Rechtssatz RS0115149
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115149
Entscheidungsdatum
07.07.2017
Rechtssatz
Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. Diese Bilanzen müssen bei der Anmeldung des Einbringungsvorganges noch nicht vorliegen. Anderes gilt nur für den Fall einer Sachgründung.Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (Paragraph 12, Absatz eins, UmgrStG) ohne Gegenleistung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, UmgrStG) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. Diese Bilanzen müssen bei der Anmeldung des Einbringungsvorganges noch nicht vorliegen. Anderes gilt nur für den Fall einer Sachgründung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 5/01f
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 5/01f
- 6 Ob 4/01h
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 4/01h
- 6 Ob 314/04a
Entscheidungstext OGH 10.01.2005 6 Ob 314/04a
nur: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrages (§ 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist wirtschaftlich nichts Anderes als eine unentgeltliche Zuwendung, die als laufendes Geschäft in den Handelsbilanzen der beiden beteiligten Gesellschaften dokumentiert werden muss. (T1); Veröff: SZ 2005/1
- 6 Ob 132/08t
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 132/08t
nur: Die Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrags (Art III § 12 Abs 1 UmgrStG) ohne Gegenleistung (Art III § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG) ist vielmehr wirtschaftlich nichts anderes als eine unentgeltliche Zuwendung. (T2)
- 6 Ob 165/16g
Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 165/16g
Vgl; Beisatz: Entnahmen im Sinn des § 16 Abs 5 Z 1 UmgrStG mindern zivilrechtlich (jedenfalls auf den ersten Blick) bloß das Einbringungsvermögen und nicht das Vermögen der übernehmenden Körperschaft. Ob zwischen der Bargründung und der dazu zeitnahen Sacheinbringung ein bestehender Umgehungszusammenhang indiziert ist, bedarf deshalb eines weiteren Anhaltspunkts für ein Rückfließen der geleisteten Bareinlage an den einbringenden Gesellschafter. Dieser kann darin liegen, dass die Entnahme fremdfinanziert wurde und die Erfüllung dieser Verbindlichkeit nach der Einbringung die übernehmende Körperschaft mangels in ausreichender Höhe eingebrachter liquider Mittel belastet. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115149
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0060OB00005_01F0000_006