahme wegfallen kann (Hügel aaO Rz 131). Durch den Hinweis auf die betreffende Bestimmung des UmgrStG kann daher das tatsächliche Vorliegen eines positiven Verkehrswertes des einzubringenden Unternehmens nicht dargelegt werden.Im Revisionsrekurs wird zwar auch darauf verwiesen, dass gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, zweiter Satz UmgrStG die für tatsächliche Entnahmen (Ziffer eins,) und unbare Entnahmen (Ziffer 2,) gebildete Passivpost 75 % des positiven Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nicht übersteigen darf. Demnach muss das Einbringungsvermögen nach Abzug der tatsächlichen und der unbaren Entnahmen wenigsten 25 % des (positiven) Verkehrswertes des (Ausgangs-)Vermögens betragen (Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Kommentar zum Umgründungssteuergesetz, Paragraph 16, Rz 131). Wurde der Verkehrswert durch die tatsächlichen Entnahmen bereits um 75 % oder mehr gemindert, bleibt zwar für unbare Entnahmen nach dieser Bestimmung kein Raum. Eine dennoch vereinbarte höhere unbare Entnahme ist aber nur steuerrechtlich, nicht auch zivilrechtlich unwirksam. Die Überschreitung der 75 %-Grenze führt nicht zur Unanwendbarkeit des Artikel römisch drei, UmgrStG. Anwendungsvoraussetzung ist vielmehr bloß das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes, die allerdings sowohl auf Grund einer zu hohen tatsächlichen Entnahme als auch auf Grund einer zu hohen unbaren Entnahme wegfallen kann (Hügel aaO Rz 131). Durch den Hinweis auf die betreffende Bestimmung des UmgrStG kann daher das tatsächliche Vorliegen eines positiven Verkehrswertes des einzubringenden Unternehmens nicht dargelegt werden.
Die Vorinstanzen sind daher zu Recht von einer vom Firmenbuchgericht aus Gründen des Gläubigerschutzes bei der Eintragung der Einbringung zu beachtenden verdeckten Sachgründung und unzulässigen Einlagerückgewähr ausgegangen. Der angefochtene Beschluss ist daher zu bestätigen.