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Rechtssatz RS0113659×

Rechtssatz RS0113659

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113659

Entscheidungsdatum

31.08.2006

Rechtssatz

Die Einbringung einer atypischen stillen Beteiligung ist als Sacheinlage zu beurteilen. Es gilt der Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, insbesondere auch bei Kapitalerhöhungen. Bei unzulässigen wertlosen Sacheinlagen ist das Eintragungsgesuch abzuweisen. Die Gesellschaft ist an die Bilanzansätze des Einbringers nicht gebunden. Es besteht keine sichere Gewähr, dass die Schlussbilanz des einbringenden Unternehmens den wahren Wert zum Ausdruck bringt. Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts besteht immer dann, wenn Zweifel an der korrekten Bewertung von Sacheinlagen auftreten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/00w
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 8/00w
    Veröff: SZ 73/71
  • 6 Ob 7/00y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 7/00y
  • 6 Ob 81/02h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 81/02h
    Vgl; nur: Bei unzulässigen wertlosen Sacheinlagen ist das Eintragungsgesuch abzuweisen. Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts besteht immer dann, wenn Zweifel an der korrekten Bewertung von Sacheinlagen auftreten. (T1); Veröff: SZ 2003/4
  • 6 Ob 123/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 123/06s
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hat das einzubringende Unternehmen keinen positiven Verkehrswert, sind sowohl eine Sachgründung nach § 6a GmbHG als auch eine Einbringung nach Art III UmgrStG unzulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113659

Dokumentnummer

JJR_20000413_OGH0002_0060OB00008_00W0000_005