Rechtssatz RS0112318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112318
Entscheidungsdatum
02.02.2022
Norm
FBG §3 Z15
UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIII §12
UmgrStG idF AbgÄG 1996 ArtIV §23
Rechtssatz
An der im FBG angeordneten Eintragungspflicht hat sich durch den Entfall der konstitutiven Wirkung der Eintragung für die steuerliche Behandlung nichts geändert. Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz geht deutlich hervor, dass die Änderungen der §§ 12, 13, 23 und 24 UmgrStG ihren Grund darin haben, dass allfällige unterschiedliche Auslegungen des Begriffes "Betriebsübergang" nach Firmenbuchrecht einerseits und nach Steuerrecht andererseits, kein Anwendungshindernis für die steuerliche Behandlung sein sollen. Für diese ist nunmehr die Meldung beim Finanzamt der übernehmenden Gesellschaft maßgeblich (RV 497 BlgNR XX. GP, 27). Dass neben dieser steuerrechtlichen Zielsetzung auch eine Ausnahmeregelung von der Eintragungspflicht im Firmenbuch beabsichtigt gewesen wäre, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.An der im FBG angeordneten Eintragungspflicht hat sich durch den Entfall der konstitutiven Wirkung der Eintragung für die steuerliche Behandlung nichts geändert. Aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz geht deutlich hervor, dass die Änderungen der Paragraphen 12, 13, 23 und 24 UmgrStG ihren Grund darin haben, dass allfällige unterschiedliche Auslegungen des Begriffes "Betriebsübergang" nach Firmenbuchrecht einerseits und nach Steuerrecht andererseits, kein Anwendungshindernis für die steuerliche Behandlung sein sollen. Für diese ist nunmehr die Meldung beim Finanzamt der übernehmenden Gesellschaft maßgeblich Regierungsvorlage 497 BlgNR römisch zwanzig. GP, 27). Dass neben dieser steuerrechtlichen Zielsetzung auch eine Ausnahmeregelung von der Eintragungspflicht im Firmenbuch beabsichtigt gewesen wäre, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 70/99h
Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 70/99h
- 6 Ob 5/01f
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 5/01f
Vgl auch; Beisatz: Einbringungen nach den §§ 12 ff UmgrStG unterliegen der Eintragungspflicht. (T1)
- 6 Ob 4/01h
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 4/01h
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 167/01d
Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 167/01d
Vgl auch
- 6 Ob 81/02h
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 81/02h
Auch; Veröff: SZ 2003/4
- 6 Ob 123/06s
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 123/06s
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Sinn dieser Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. Die Offenlegung dient dem Schutz der Gläubiger. (T2)
- 6 Ob 132/08t
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 132/08t
Vgl; Beisatz: Hier: Eintragung eines Nachtrags zum Einbringungsvertrag mit dem der Einbringungsstichtag verändert wurde. (T3); Beisatz: Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist auch diese Änderung eintragungsfähig. Auch wenn der Einbringungsstichtag nach Art III § 13 UmgrStG (lediglich) ertragssteuerrechtliche Auswirkungen hat, besteht doch der Sinn der Eintragungsvorschriften auch bei Einbringungen darin, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. (T4)
- 6 Ob 165/16g
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 165/16g
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 219/21f
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 219/21f
Vgl; Beisatz: Die Firmenbucheintragung einer Betriebsübertragung nach § 3 Abs 1 Z 15 FBG ist mangels gesetzlicher Anordnung einer konstitutiven Wirkung deklarativ. Die Eintragung der Betriebsübertragung setzt daher deren Wirksamkeit voraus. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112318
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19990715_OGH0002_0060OB00070_99H0000_003