Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
1. Zu beurteilen ist die Einbringung eines Betriebes einer Gesellschaft mbH in eine Enkelgesellschaft. Die Beteiligten nehmen die steuerrechtlichen Vorschriften des Art III Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) in Anspruch. Der Betrieb wird mit dem Einbringungsvertrag unentgeltlich, also ohne Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft, eingebracht (§ 19 Abs 1 Z 5 UmgrStG).1. Zu beurteilen ist die Einbringung eines Betriebes einer Gesellschaft mbH in eine Enkelgesellschaft. Die Beteiligten nehmen die steuerrechtlichen Vorschriften des Artikel römisch drei, Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) in Anspruch. Der Betrieb wird mit dem Einbringungsvertrag unentgeltlich, also ohne Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft, eingebracht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, UmgrStG).
2. Das Firmenbuchgericht hat bei allen Rechtsträgern Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, sowie deren Rechtsgrund sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer im Firmenbuch einzutragen (§ 3 Z 15 FBG). Die Offenlegung dient dem Schutz der Gläubiger (Jabornegg, HGB Rz 16 zu § 3 FBG). Einbringungen nach den §§ 12 ff UmgrStG unterliegen der Eintragungspflicht (6 Ob 20/93 = ecolex 1994, 399; 6 Ob 70/99h = RdW 1999, 787 = wbl 1999, 568).2. Das Firmenbuchgericht hat bei allen Rechtsträgern Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird, sowie deren Rechtsgrund sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer im Firmenbuch einzutragen (Paragraph 3, Ziffer 15, FBG). Die Offenlegung dient dem Schutz der Gläubiger (Jabornegg, HGB Rz 16 zu Paragraph 3, FBG). Einbringungen nach den Paragraphen 12, ff UmgrStG unterliegen der Eintragungspflicht (6 Ob 20/93 = ecolex 1994, 399; 6 Ob 70/99h = RdW 1999, 787 = wbl 1999, 568).
3. Die vorliegende ausgliedernde Einbringung eines Unternehmens (Betriebes) ohne Entgelt ist kein gesellschaftsrechtlich normierter Umgründungstyp, wie dies etwa eine Umwandlung, Verschmelzung oder Abspaltung mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge wäre. Umgründungen nach Art III UmgrStG erfolgen im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Hügel, Verschmelzung und Einbringung 679;3. Die vorliegende ausgliedernde Einbringung eines Unternehmens (Betriebes) ohne Entgelt ist kein gesellschaftsrechtlich normierter Umgründungstyp, wie dies etwa eine Umwandlung, Verschmelzung oder Abspaltung mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge wäre. Umgründungen nach Artikel römisch drei, UmgrStG erfolgen im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Hügel, Verschmelzung und Einbringung 679;
Hirschler, Die Spaltung von Kapitalgesellschaften 36;
Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz2 Rz 5 zu § 12 mwN; Hügel/Mühlechner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz Rz 2 zu § 12; NZ 1993, 282; 1 Ob 2002/96k mwN = EvBl 1996/101).Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Umgründungssteuergesetz2 Rz 5 zu Paragraph 12, mwN; Hügel/Mühlechner/Hirschler, Umgründungssteuergesetz Rz 2 zu Paragraph 12,; NZ 1993, 282; 1 Ob 2002/96k mwN = EvBl 1996/101).
4. Die angemeldete Einbringung ist steuerrechtlich nach dem UmgrStG zu beurteilen. Dessen Bestimmungen haben grundsätzlich nur für das Steuerrecht, nicht aber für die Beurteilung des Vorganges nach dem für das Firmenbuchgericht maßgeblichen Handelsrecht Bedeutung (vgl zu den Einbringungsvorgängen nach dem Strukturverbesserungsgesetz: SZ 59/20). Das Firmenbuchgericht hat zu prüfen, ob die Einbringung gegen zwingende handelsrechtliche Normen verstößt, insbesondere der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint. Das Rekursgericht hat zutreffend eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht verneint. Die Lehre vertritt den Standpunkt, dass die Rückbeziehung eines Einbringungsstichtages (§ 13 UmgrStG) auf einen Zeitpunkt, in dem die einbringende Gesellschaft mbH noch nicht existierte, nicht möglich sei (Hügel/Mühlechner/Hirschler aaO Rz 36 zu § 13 und Rz 46 zu § 39), während die Nichtexistenz der übernehmenden Gesellschaft keine Rolle spiele (Hügel/Mühlechner/Hirschler aaO Rz 53 zu § 12). Ob damit der Einbringungsvorgang nach Steuerrecht insgesamt unzulässig wird, ob eine Änderung des Einbringungsstichtages bei sonstiger Aufrechterhaltung des Einbringungsvorganges möglich ist oder die Besteuerung nach einer fiktiven Bilanzierung vorgenommen werden kann, hat das Firmenbuchgericht mangels einer im Gesetz angeordneten Prüfkompetenz nicht zu untersuchen. Es hat keine steuerrechtliche Vorfragenbeurteilung vorzunehmen. Eine dem Grundbuchsrecht vergleichbare Vorschrift, die für Liegenschaftseinverleibungen eine Entscheidung der Finanzbehörde (Unbedenklichkeitsbescheinigung) als Eintragungsvoraussetzung verlangt, enthält das FBG nicht. Das Firmenbuchgericht hat daher nach Auffassung des erkennenden Senates nur die handelsrechtlichen Voraussetzungen des angemeldeten Einbringungsvorganges zu prüfen.4. Die angemeldete Einbringung ist steuerrechtlich nach dem UmgrStG zu beurteilen. Dessen Bestimmungen haben grundsätzlich nur für das Steuerrecht, nicht aber für die Beurteilung des Vorganges nach dem für das Firmenbuchgericht maßgeblichen Handelsrecht Bedeutung vergleiche zu den Einbringungsvorgängen nach dem Strukturverbesserungsgesetz: SZ 59/20). Das Firmenbuchgericht hat zu prüfen, ob die Einbringung gegen zwingende handelsrechtliche Normen verstößt, insbesondere der Gläubigerschutz beeinträchtigt erscheint. Das Rekursgericht hat zutreffend eine Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts in steuerrechtlicher Hinsicht verneint. Die Lehre vertritt den Standpunkt, dass die Rückbeziehung eines Einbringungsstichtages (Paragraph 13, UmgrStG) auf einen Zeitpunkt, in dem die einbringende Gesellschaft mbH noch nicht existierte, nicht möglich sei (Hügel/Mühlechner/Hirschler aaO Rz 36 zu Paragraph 13 und Rz 46 zu Paragraph 39,), während die Nichtexistenz der übernehmenden Gesellschaft keine Rolle spiele (Hügel/Mühlechner/Hirschler aaO Rz 53 zu Paragraph 12,). Ob damit der Einbringungsvorgang nach Steuerrecht insgesamt unzulässig wird, ob eine Änderung des Einbringungsstichtages bei sonstiger Aufrechterhaltung des Einbringungsvorganges möglich ist oder die Besteuerung nach einer fiktiven Bilanzierung vorgenommen werden kann, hat das Firmenbuchgericht mangels einer im Gesetz angeordneten Prüfkompetenz nicht zu untersuchen. Es hat keine steuerrechtliche Vorfragenbeurteilung vorzunehmen. Eine dem Grundbuchsrecht vergleichbare Vorschrift, die für Liegenschaftseinverleibungen eine Entscheidung der Finanzbehörde (Unbedenklichkeitsbescheinigung) als Eintragungsvoraussetzung verlangt, enthält das FBG nicht. Das Firmenbuchgericht hat daher nach Auffassung des erkennenden Senates nur die handelsrechtlichen Voraussetzungen des angemeldeten Einbringungsvorganges zu prüfen.
5. Für ausgliedernde Einbringungen nach dem UmgrStG in eine schon bestehende Gesellschaft mbH (Einbringung ohne Sachgründung) besteht keine handelsrechtliche Vorschrift zur Aufstellung einer Zwischenbilanz. Wenn die Eintragung nicht zu einem Regelbilanzstichtag der einbringenden Gesellschaft erfolgt, muss nach der steuerrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs 2 Z 1 und 2 UmgrStG eine Steuerbilanz errichtet werden (Hügel, Umgründungsbilanzen Rz 4.9). Die Einbringung ist - wenn keine Sachgründung erfolgt, für die eine Eröffnungsbilanz gemäß § 193 Abs 1 HGB erforderlich wäre - ein laufendes Geschäft, das erst in der folgenden Jahresbilanz abgebildet wird (Hügel aaO Rz 4.7; Hügel/Mühlechner/Hirschler aaO Rz 4 zu § 15). Die Bewertung der eingebrachten Vermögensgegenstände richtet sich nach § 202 HGB.5. Für ausgliedernde Einbringungen nach dem UmgrStG in eine schon bestehende Gesellschaft mbH (Einbringung ohne Sachgründung) besteht keine handelsrechtliche Vorschrift zur Aufstellung einer Zwischenbilanz. Wenn die Eintragung nicht zu einem Regelbilanzstichtag der einbringenden Gesellschaft erfolgt, muss nach der steuerrechtlichen Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und 2 UmgrStG eine Steuerbilanz errichtet werden (Hügel, Umgründungsbilanzen Rz 4.9). Die Einbringung ist - wenn keine Sachgründung erfolgt, für die eine Eröffnungsbilanz gemäß Paragraph 193, Absatz eins, HGB erforderlich wäre - ein laufendes Geschäft, das erst in der folgenden Jahresbilanz abgebildet wird (Hügel aaO Rz 4.7; Hügel/Mühlechner/Hirschler aaO Rz 4 zu Paragraph 15,). Die Bewertung der eingebrachten Vermögensgegenstände richtet sich nach Paragraph 202, HGB.
6. Die Bewertung einer Einlage oder Zuwendung, die ihren Rechtsgrund im Gesellschaftsverhältnis hat, ist nicht nur abgabenrechtlich relevant. Die Bewertungsvorschrift des § 202 HGB idF des Rechnungslegungsgesetzes beschränkt die Bewertungsfreiheit, eröffnet aber für Umgründungen gewisse Wahlmöglichkeiten, u.a. die Buchwertfortführung in der Handelsbilanz (§ 202 Abs 2 Z 1 HGB), wie sie auch § 16 Abs 1 UmgrStG vorsieht. Der Frage, wie zu bilanzieren ist, ist die Frage vorgelagert, wann zu bilanzieren ist. Das Rekursgericht hat aus der Bewertungsvorschrift des § 202 HGB iVm dem gewählten rückbezogenen Stichtag, der vor der Gründung der beteiligten Gesellschaften liegt (sodass noch keine Bilanz für den gesamten Betrieb des Einbringenden im Sinn des § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG vorliegen konnte) gefolgert, dass die Einbringung unzulässig sei.6. Die Bewertung einer Einlage oder Zuwendung, die ihren Rechtsgrund im Gesellschaftsverhältnis hat, ist nicht nur abgabenrechtlich relevant. Die Bewertungsvorschrift des Paragraph 202, HGB in der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes beschränkt die Bewertungsfreiheit, eröffnet aber für Umgründungen gewisse Wahlmöglichkeiten, u.a. die Buchwertfortführung in der Handelsbilanz (Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer eins, HGB), wie sie auch Paragraph 16, Absatz eins, UmgrStG vorsieht. Der Frage, wie zu bilanzieren ist, ist die Frage vorgelagert, wann zu bilanzieren ist. Das Rekursgericht hat aus der Bewertungsvorschrift des Paragraph 202, HGB in Verbindung mit dem gewählten rückbezogenen Stichtag, der vor der Gründung der beteiligten Gesellschaften liegt (sodass noch keine Bilanz für den gesamten Betrieb des Einbringenden im Sinn des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, UmgrStG vorliegen konnte) gefolgert, dass die Einbringung unzulässig sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
7. Die Argumentation mit den Vorschriften des UmgrStG versagt deshalb, weil es nach Handelsrecht nicht entscheidend sein kann, ob der angestrebte Erfolg einer steuerschonenden Umgliederung im Konzern vor den Steuerbehörden tatsächlich erreicht werden kann, genauso wie umgekehrt die steuerliche Buchwertfortführung von der Darstellung der Einbringung in der Handelsbilanz unabhängig ist (Zöchling, Offene Fragen zur Darstellung in der Handelsbilanz, ÖStZ 1994, 125). Mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag sind steuerrechtlich jedenfalls zulässig (§ 39 UmgrStG). Die Bewertungsvorschriften des § 202 HGB müssen bei der Bilanzierung der beteiligten Gesellschaften eingehalten werden. Ob es steuerrechtlich bei der vorliegenden Konstellation genügt, nur auf die Bilanz des zunächst in die übertragende Gesellschaft mbH als Sacheinlage eingebrachten Einzelunternehmens Bezug zu nehmen, nicht aber auch auf eine Bilanz der einbringenden Gesellschaft (dazu Hügel/Mühlechner/Hirschler aaO Rz 84 zu § 12; vgl Wiesner, Bilanzen und Werte bei Einbringungen iSd Art III UmgrStG, RdW 1997, 693), ist für die steuerliche Behandlung von Bedeutung. Dort wird - wie schon ausgeführt - die Nichtexistenz der übernehmenden Körperschaft zum gewählten Einbringungsstichtag für irrelevant erachtet (Hügel/Mühlechner/Hirschler aaO Rz 53 zu § 12) und die Errichtung einer Steuerbilanz durch den Einbringenden anstelle des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für ausreichend angesehen (Hügel/Mühlechner/Hirschler aaO Rz 76 zu § 12). Für die Prüfung der Zulässigkeit der Einbringung nach Handelsrecht ist der noch gar nicht mögliche Jahresabschluss der einbringenden Gesellschaft zum Stichtag nicht entscheidungswesentlich. Es ist der rekurrierenden Gesellschaft einzuräumen, dass § 202 HGB eine zwingende Bewertungsvorschrift für die Bewertung des übertragenen Vermögens, die Aufstellung einer Zwischenbilanz als Zulässigkeitsvoraussetzung der Einbringung aber nicht normiert ist. Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft im Sinne der schon zitierten Auffassung Hügels in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. Diese Bilanzen müssen aber bei der Anmeldung des Einbringungsvorganges noch nicht vorliegen. Anderes gilt nur für den hier nicht vorliegenden Fall einer Sachgründung. Das Firmenbuchgericht hat allerdings im Rahmen seiner materiellen und formellen Prüfpflicht die auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgte Einbringung dahin zu prüfen, ob der Eintragung im Firmenbuch zwingende Gläubigerschutzvorschriften entgegenstehen.7. Die Argumentation mit den Vorschriften des UmgrStG versagt deshalb, weil es nach Handelsrecht nicht entscheidend sein kann, ob der angestrebte Erfolg einer steuerschonenden Umgliederung im Konzern vor den Steuerbehörden tatsächlich erreicht werden kann, genauso wie umgekehrt die steuerliche Buchwertfortführung von der Darstellung der Einbringung in der Handelsbilanz unabhängig ist (Zöchling, Offene Fragen zur Darstellung in der Handelsbilanz, ÖStZ 1994, 125). Mehrfache Umgründungen auf einen Stichtag sind steuerrechtlich jedenfalls zulässig (Paragraph 39, UmgrStG). Die Bewertungsvorschriften des Paragraph 202, HGB müssen bei der Bilanzierung der beteiligten Gesellschaften eingehalten werden. Ob es steuerrechtlich bei der vorliegenden Konstellation genügt, nur auf die Bilanz des zunächst in die übertragende Gesellschaft mbH als Sacheinlage eingebrachten Einzelunternehmens Bezug zu nehmen, nicht aber auch auf eine Bilanz der einbringenden Gesellschaft (dazu Hügel/Mühlechner/Hirschler aaO Rz 84 zu Paragraph 12,; vergleiche Wiesner, Bilanzen und Werte bei Einbringungen iSd Artikel römisch drei, UmgrStG, RdW 1997, 693), ist für die steuerliche Behandlung von Bedeutung. Dort wird - wie schon ausgeführt - die Nichtexistenz der übernehmenden Körperschaft zum gewählten Einbringungsstichtag für irrelevant erachtet (Hügel/Mühlechner/Hirschler aaO Rz 53 zu Paragraph 12,) und die Errichtung einer Steuerbilanz durch den Einbringenden anstelle des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für ausreichend angesehen (Hügel/Mühlechner/Hirschler aaO Rz 76 zu Paragraph 12,). Für die Prüfung der Zulässigkeit der Einbringung nach Handelsrecht ist der noch gar nicht mögliche Jahresabschluss der einbringenden Gesellschaft zum Stichtag nicht entscheidungswesentlich. Es ist der rekurrierenden Gesellschaft einzuräumen, dass Paragraph 202, HGB eine zwingende Bewertungsvorschrift für die Bewertung des übertragenen Vermögens, die Aufstellung einer Zwischenbilanz als Zulässigkeitsvoraussetzung der Einbringung aber nicht normiert ist. Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG) ohne Gegenleistung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft im Sinne der schon zitierten Auffassung Hügels in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. Diese Bilanzen müssen aber bei der Anmeldung des Einbringungsvorganges noch nicht vorliegen. Anderes gilt nur für den hier nicht vorliegenden Fall einer Sachgründung. Das Firmenbuchgericht hat allerdings im Rahmen seiner materiellen und formellen Prüfpflicht die auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgte Einbringung dahin zu prüfen, ob der Eintragung im Firmenbuch zwingende Gläubigerschutzvorschriften entgegenstehen.
8. Bei der Einbringung eines Betriebes als Sacheinlage in eine neu gegründete Gesellschaft mbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen sind die zwingenden Vorschriften über die Sachgründung (§ 6a GmbHG) und das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) zu prüfen (6 Ob 288/99t), weiters auch das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile (§ 81 GmbHG). Die Einbringung ohne Gegenleistung nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ist keine Sacheinlage. Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, ist die Einbringung schon deshalb unproblematisch, weil die übertragende Gesellschaft auf Grund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet, wie dies bei der "Down-Stream-Einbringung" (hier von der Großmuttergesellschaft auf die Enkelgesellschaft) der Fall ist. Die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb wird durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung (hier 100 %: Die Großmuttergesellschaft hält selbst 99,996 % und über ihre Treuhänderin die restlichen 0,004 % an der Zwischengesellschaft, die Alleingesellschafterin der Enkelgesellschaft ist) an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen (Hügel, Umgründungsbilanzen Rz 4.60). Eine Einlagenrückgewähr erfolgt nicht. Den Gläubigern wird weder Haftungsvermögen noch der Schuldner entzogen, weil durch die Einbringung - wie eingangs schon ausgeführt - keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt wird.8. Bei der Einbringung eines Betriebes als Sacheinlage in eine neu gegründete Gesellschaft mbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen sind die zwingenden Vorschriften über die Sachgründung (Paragraph 6 a, GmbHG) und das Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG) zu prüfen (6 Ob 288/99t), weiters auch das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile (Paragraph 81, GmbHG). Die Einbringung ohne Gegenleistung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG ist keine Sacheinlage. Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, ist die Einbringung schon deshalb unproblematisch, weil die übertragende Gesellschaft auf Grund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet, wie dies bei der "Down-Stream-Einbringung" (hier von der Großmuttergesellschaft auf die Enkelgesellschaft) der Fall ist. Die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb wird durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung (hier 100 %: Die Großmuttergesellschaft hält selbst 99,996 % und über ihre Treuhänderin die restlichen 0,004 % an der Zwischengesellschaft, die Alleingesellschafterin der Enkelgesellschaft ist) an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen (Hügel, Umgründungsbilanzen Rz 4.60). Eine Einlagenrückgewähr erfolgt nicht. Den Gläubigern wird weder Haftungsvermögen noch der Schuldner entzogen, weil durch die Einbringung - wie eingangs schon ausgeführt - keine Gesamtrechtsnachfolge bewirkt wird.
9. Nach dem Inhalt des vorgelegten Einbringungsvertrages und den Angaben der Geschäftsführer erfolgte die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Nach dem Akteninhalt bestehen gegen die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts keine Bedenken. Die tatsächliche Betriebsübergabe ist allerdings eine Tatfrage, die der Oberste Gerichtshof nicht zu entscheiden hat. Wenn im fortzusetzenden Verfahren die Antragsbehauptungen als richtig festgestellt oder von ihnen mangels jeglicher Bedenken ausgegangen werden kann, wird die Tatsache der Betriebseinbringung gemäß § 3 Z 15 FGB im Firmenbuch beider Gesellschaften publik zu machen sein. Im fortzusetzenden Verfahren wird zu beachten sein, dass die übertragende und die übernehmende Gesellschaft mbH im jeweils anderen Firmenbuchverfahren Beteiligtenstellung haben. Zur Vermeidung divergierender Entscheidungen empfiehlt sich ein gemeinsamer Antrag bei beiden Firmenbuchgerichten oder zumindest eine zeitgleiche Entscheidung über beide Anträge. Über den vorliegenden Revisionsrekurs der übertragenden Gesellschaft konnte hier zeitgleich mit der Entscheidung über den Revisionsrekurs der übernehmenden Gesellschaft (6 Ob 4/01h) entschieden werden, weil beide Gesellschaften gegen die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen Revisionsrekurse erhoben haben. Probleme auf Grund divergierender Entscheidungen und auf Grund der Frage der aus der Rechtskraft einer Vorentscheidung erwachsenden Bindungswirkung stellen sich hier nicht.9. Nach dem Inhalt des vorgelegten Einbringungsvertrages und den Angaben der Geschäftsführer erfolgte die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Nach dem Akteninhalt bestehen gegen die Richtigkeit des behaupteten Sachverhalts keine Bedenken. Die tatsächliche Betriebsübergabe ist allerdings eine Tatfrage, die der Oberste Gerichtshof nicht zu entscheiden hat. Wenn im fortzusetzenden Verfahren die Antragsbehauptungen als richtig festgestellt oder von ihnen mangels jeglicher Bedenken ausgegangen werden kann, wird die Tatsache der Betriebseinbringung gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, FGB im Firmenbuch beider Gesellschaften publik zu machen sein. Im fortzusetzenden Verfahren wird zu beachten sein, dass die übertragende und die übernehmende Gesellschaft mbH im jeweils anderen Firmenbuchverfahren Beteiligtenstellung haben. Zur Vermeidung divergierender Entscheidungen empfiehlt sich ein gemeinsamer Antrag bei beiden Firmenbuchgerichten oder zumindest eine zeitgleiche Entscheidung über beide Anträge. Über den vorliegenden Revisionsrekurs der übertragenden Gesellschaft konnte hier zeitgleich mit der Entscheidung über den Revisionsrekurs der übernehmenden Gesellschaft (6 Ob 4/01h) entschieden werden, weil beide Gesellschaften gegen die abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen Revisionsrekurse erhoben haben. Probleme auf Grund divergierender Entscheidungen und auf Grund der Frage der aus der Rechtskraft einer Vorentscheidung erwachsenden Bindungswirkung stellen sich hier nicht.