Rechtssatz RS0115150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115150
Entscheidungsdatum
12.07.2022
Rechtssatz
Bei der Einbringung eines Betriebes als Sacheinlage in eine neu gegründete Gesellschaft mbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen sind die zwingenden Vorschriften über die Sachgründung (§ 6a GmbHG), das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) und das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile (§ 81 GmbHG) zu prüfen. Die Einbringung ohne Gegenleistung nach § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ist keine Sacheinlage. Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, ist die Einbringung schon deshalb unproblematisch, weil die übertragende Gesellschaft auf Grund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet, wie dies bei der "Down-Stream-Einbringung" der Fall ist. Die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb wird durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen. Eine Einlagenrückgewähr erfolgt nicht. Den Gläubigern wird weder Haftungsvermögen noch der Schuldner entzogen.Bei der Einbringung eines Betriebes als Sacheinlage in eine neu gegründete Gesellschaft mbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen sind die zwingenden Vorschriften über die Sachgründung (Paragraph 6 a, GmbHG), das Verbot der Einlagenrückgewähr (Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG) und das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile (Paragraph 81, GmbHG) zu prüfen. Die Einbringung ohne Gegenleistung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG ist keine Sacheinlage. Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, ist die Einbringung schon deshalb unproblematisch, weil die übertragende Gesellschaft auf Grund ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft keine Vermögenseinbußen erleidet, wie dies bei der "Down-Stream-Einbringung" der Fall ist. Die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Betrieb wird durch die Erhöhung des Werts der Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen. Eine Einlagenrückgewähr erfolgt nicht. Den Gläubigern wird weder Haftungsvermögen noch der Schuldner entzogen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 5/01f
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 5/01f
- 6 Ob 4/01h
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 4/01h
- 6 Ob 81/02h
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 81/02h
Vgl; Veröff: SZ 2003/4
- 6 Ob 132/08t
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 132/08t
Beisatz: Bei einer Einbringung nach Art III § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG bedarf es keiner Kapitalerhöhung gemäß §§ 52 ff GmbHG. (T1)
- 17 Ob 13/21t
Entscheidungstext OGH 12.07.2022 17 Ob 13/21t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115150
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0060OB00005_01F0000_007