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Rechtssatz RS0117409×

Rechtssatz RS0117409

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117409

Geschäftszahl

6Ob81/02h

Entscheidungsdatum

23.01.2003

Rechtssatz

Da der "Zweck der Gesellschaft" nicht mit dem "Gegenstand des Unternehmens" gleichzusetzen ist, ist es nicht zwingend, dass sich der Betriebsgegenstand der GmbH mit jenem des fortzuführenden Unternehmens (vollständig) deckt. Das Tätigkeitsfeld der GmbH muss zwar gemäß Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG ausschließlich darin bestehen, das vorhandene Unternehmen weiterzuführen. Andererseits kann der Bestimmung eine Dauerbindung an den "Status quo" nicht entnommen werden. Auch eine Gesellschaft, deren Vermögen nach Paragraph 6 a, Absatz 2, GmbHG aufgebracht wurde, darf sich den Erfordernissen des Marktes anpassen und auf wirtschaftliche Signale reagieren.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 81/02h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 81/02h
    Veröff: SZ 2003/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117409

Dokumentnummer

JJR_20030123_OGH0002_0060OB00081_02H0000_001