Rechtssatz RS0113659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113659
Entscheidungsdatum
31.08.2006
Rechtssatz
Die Einbringung einer atypischen stillen Beteiligung ist als Sacheinlage zu beurteilen. Es gilt der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, insbesondere auch bei Kapitalerhöhungen. Bei unzulässigen wertlosen Sacheinlagen ist das Eintragungsgesuch abzuweisen. Die Gesellschaft ist an die Bilanzansätze des Einbringers nicht gebunden. Es besteht keine sichere Gewähr, dass die Schlussbilanz des einbringenden Unternehmens den wahren Wert zum Ausdruck bringt. Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts besteht immer dann, wenn Zweifel an der korrekten Bewertung von Sacheinlagen auftreten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 8/00w
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 8/00w
Veröff: SZ 73/71
- 6 Ob 7/00y
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 7/00y
- 6 Ob 81/02h
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 81/02h
Vgl; nur: Bei unzulässigen wertlosen Sacheinlagen ist das Eintragungsgesuch abzuweisen. Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts besteht immer dann, wenn Zweifel an der korrekten Bewertung von Sacheinlagen auftreten. (T1); Veröff: SZ 2003/4
- 6 Ob 123/06s
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 123/06s
Vgl; nur T1; Beisatz: Hat das einzubringende Unternehmen keinen positiven Verkehrswert, sind sowohl eine Sachgründung nach § 6a GmbHG als auch eine Einbringung nach Art III UmgrStG unzulässig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113659
Dokumentnummer
JJR_20000413_OGH0002_0060OB00008_00W0000_005