Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht den Aufteilungsvorschlag der Antragsgegnerin zu Unrecht als verfristet beurteilt hat; das Rechtsmittel ist berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags.
Die Antragsgegnerin vertritt in Anlehnung an die vom Rekursgericht abgelehnte Rechtsprechung die Ansicht, nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichts bestehe zwar eine quantitative Bindung des Gerichts an die Parteienanträge, doch blieben die Parteien auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG berechtigt, Aufteilungsvorschläge - etwa über die Höhe der Ausgleichszahlung - einzubringen. Dazu ist zu erwägen:Die Antragsgegnerin vertritt in Anlehnung an die vom Rekursgericht abgelehnte Rechtsprechung die Ansicht, nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichts bestehe zwar eine quantitative Bindung des Gerichts an die Parteienanträge, doch blieben die Parteien auch noch nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG berechtigt, Aufteilungsvorschläge - etwa über die Höhe der Ausgleichszahlung - einzubringen. Dazu ist zu erwägen:
Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fall-, Ausschluss- oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Diese Frist wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf das Interesse an der ehesten Klärung der Vermögensverhältnisse der vormaligen Ehegatten festgesetzt, das nicht nur diese selbst, sondern auch dritte Personen an einer alsbaldigen Klarstellung der vermögensrechtlichen Verhältnisse haben. Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen soll an sich auch hier jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, die sich sonst ergeben könnten, und zwingt so den Antragsteller, seinen Antrag noch zu einer Zeit geltend zu machen, in der beiden Ehegatten die zur einwandfreien Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Beweismittel udgl in aller Regel noch zur Verfügung stehen. Möglichst rasch sollen demnach klare Verhältnisse über die Vermögenslage der vormaligen Ehegatten geschaffen werden (EvBl 2000/62 mwN).Gemäß Paragraph 95, EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Nach herrschender Auffassung ist die Frist des Paragraph 95, EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fall-, Ausschluss- oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Diese Frist wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf das Interesse an der ehesten Klärung der Vermögensverhältnisse der vormaligen Ehegatten festgesetzt, das nicht nur diese selbst, sondern auch dritte Personen an einer alsbaldigen Klarstellung der vermögensrechtlichen Verhältnisse haben. Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen soll an sich auch hier jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, die sich sonst ergeben könnten, und zwingt so den Antragsteller, seinen Antrag noch zu einer Zeit geltend zu machen, in der beiden Ehegatten die zur einwandfreien Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Beweismittel udgl in aller Regel noch zur Verfügung stehen. Möglichst rasch sollen demnach klare Verhältnisse über die Vermögenslage der vormaligen Ehegatten geschaffen werden (EvBl 2000/62 mwN).
Grundsätzlich wird nach stRsp die Aufteilungsmasse durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt (EvBl 2000/62 mwN; JBl 2000, 252 [Deixler-Hübner]). Ein zunächst unpräzise gestellter Aufteilungsantrag kann zwar außerhalb der Frist präzisiert werden (EFSlg 69.372; EFSlg 84.713); ein in der Frist gestellter Antrag auf Ausgleichszahlung bildet aber den für das Gericht bindenden Rahmen (EFSlg 81.750; EFSlg 84.712), eine Ausdehnung nach Ablauf der Jahresfrist ist ausgeschlossen (EFSlg 81.751). Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichszahlungsantrag vom Antragsgegner (als Gegenantrag) stammt (EFSlg 81.752; EvBl 2000/62; Pichler in Rummel ABGB**2 § 95 EheG Rz 2).Grundsätzlich wird nach stRsp die Aufteilungsmasse durch die bei Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt (EvBl 2000/62 mwN; JBl 2000, 252 [Deixler-Hübner]). Ein zunächst unpräzise gestellter Aufteilungsantrag kann zwar außerhalb der Frist präzisiert werden (EFSlg 69.372; EFSlg 84.713); ein in der Frist gestellter Antrag auf Ausgleichszahlung bildet aber den für das Gericht bindenden Rahmen (EFSlg 81.750; EFSlg 84.712), eine Ausdehnung nach Ablauf der Jahresfrist ist ausgeschlossen (EFSlg 81.751). Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichszahlungsantrag vom Antragsgegner (als Gegenantrag) stammt (EFSlg 81.752; EvBl 2000/62; Pichler in Rummel ABGB**2 Paragraph 95, EheG Rz 2).
Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass zwar der Antragsteller innerhalb der Frist des § 95 EheG einen präzise umrissenen Aufteilungsantrag (Zuweisung des Hälfteeigentums der Antragsgegnerin an der Ehewohnung an ihn samt Zuspruch einer Ausgleichszahlung in bestimmter Höhe) gestellt hat, die Antragsgegnerin ihren Gegenantrag auf Verpflichtung des Antragstellers zu einer Ausgleichszahlung im Gegenzug für die alleinige Zuweisung der Ehewohnung allerdings erst nach Ablauf der Jahresfrist erstmals vorgetragen hat. Entscheidend für die Zulässigkeit dieses Gegenantrags auch noch nach Fristablauf ist allein, dass dadurch die Aufteilungsmasse nicht quantitativ (in Ansehung der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile) erweitert wurde, sondern dass auf diese Weise nur qualitativ (in Ansehung der zu treffenden gerichtlichen Anordnungen) ein neuer Aufteilungsvorschlag in das Verfahren eingebracht worden ist.Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass zwar der Antragsteller innerhalb der Frist des Paragraph 95, EheG einen präzise umrissenen Aufteilungsantrag (Zuweisung des Hälfteeigentums der Antragsgegnerin an der Ehewohnung an ihn samt Zuspruch einer Ausgleichszahlung in bestimmter Höhe) gestellt hat, die Antragsgegnerin ihren Gegenantrag auf Verpflichtung des Antragstellers zu einer Ausgleichszahlung im Gegenzug für die alleinige Zuweisung der Ehewohnung allerdings erst nach Ablauf der Jahresfrist erstmals vorgetragen hat. Entscheidend für die Zulässigkeit dieses Gegenantrags auch noch nach Fristablauf ist allein, dass dadurch die Aufteilungsmasse nicht quantitativ (in Ansehung der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile) erweitert wurde, sondern dass auf diese Weise nur qualitativ (in Ansehung der zu treffenden gerichtlichen Anordnungen) ein neuer Aufteilungsvorschlag in das Verfahren eingebracht worden ist.
Auf die Bedeutung dieser Unterscheidung wurde in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof schon wiederholt hingewiesen. So wurde ausgesprochen, dass das Gericht zwar quantitativ an die Parteianträge gebunden ist und nicht mehr und nichts anderes aufteilen kann, als fristgerecht zur Masse gehörig behauptet wurde (JBl 2000, 252 [Deixler-Hübner]); hingegen besteht keine Bindung des Gerichts an die Aufteilungsvorschläge der Parteien, weshalb eine Änderung solcher Vorschläge auch noch nach Ablauf der Jahresfrist möglich ist (6 Ob 189/97f). Dass im Verfahren nach §§ 81 ff EheG keine absolute Bindung in qualitativer Hinsicht an die Parteienanträge besteht, wird auch daraus deutlich, dass die Auferlegung einer Ausgleichszahlung sogar von Amts wegen erfolgen kann (Pichler aaO Rz 1; Bernat in Schwimann, ABGB**2 § 94 EheG Rz 2; EFSlg 54.641; 5 Ob 563/90). Ebenso besteht kein rechtliches Hindernis, einer Partei eine höhere Ausgleichszahlung als von ihr angeboten aufzuerlegen (8 Ob 631/88; 8 Ob 519/93; 6 Ob 189/97f).Auf die Bedeutung dieser Unterscheidung wurde in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof schon wiederholt hingewiesen. So wurde ausgesprochen, dass das Gericht zwar quantitativ an die Parteianträge gebunden ist und nicht mehr und nichts anderes aufteilen kann, als fristgerecht zur Masse gehörig behauptet wurde (JBl 2000, 252 [Deixler-Hübner]); hingegen besteht keine Bindung des Gerichts an die Aufteilungsvorschläge der Parteien, weshalb eine Änderung solcher Vorschläge auch noch nach Ablauf der Jahresfrist möglich ist (6 Ob 189/97f). Dass im Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG keine absolute Bindung in qualitativer Hinsicht an die Parteienanträge besteht, wird auch daraus deutlich, dass die Auferlegung einer Ausgleichszahlung sogar von Amts wegen erfolgen kann (Pichler aaO Rz 1; Bernat in Schwimann, ABGB**2 Paragraph 94, EheG Rz 2; EFSlg 54.641; 5 Ob 563/90). Ebenso besteht kein rechtliches Hindernis, einer Partei eine höhere Ausgleichszahlung als von ihr angeboten aufzuerlegen (8 Ob 631/88; 8 Ob 519/93; 6 Ob 189/97f).
Lässt sich die Aufteilungsmasse nicht entsprechend der Billigkeit real teilen, kann einer Partei zur Erzielung eines individuell gerechten Aufteilungsergebnisses (EFSlg 46.400) auch ohne darauf abzielenden Antrag der Gegenpartei eine Ausgleichszahlung aufgetragen werden. Umso mehr muss es dann aber den Parteien auch möglich sein, in jedem Verfahrensstadium (und damit auch noch nach Ablauf der Frist des § 95 EheG) von sich aus dem Gericht einen für billig erachteten Aufteilungsvorschlag zu unterbreiten, wonach der Gegenpartei für die Überlassung der (vom Vorschlag quantitativ nicht berührten) Aufteilungsmasse eine Ausgleichszahlung auferlegt werden möge.Lässt sich die Aufteilungsmasse nicht entsprechend der Billigkeit real teilen, kann einer Partei zur Erzielung eines individuell gerechten Aufteilungsergebnisses (EFSlg 46.400) auch ohne darauf abzielenden Antrag der Gegenpartei eine Ausgleichszahlung aufgetragen werden. Umso mehr muss es dann aber den Parteien auch möglich sein, in jedem Verfahrensstadium (und damit auch noch nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG) von sich aus dem Gericht einen für billig erachteten Aufteilungsvorschlag zu unterbreiten, wonach der Gegenpartei für die Überlassung der (vom Vorschlag quantitativ nicht berührten) Aufteilungsmasse eine Ausgleichszahlung auferlegt werden möge.
Einen solchen Vorschlag hat die Antragsgegnerin in der Tagsatzung vom 26. 4. 2000 erstattet. Er wurde von den Vorinstanzen auf Grund ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Dem Erstgericht war deshalb in Wahrnehmung dieses auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruhenden Verfahrensmangels aufzutragen, das Aufteilungsverfahren fortzusetzen und über die Anträge der Parteien unter Einbeziehung auch des zuletzt vorgetragenen Aufteilungsvorschlags der Antragsgegnerin (der mit den Parteien zu erörtern sein wird) neuerlich zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.