Begründung:
Die Gesellschaft mbH beantragte am 3. April 2004 die Eintragung der Einbringung von Beteiligungen ihrer Alleingesellschafterin (einer Gesellschaft mbH) an drei ausländischen Gesellschaften. Dem Antrag wurden der Einbringungsvertrag (Notariatsakt) und das Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung der Gesellschaft, in welcher der Einbringungsvertrag genehmigt wurde, angeschlossen. Die Einbringung erfolgte unter Anwendung der Bestimmungen des Art III UmgrStG ohne Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft. Über Aufforderung des Erstgerichts legte die Gesellschaft eine gutachterliche Stellungnahme über den Verkehrswert des eingebrachten Vermögens vor. Danach beträgt der Verkehrswert der Beteiligungen 1,346.178,80 EUR.Die Gesellschaft mbH beantragte am 3. April 2004 die Eintragung der Einbringung von Beteiligungen ihrer Alleingesellschafterin (einer Gesellschaft mbH) an drei ausländischen Gesellschaften. Dem Antrag wurden der Einbringungsvertrag (Notariatsakt) und das Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung der Gesellschaft, in welcher der Einbringungsvertrag genehmigt wurde, angeschlossen. Die Einbringung erfolgte unter Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch drei, UmgrStG ohne Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft. Über Aufforderung des Erstgerichts legte die Gesellschaft eine gutachterliche Stellungnahme über den Verkehrswert des eingebrachten Vermögens vor. Danach beträgt der Verkehrswert der Beteiligungen 1,346.178,80 EUR.
Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch mit der Begründung ab, dass § 3 Z 15 FGB die Eintragung von Vorgängen, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wurde, vorsehe, nicht aber die Eintragung der Einbringung von Beteiligungen. § 3 Z 16 FBG komme nicht zur Anwendung, weil Art III (§ 12 Abs 2 Z 3) UmgrStG zwar die Einbringung von Kapitalanteilen vorsehe, nicht aber die Eintragungspflicht im Firmenbuch.Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch mit der Begründung ab, dass Paragraph 3, Ziffer 15, FGB die Eintragung von Vorgängen, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wurde, vorsehe, nicht aber die Eintragung der Einbringung von Beteiligungen. Paragraph 3, Ziffer 16, FBG komme nicht zur Anwendung, weil Artikel römisch drei, (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3,) UmgrStG zwar die Einbringung von Kapitalanteilen vorsehe, nicht aber die Eintragungspflicht im Firmenbuch.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. § 3 Z 15 FBG idF des GesRÄG 1993, BGBl 1993/458, sehe nur die Eintragung von Betriebseinbringungen bzw Einbringungen von Teilbetrieben vor. Nach den Gesetzesmaterialien sei die bloße Einbringung von Beteiligungen nicht mehr eintragungspflichtig. Es gäbe keine gesetzliche Vorschrift, die die Eintragung von Übertragungen von Kapitalanteilen in das Firmenbuch vorsehe. Ohne gesetzliche Anordnung komme eine Eintragung nicht in Betracht, weil das Firmenbuch wegen der Gefahr der Unübersichtlichkeit von anderen Eintragungen frei zu halten sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. Paragraph 3, Ziffer 15, FBG in der Fassung des GesRÄG 1993, BGBl 1993/458, sehe nur die Eintragung von Betriebseinbringungen bzw Einbringungen von Teilbetrieben vor. Nach den Gesetzesmaterialien sei die bloße Einbringung von Beteiligungen nicht mehr eintragungspflichtig. Es gäbe keine gesetzliche Vorschrift, die die Eintragung von Übertragungen von Kapitalanteilen in das Firmenbuch vorsehe. Ohne gesetzliche Anordnung komme eine Eintragung nicht in Betracht, weil das Firmenbuch wegen der Gefahr der Unübersichtlichkeit von anderen Eintragungen frei zu halten sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil angesichts der klaren Rechtslage keine vom Obersten Gerichtshof klärungsbedürftige Rechtsfrage vorliege.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Gesellschaft die Abänderung dahin, dass ihrem Eintragungsgesuch stattgegeben werde.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur gestellten Rechtsfrage fehlt. Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.