Begründung:
Die zwischen den Parteien am 2. 7. 1966 geschlossene Ehe wurde mit dem am 14. 8. 2000 zugestellten Urteil des Erstgerichtes vom 26. 7. 2000 aus dem Verschulden der Antragsgegnerin geschieden. Ihrer Berufung, die nur die Abänderung des Verschuldensausspruchs anstrebte, wurde mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 28. 12. 2000, zugestellt am 21. 3. 2001, teilweise Folge gegeben und der Verschuldensausspruch dahin abgeändert, dass das Verschulden beide Teile treffe, wobei jedoch jenes der Antragsgegnerin überwiege.
Mit dem am 13. 8. 2001 beim Erstgericht eingelangten Aufteilungsantrag nach §§ 81 ff EheG vom 11. 8. 2001 beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu einer Zahlung von ATS 431.441 (EUR 31.354,04) sA und zur Herausgabe „der Hälfte" im Antrag näher bezeichneter Gegenstände (Spalte 2 der Tabelle ./A) zu verpflichten; von der Herausgabeverpflichtung könne sich die Antragsgegnerin durch Zahlung von ATS 200.000 (EUR 14.534,57) sA befreien.Mit dem am 13. 8. 2001 beim Erstgericht eingelangten Aufteilungsantrag nach Paragraphen 81, ff EheG vom 11. 8. 2001 beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu einer Zahlung von ATS 431.441 (EUR 31.354,04) sA und zur Herausgabe „der Hälfte" im Antrag näher bezeichneter Gegenstände (Spalte 2 der Tabelle ./A) zu verpflichten; von der Herausgabeverpflichtung könne sich die Antragsgegnerin durch Zahlung von ATS 200.000 (EUR 14.534,57) sA befreien.
Die Antragsgegnerin bestritt mit Schriftsatz vom 21. 9. 2001, eingelangt beim Erstgericht am 26. 9. 2001, den Aufteilungsantrag und beantragte ihrerseits, den Antragsteller zur Zahlung von ATS 1,2 Mio (EUR 87.207,40) und zur Herausgabe von drei näher bezeichneten Gegenständen zu verpflichten.
Der Antragsteller bestritt diesen Gegenantrag und änderte mit Schriftsatz vom 3. 12. 2001, eingelangt beim Erstgericht am 5. 12. 2001, seinen Aufteilungsantrag dahin, dass er anstelle von ATS 431.441 (EUR 31.354,04) sA nunmehr Zahlung von ATS 931.441 (EUR 67.690,46) sA und überdies die Herausgabe eines weiteren näher bezeichneten Bildes begehre; hinsichtlich dieses Objektes sei keine Befreiung von der Herausgabeverpflichtung durch Zahlung möglich.
In der Tagsatzung vom 15. 10. 2003 übergab die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Bild und zwei bemalte Steine. Der Antragsteller zog hierauf seinen Aufteilungsantrag zurück. Die Antragsgegnerin gab dazu keine Erklärung ab.
Mit Beschluss vom 15. 10. 2003 wies das Erstgericht den Antrag der Antragsgegnerin vom 26. 9. 2001, den Antragsteller zur Zahlung eines Betrags von ATS 1,2 Mio zu verpflichten, zurück. Mit der Rückziehung des Antrags sei der Gegenantrag gegenstandslos, weil er nicht selbständig fortlebe.
Über Rekurs der Antragsgegnerin hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss wieder auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens auf. Auch ein nur von einem vormaligen Ehegatten gestellter Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG könne mit verfahrensbeendender Wirkung nur im Einvernehmen beider Ehegatten wieder zurückgezogen werden. Die einseitige Rückziehung des Aufteilungsantrags durch den Antragsteller habe daher nur zur Folge, dass er nicht mehr eine bestimmte Aufteilung des ehelichen Vermögens in der von ihm beantragten Weise begehren könne; es stehe der Antragsgegnerin frei, das Aufteilungsverfahren, an dem der Antragsteller nach wie vor beteiligt sei, fortzusetzen.Über Rekurs der Antragsgegnerin hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss wieder auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Aufteilungsverfahrens auf. Auch ein nur von einem vormaligen Ehegatten gestellter Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG könne mit verfahrensbeendender Wirkung nur im Einvernehmen beider Ehegatten wieder zurückgezogen werden. Die einseitige Rückziehung des Aufteilungsantrags durch den Antragsteller habe daher nur zur Folge, dass er nicht mehr eine bestimmte Aufteilung des ehelichen Vermögens in der von ihm beantragten Weise begehren könne; es stehe der Antragsgegnerin frei, das Aufteilungsverfahren, an dem der Antragsteller nach wie vor beteiligt sei, fortzusetzen.
In der Tagsatzung vom 11. 3. 2004 beantragten die Parteien, das Erstgericht möge ohne weiteres Beweisverfahren zwecks Vermeidung weiterer Kosten vorerst nur dem Grunde nach über ihre Anträge entscheiden. Das Erstgericht verkündete hierauf den Beschluss auf Abweisung des Antrags des Antragstellers und Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerin. Begründet wurde dies damit, dass der Antrag des Antragstellers zurückgezogen, der materielle Standpunkt somit preisgegeben worden sei; es bestehe daher kein konkreter Aufteilungsantrag mehr. Der Antrag der Antragsgegnerin sei verfristet.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags, worin sie primär Abänderung durch Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Ausgleichszahlung von ATS 1,2 Mio (EUR 87.207,40), hilfsweise die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses begehrte, nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass auch der Antrag der Antragsgegnerin (nicht zurück-, sondern) abgewiesen wird. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG vorliege. Der Gegenantrag der Antragsgegnerin sei gemäß § 95 EheG verfristet, sodass die Aufteilungsmasse nur durch den Aufteilungsantrag des Antragstellers festgelegt werde. Dieser könne seinen Aufteilungsantrag nicht einseitig zurückziehen; da aber die Antragsgegnerin die auf die Rückziehung des Aufteilungsantrags des Antragstellers gestützte Abweisung nicht bekämpfte, habe sie damit inhaltlich seiner Rückziehung zugestimmt. Da ihr Antrag verfristet und kein Begehren mehr offen sei, an dem sie teilhaben könne, sei ihr Antrag nicht mehr zu behandeln. Ihr Antrag sei jedoch nicht zurück-, sondern abzuweisen, weil es sich bei der Frist des § 95 EheG um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handle.Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags, worin sie primär Abänderung durch Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Ausgleichszahlung von ATS 1,2 Mio (EUR 87.207,40), hilfsweise die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses begehrte, nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass auch der Antrag der Antragsgegnerin (nicht zurück-, sondern) abgewiesen wird. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliege. Der Gegenantrag der Antragsgegnerin sei gemäß Paragraph 95, EheG verfristet, sodass die Aufteilungsmasse nur durch den Aufteilungsantrag des Antragstellers festgelegt werde. Dieser könne seinen Aufteilungsantrag nicht einseitig zurückziehen; da aber die Antragsgegnerin die auf die Rückziehung des Aufteilungsantrags des Antragstellers gestützte Abweisung nicht bekämpfte, habe sie damit inhaltlich seiner Rückziehung zugestimmt. Da ihr Antrag verfristet und kein Begehren mehr offen sei, an dem sie teilhaben könne, sei ihr Antrag nicht mehr zu behandeln. Ihr Antrag sei jedoch nicht zurück-, sondern abzuweisen, weil es sich bei der Frist des Paragraph 95, EheG um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist handle.
Dagegen richtet sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs der Antragsgegnerin aus dem „Revisionsgrund" der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Antragsteller zu einer Ausgleichszahlung von EUR .207,40 verpflichtet werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragsteller erstattete trotz Freistellung keine Revisionsrekursbeantwortung.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist wegen Fehlbeurteilung einer Antragsrückziehung im Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG durch die Vorinstanzen zulässig; er ist auch iSd gestellten Eventualantrags berechtigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist wegen Fehlbeurteilung einer Antragsrückziehung im Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG durch die Vorinstanzen zulässig; er ist auch iSd gestellten Eventualantrags berechtigt.