Rechtssatz RS0057603
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057603
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
Ein - auch nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter - Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG kann mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider vormaligen Ehegatten wieder zurückgenommen werden. (ausdrückliche Ablehnung von 1 Ob 764/82).Ein - auch nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter - Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den Paragraphen 81, ff EheG kann mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider vormaligen Ehegatten wieder zurückgenommen werden. (ausdrückliche Ablehnung von 1 Ob 764/82).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 655/83
Entscheidungstext OGH 19.05.1983 6 Ob 655/83
Veröff: EvBl 1983/172 S 662 = JBl 1984,376 = MietSlg XXXV/13 = MietSlg 35680
- 6 Ob 521/85
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 521/85
Vgl auch; Veröff: EvBl 1986/6 S 19
- 6 Ob 189/97f
Entscheidungstext OGH 19.03.1998 6 Ob 189/97f
- 4 Ob 242/00t
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 242/00t
Auch
- 10 Ob 222/00w
Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 222/00w
Vgl auch; Beisatz: Aus dem nur von einem Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag erwächst auch dem anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsantrag. (T1)
- 9 Ob 125/03b
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 Ob 125/03b
Beis wie T1; Beisatz: Die Zurückziehung eines Aufteilungsantrages durch den Antragsteller hat daher nur zur Folge, dass dieser nicht mehr eine bestimmte Aufteilung des ehelichen Vermögens in der von ihm beantragten Weise begehren kann, es dem anderen Teil aber freisteht, das Aufteilungsverfahren, an dem auch der andere Teil nach wie vor beteiligt ist, fortzusetzen. (T2)
- 9 Ob 76/04y
Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 Ob 76/04y
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 Ob 125/04d
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 125/04d
Beis wie T2; Beisatz: Der verfahrensrechtliche Anspruch auf gerichtliche Entscheidung ist nach seinem Inhalt unabhängig von der formellen Antragstellung als gemeinschaftlicher Antrag beider vormaliger Ehegatten aufzufassen. (T3)
- 6 Ob 98/09v
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 98/09v
Vgl
- 6 Ob 34/10h
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 34/10h
Vgl; Beis wie T3
- 2 Ob 25/10f
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 25/10f
Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/164
- 1 Ob 235/19v
Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 235/19v
Beis wie T3; Beisatz: Die Zurücknahme einer Forderungsanmeldung eines Ehegatten gegen den anderen in dessen Insolvenzverfahren beendet daher das bis dahin auch als „Prüfungsprozess“ geführte Aufteilungsverfahren nicht zur Gänze. (T4)
- 1 Ob 31/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.02.2023 1 Ob 31/23z
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
Beisatz: Das muss gleichermaßen für eine Einschränkung des Aufteilungsanspruchs „auf Kosten“ gelten. (T5)
Anm: Ausdrücklich zur Rechtslage nach Inkrafttreten des § 11 Abs 1 AußStrG 2005.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057603
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19830519_OGH0002_0060OB00655_8300000_001