Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist gemäß § 3 Z 15 FBG die Übertragung eines Betriebs sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer einzutragen; Einbringungen nach Art III §§ 12 ff UmgrStG unterliegen jedenfalls der Eintragungspflicht. Sinn dieser Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben (6 Ob 123/06s mwN; siehe auch G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 3 Rz 35).1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, FBG die Übertragung eines Betriebs sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer einzutragen; Einbringungen nach Artikel römisch drei, Paragraphen 12, ff UmgrStG unterliegen jedenfalls der Eintragungspflicht. Sinn dieser Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben (6 Ob 123/06s mwN; siehe auch G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] Paragraph 3, Rz 35).
2. Die Einbringung erfolgte im vorliegenden Fall nach Art III § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG, weil die Geschäftsführerin als (einbringende) Einzelunternehmerin auch Alleingesellschafterin der Gesellschaft war (vgl dazu etwa Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz [2000] § 12 Rz 125; Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen Band B [2002] Art III § 19 UmgrStG Rz 39; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ [2007] § 6a Rz 3 mwN); einer Kapitalerhöhung gemäß §§ 52 ff GmbHG bedurfte es daher nicht (Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung6 [2008] Rz 580). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nämlich die Einbringung ohne Gegenleistung nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG keine Sacheinlage. Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, ist die Einbringung schon deshalb unproblematisch, weil die übertragende Gesellschaft aufgrund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet. Die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb wird durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen (RIS-Justiz RS0115150). Eine derartige Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrags (Art III § 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (Art III § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist vielmehr wirtschaftlich nichts anderes als eine unentgeltliche Zuwendung (RIS-Justiz RS0115149).2. Die Einbringung erfolgte im vorliegenden Fall nach Artikel römisch drei, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG, weil die Geschäftsführerin als (einbringende) Einzelunternehmerin auch Alleingesellschafterin der Gesellschaft war vergleiche dazu etwa Hügel in Hügel/Mühlehner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz [2000] Paragraph 12, Rz 125; Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen Band B [2002] Artikel römisch drei, Paragraph 19, UmgrStG Rz 39; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ [2007] Paragraph 6 a, Rz 3 mwN); einer Kapitalerhöhung gemäß Paragraphen 52, ff GmbHG bedurfte es daher nicht (Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung6 [2008] Rz 580). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nämlich die Einbringung ohne Gegenleistung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG keine Sacheinlage. Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, ist die Einbringung schon deshalb unproblematisch, weil die übertragende Gesellschaft aufgrund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet. Die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb wird durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen (RIS-Justiz RS0115150). Eine derartige Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrags (Artikel römisch drei, Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG) ohne Gegenleistung (Artikel römisch drei, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG) ist vielmehr wirtschaftlich nichts anderes als eine unentgeltliche Zuwendung (RIS-Justiz RS0115149).
3. Eine solche ausgliedernde Einbringung eines Unternehmens (Betriebs) ohne Entgelt ist kein gesellschaftsrechtlich normierter Umgründungstyp, wie dies etwa eine Umwandlung, Verschmelzung oder Abspaltung mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge wäre. Umgründungen nach Art III UmgrStG erfolgen im Wege der Einzelrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0115146) aufgrund des Einbringungsvertrags, und zwar nicht zum vereinbarten Einbringungsstichtag - dieser markiert gemäß Art III § 13 UmgrStG lediglich ertragssteuerlich den Zeitpunkt des Übergangs der Einkunftsquelle (Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen Band B [2002] Art III § 13 UmgrStG Rz 2) -, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Firmenbucheintragung des Einbringungsvertrags (Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung6 [2008] Rz 124).3. Eine solche ausgliedernde Einbringung eines Unternehmens (Betriebs) ohne Entgelt ist kein gesellschaftsrechtlich normierter Umgründungstyp, wie dies etwa eine Umwandlung, Verschmelzung oder Abspaltung mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge wäre. Umgründungen nach Artikel römisch drei, UmgrStG erfolgen im Wege der Einzelrechtsnachfolge (RIS-Justiz RS0115146) aufgrund des Einbringungsvertrags, und zwar nicht zum vereinbarten Einbringungsstichtag - dieser markiert gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 13, UmgrStG lediglich ertragssteuerlich den Zeitpunkt des Übergangs der Einkunftsquelle (Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, Handbuch der Umgründungen Band B [2002] Artikel römisch drei, Paragraph 13, UmgrStG Rz 2) -, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Firmenbucheintragung des Einbringungsvertrags (Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung6 [2008] Rz 124).
4. Mit dem Nachtrag vom 26. 6. 2007 verlegten die Geschäftsführerin und die Gesellschaft den Einbringungsstichtag nach Art III § 13 UmgrStG vom 31. 12. 2005 auf den 28. 9. 2006. 4.1. Ob dies steuerrechtlich zulässig war bzw steuerrechtliche Auswirkungen hat, ist vom Firmenbuchgericht nicht zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haben nämlich die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes grundsätzlich nur für das Steuerrecht, nicht aber für die Beurteilung des Vorgangs nach dem für das Firmenbuchgericht maßgeblichen Unternehmensrecht Bedeutung. Das Firmenbuchgericht hat zu prüfen, ob die Einbringung gegen zwingende unternehmensrechtliche Normen verstößt, insbesondere der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint. Eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht besteht hingegen nicht (RIS-Justiz RS0115147; G. Kodek in Kodek/Nowontny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 26 mwN).4. Mit dem Nachtrag vom 26. 6. 2007 verlegten die Geschäftsführerin und die Gesellschaft den Einbringungsstichtag nach Artikel römisch drei, Paragraph 13, UmgrStG vom 31. 12. 2005 auf den 28. 9. 2006. 4.1. Ob dies steuerrechtlich zulässig war bzw steuerrechtliche Auswirkungen hat, ist vom Firmenbuchgericht nicht zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haben nämlich die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes grundsätzlich nur für das Steuerrecht, nicht aber für die Beurteilung des Vorgangs nach dem für das Firmenbuchgericht maßgeblichen Unternehmensrecht Bedeutung. Das Firmenbuchgericht hat zu prüfen, ob die Einbringung gegen zwingende unternehmensrechtliche Normen verstößt, insbesondere der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint. Eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht besteht hingegen nicht (RIS-Justiz RS0115147; G. Kodek in Kodek/Nowontny/Umfahrer, FBG Paragraph 15, Rz 26 mwN).
4.2. Zivil- bzw unternehmensrechtlich ist eine allfällige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen hintan zu halten; es ist daher zu prüfen, ob der Gesellschaft durch die Verlegung des Einbringungsstichtags und die Bezugnahme auf eine geänderte Einbringungsbilanz nachträglich Vermögenswerte entzogen werden könnten, die zunächst als eingebracht galten, nunmehr aber in der geänderten Bilanz nicht mehr enthalten sind. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall zu verneinen:
Da für die Einzelrechtsnachfolge der Zeitpunkt der Firmenbucheintragung (20. 10. 2006) maßgeblich ist (siehe 3.), beide Einbringungsstichtage gemäß Art III § 13 UmgrStG jedoch davor liegen, hat der Nachtrag vom 26. 6. 2007 lediglich (allenfalls) steuerrechtliche Auswirkungen. Dazu kommt, dass - wie schon dargestellt - eine Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrags ohne Gegenleistung wirtschaftlich nichts anderes als eine unentgeltliche Zuwendung ist. Diese muss aber als laufendes Geschäft lediglich in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden, wobei diese Bilanzen bei der Anmeldung des Einbringungsvorgangs noch nicht vorliegen müssen; anderes würde nur für den Fall einer Sachgründung gelten (RIS-Justiz RS0115149; ebenso G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] § 3 Rz 42).Da für die Einzelrechtsnachfolge der Zeitpunkt der Firmenbucheintragung (20. 10. 2006) maßgeblich ist (siehe 3.), beide Einbringungsstichtage gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 13, UmgrStG jedoch davor liegen, hat der Nachtrag vom 26. 6. 2007 lediglich (allenfalls) steuerrechtliche Auswirkungen. Dazu kommt, dass - wie schon dargestellt - eine Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrags ohne Gegenleistung wirtschaftlich nichts anderes als eine unentgeltliche Zuwendung ist. Diese muss aber als laufendes Geschäft lediglich in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden, wobei diese Bilanzen bei der Anmeldung des Einbringungsvorgangs noch nicht vorliegen müssen; anderes würde nur für den Fall einer Sachgründung gelten (RIS-Justiz RS0115149; ebenso G. Nowotny in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [2005] Paragraph 3, Rz 42).
Der Nachtrag vom 26. 6. 2007 ist daher zivil- bzw unternehmensrechtlich unbedenklich.
5. Nach § 3 Z 15 FBG sind Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, sowie deren Rechtsgrund ins Firmenbuch einzutragen. Demzufolge hat das Erstgericht auch den Einbringungsvertrag vom 28. 9. 2006 eingetragen. Dieser wurde nun durch den Nachtrag vom 26. 6. 2007 abgeändert. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist auch diese Änderung eintragungsfähig. Auch wenn der Einbringungsstichtag nach Art III § 13 UmgrStG (lediglich) ertragssteuerrechtliche Auswirkungen hat, besteht doch der Sinn der Eintragungsvorschriften auch bei Einbringungen darin, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben (6 Ob 123/06s); durch die Unterlassung der Eintragung des Nachtrags wäre dies jedoch nicht gewährleistet.5. Nach Paragraph 3, Ziffer 15, FBG sind Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, sowie deren Rechtsgrund ins Firmenbuch einzutragen. Demzufolge hat das Erstgericht auch den Einbringungsvertrag vom 28. 9. 2006 eingetragen. Dieser wurde nun durch den Nachtrag vom 26. 6. 2007 abgeändert. Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist auch diese Änderung eintragungsfähig. Auch wenn der Einbringungsstichtag nach Artikel römisch drei, Paragraph 13, UmgrStG (lediglich) ertragssteuerrechtliche Auswirkungen hat, besteht doch der Sinn der Eintragungsvorschriften auch bei Einbringungen darin, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben (6 Ob 123/06s); durch die Unterlassung der Eintragung des Nachtrags wäre dies jedoch nicht gewährleistet.
6. Das Erstgericht wird das Eintragungsverfahren fortzusetzen haben (vgl 6 Ob 70/99h).6. Das Erstgericht wird das Eintragungsverfahren fortzusetzen haben vergleiche 6 Ob 70/99h).