Rechtssatz RS0117410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117410
Entscheidungsdatum
23.01.2003
Rechtssatz
Diese Bestimmungen räumen ein Aktivierungswahlrecht nur beim entgeltlichen Erwerb eines Betriebes ein. Selbst wenn man jenen Autoren folgt, die eine Gegenleistung nicht als Voraussetzung und Obergrenze für die Aktivierung eines Firmenwertes ansehen, zwingt der sinngemäße Verweis des § 202 Abs 1 zweiter Satz HGB auf § 203 Abs 5 HGB zumindest zur vorsichtigen buchmäßigen Behandlung des Ansatzes eines Firmenwertes.Diese Bestimmungen räumen ein Aktivierungswahlrecht nur beim entgeltlichen Erwerb eines Betriebes ein. Selbst wenn man jenen Autoren folgt, die eine Gegenleistung nicht als Voraussetzung und Obergrenze für die Aktivierung eines Firmenwertes ansehen, zwingt der sinngemäße Verweis des Paragraph 202, Absatz eins, zweiter Satz HGB auf Paragraph 203, Absatz 5, HGB zumindest zur vorsichtigen buchmäßigen Behandlung des Ansatzes eines Firmenwertes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117410
Dokumentnummer
JJR_20030123_OGH0002_0060OB00081_02H0000_002