Rechtssatz RS0112317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112317
Entscheidungsdatum
26.04.2018
Norm
FBG §3 Z15
UmgrStG ArtIII §12
UmgrStG ArtIV §23
Rechtssatz
Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Übertragungsfälle der Art III und IV UmgrStG verschieden zu behandeln und aus dem Wortlaut des § 3 Z 15 FBG abzuleiten, dass eine Eintragung nur dann zu erfolgen hätte, wenn am Übertragungsvorgang zwei eingetragene Rechtsträger beteiligt sind. Die Bestimmung ist vielmehr nach ihrem Zweck dahin auszulegen, als ob sie lautete: "... Die Einbringung ist beim Erwerber und Veräußerer einzutragen; wenn nur einer von diesen im Firmenbuch eingetragen ist, bei diesem".Es wäre ein Wertungswiderspruch, die Übertragungsfälle der Artikel römisch drei und römisch vier UmgrStG verschieden zu behandeln und aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 15, FBG abzuleiten, dass eine Eintragung nur dann zu erfolgen hätte, wenn am Übertragungsvorgang zwei eingetragene Rechtsträger beteiligt sind. Die Bestimmung ist vielmehr nach ihrem Zweck dahin auszulegen, als ob sie lautete: "... Die Einbringung ist beim Erwerber und Veräußerer einzutragen; wenn nur einer von diesen im Firmenbuch eingetragen ist, bei diesem".
Entscheidungstexte
- 6 Ob 70/99h
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 70/99h
- 6 Ob 81/02h
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 81/02h
Auch; Beisatz: Wenn am Übertragungsvorgang nur ein eingetragener Rechtsträger beteiligt ist, ist der Vorgang bei diesem einzutragen, weil § 3 Z 15 FBG nach seinem Zweck in diesem Sinn auszulegen ist. (T1); Veröff: SZ 2003/4
- 6 Ob 123/06s
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 123/06s
Auch; Beisatz: Sinn dieser Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. Die Offenlegung dient dem Schutz der Gläubiger. (T2)
- 6 Ob 132/08t
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 132/08t
Vgl; Beisatz: Hier: Eintragung eines Nachtrags zum Einbringungsvertrag mit dem der Einbringungsstichtag verändert wurde. (T3); Beisatz: Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist auch diese Änderung eintragungsfähig. Auch wenn der Einbringungsstichtag nach Art III § 13 UmgrStG (lediglich) ertragssteuerrechtliche Auswirkungen hat, besteht doch der Sinn der Eintragungsvorschriften auch bei Einbringungen darin, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. (T4)
- 6 Ob 13/18g
Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 13/18g
Auch; Beis wie T1; Beisatz: § 3 Abs 1 Z 15 FBG erfasst unter anderem Einbringungen nach Art IV §§ 23 ff UmgrStG („Zusammenschluss“). (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112317
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19990715_OGH0002_0060OB00070_99H0000_002