Der Revisionsrekurs des Antragsgegners, der die Festsetzung der von ihm zu leistenden Ausgleichszahlung mit 100.000 S, die Zuteilung des PKW Marke Fiat 127 an die Antragstellerin gegen eine Ausgleichszahlung von 18.000 S und den Zuspruch von 80 % der Kosten erster Instanz sowie der (gesamten) Kosten zweiter und dritter Instanz anstrebt und hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt, ist in der Hauptsache nicht berechtigt und im Kostenpunkt unzulässig.
1.) Zur Entscheidung in der Hauptsache:
Ein vom Rekursgericht gemäß § 232 Abs 1 AußStrG für zulässig erklärter Revisionsrekurs kann nach § 232 Abs 2 AußStrG nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Auf die Mängel- und Beweisrüge des Antragsgegners ist daher nicht einzugehen (EFSlg 58.630, 58.634 ua).Ein vom Rekursgericht gemäß Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG für zulässig erklärter Revisionsrekurs kann nach Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Auf die Mängel- und Beweisrüge des Antragsgegners ist daher nicht einzugehen (EFSlg 58.630, 58.634 ua).
Bei der rechtlichen Beurteilung der Sache ist davon auszugehen, daß die Ehewohnung in dem Haus, das der Antragsgegner von Todes wegen erworben hat, gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung nach §§ 81 ff EheG einzubeziehen ist, während dies gemäß § 81 Abs 2, § 82 Abs 1 Z 2 EheG hinsichtlich des PKW Marke Fiat 127 nicht der Fall ist. Ersterem steht im Hinblick auf das dem schuldlos geschiedenen Ehegatten zuzubilligende Optionsrecht (EFSlg 54.586, 57.372 ua) nicht entgegen, daß die Antragstellerin die ihr vom Antragsgegner angebotene Ersatzwohnung nicht angenommen hat (vgl. auch EFSlg 54.663); letzteres folgt daraus, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen der PKW vom Antragsgegner der Antragstellerin geschenkt und vorwiegend (weitestgehend) von dieser benützt worden ist, also nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört hat (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 und 11 zu §§ 81, 82 EheG). Der Antrag des Antragsgegners, den PKW Marke Fiat 127 gegen Festsetzung einer Ausgleichszahlung (von 18.000 S) der Antragstellerin zuzuteilen, verfiel daher zu Recht der Abweisung. Die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder und weiters auf Schulden Bedacht zu nehmen ist, die mit dem gemeinsamen (vgl. Pichler aaO Rz 6 zu §§ 83, 84 EheG) ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 EheG in Anschlag zu bringen sind, und als Beitrag auch die Leistung des Unterhaltes, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten ist (§ 83 EheG). Soweit eine Aufteilung nach den §§ 83 ff EheG nicht erzielt werden kann, hat das Gericht gemäß § 94 Abs 1 EheG einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten aufzuerlegen, wobei die bei der Bemessung der Ausgleichszahlung - eine streng rechnerische Feststellung der verteilten Werte und des danach herzustellenden Wertausgleichs ist nicht erforderlich (EFSlg 51.830, 57.417 f ua, zuletzt etwa 5 Ob 566/89 und 2 Ob 501/90) - zu beachtenden Billigkeitsgrundsätze den §§ 83 Abs 1 und 94 Abs 2 EheG entnommen werden können (EFSlg 51.820, 57.413 f ua, zuletzt etwa 5 Ob 566/89). Legt man diese Grundsätze der Entscheidung des vorliegenden Falles zugrunde, so kann in der Auffassung der Vorinstanzen, daß dem Antragsgegner nach Billigkeit eine Ausgleichszahlung von 405.000 S zugunsten der Antragstellerin aufzuerlegen ist, keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Davon, daß die Ehewohnung (nach dem von den Vorinstanzen übernommenen Gutachten des Sachverständigen) einen (kapitalisierten Nutzungs-)Wert von 538.026,60 S hat, geht der Antragsgegner selbst aus. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Antragstellerin nach den vorerwähnten Billigkeitsgrundsätzen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (insbesondere unter Bedachtnahme auf ihre - wenn auch in der Regel nur halbtags ausgeübte - Berufstätigkeit und - wenn auch nicht ohne Hilfe anderer geleistete - Haushaltsführung sowie Kinderpflege und -erziehung und auf das Wohl der weiter in ihrem Haushalt betreuten Kinder) etwas mehr als die Hälfte zuzukommen hat. Darüber hinaus hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß gemäß § 91 Abs 2 EheG auch der im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (April 1986) bestehende Rückkaufswert einer Er- und Ablebensversicherung in der Höhe von 160.000 S angemessen zu berücksichtigen ist (dazu, daß § 91 Abs 2 EheG auch auf Rechte anzuwenden ist, siehe Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 91 EheG). Dieser Berücksichtigung steht nicht entgegen, daß der Antrag der Antragstellerin, ihr die Hälfte des Rückkaufswertes als ihren Anteil an den ehelichen Ersparnissen zuzuteilen, vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Im Ergebnis ist dem Rekursgericht auch beizutreten, daß die vom Antragsgegner angestrebten Abzüge nicht berechtigt sind. Was die behauptete Wertminderung des Hausrates und der sonstigen Fahrnisse infolge Benützung durch die Antragstellerin betrifft, so ist diese hinsichtlich der Gegenstände, die nach der Vereinbarung der Parteien der Antragstellerin zugeteilt worden sind, im gegebenen Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung; hinsichtlich der Gegenstände, die dem Antragsgegner zugeteilt worden sind, hat das Rekursgericht - abgesehen davon, daß in dieser Beziehung keine substantiierten Behauptungen des AntragsgegnersBei der rechtlichen Beurteilung der Sache ist davon auszugehen, daß die Ehewohnung in dem Haus, das der Antragsgegner von Todes wegen erworben hat, gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG einzubeziehen ist, während dies gemäß Paragraph 81, Absatz 2,, Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, EheG hinsichtlich des PKW Marke Fiat 127 nicht der Fall ist. Ersterem steht im Hinblick auf das dem schuldlos geschiedenen Ehegatten zuzubilligende Optionsrecht (EFSlg 54.586, 57.372 ua) nicht entgegen, daß die Antragstellerin die ihr vom Antragsgegner angebotene Ersatzwohnung nicht angenommen hat vergleiche auch EFSlg 54.663); letzteres folgt daraus, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen der PKW vom Antragsgegner der Antragstellerin geschenkt und vorwiegend (weitestgehend) von dieser benützt worden ist, also nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört hat vergleiche Pichler in Rummel, ABGB, Rz 3 und 11 zu Paragraphen 81, 82, EheG). Der Antrag des Antragsgegners, den PKW Marke Fiat 127 gegen Festsetzung einer Ausgleichszahlung (von 18.000 S) der Antragstellerin zuzuteilen, verfiel daher zu Recht der Abweisung. Die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder und weiters auf Schulden Bedacht zu nehmen ist, die mit dem gemeinsamen vergleiche Pichler aaO Rz 6 zu Paragraphen 83, 84, EheG) ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach Paragraph 81, EheG in Anschlag zu bringen sind, und als Beitrag auch die Leistung des Unterhaltes, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten ist (Paragraph 83, EheG). Soweit eine Aufteilung nach den Paragraphen 83, ff EheG nicht erzielt werden kann, hat das Gericht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, EheG einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten aufzuerlegen, wobei die bei der Bemessung der Ausgleichszahlung - eine streng rechnerische Feststellung der verteilten Werte und des danach herzustellenden Wertausgleichs ist nicht erforderlich (EFSlg 51.830, 57.417 f ua, zuletzt etwa 5 Ob 566/89 und 2 Ob 501/90) - zu beachtenden Billigkeitsgrundsätze den Paragraphen 83, Absatz eins und 94 Absatz 2, EheG entnommen werden können (EFSlg 51.820, 57.413 f ua, zuletzt etwa 5 Ob 566/89). Legt man diese Grundsätze der Entscheidung des vorliegenden Falles zugrunde, so kann in der Auffassung der Vorinstanzen, daß dem Antragsgegner nach Billigkeit eine Ausgleichszahlung von 405.000 S zugunsten der Antragstellerin aufzuerlegen ist, keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Davon, daß die Ehewohnung (nach dem von den Vorinstanzen übernommenen Gutachten des Sachverständigen) einen (kapitalisierten Nutzungs-)Wert von 538.026,60 S hat, geht der Antragsgegner selbst aus. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Antragstellerin nach den vorerwähnten Billigkeitsgrundsätzen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (insbesondere unter Bedachtnahme auf ihre - wenn auch in der Regel nur halbtags ausgeübte - Berufstätigkeit und - wenn auch nicht ohne Hilfe anderer geleistete - Haushaltsführung sowie Kinderpflege und -erziehung und auf das Wohl der weiter in ihrem Haushalt betreuten Kinder) etwas mehr als die Hälfte zuzukommen hat. Darüber hinaus hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß gemäß Paragraph 91, Absatz 2, EheG auch der im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft (April 1986) bestehende Rückkaufswert einer Er- und Ablebensversicherung in der Höhe von 160.000 S angemessen zu berücksichtigen ist (dazu, daß Paragraph 91, Absatz 2, EheG auch auf Rechte anzuwenden ist, siehe Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 91, EheG). Dieser Berücksichtigung steht nicht entgegen, daß der Antrag der Antragstellerin, ihr die Hälfte des Rückkaufswertes als ihren Anteil an den ehelichen Ersparnissen zuzuteilen, vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen worden ist. Im Ergebnis ist dem Rekursgericht auch beizutreten, daß die vom Antragsgegner angestrebten Abzüge nicht berechtigt sind. Was die behauptete Wertminderung des Hausrates und der sonstigen Fahrnisse infolge Benützung durch die Antragstellerin betrifft, so ist diese hinsichtlich der Gegenstände, die nach der Vereinbarung der Parteien der Antragstellerin zugeteilt worden sind, im gegebenen Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung; hinsichtlich der Gegenstände, die dem Antragsgegner zugeteilt worden sind, hat das Rekursgericht - abgesehen davon, daß in dieser Beziehung keine substantiierten Behauptungen des Antragsgegners
vorliegen - festgestellt, daß eine wesentliche Wertminderung nicht eingetreten ist. Eine allfällige Wertminderung des im Eigentum der Antragstellerin stehenden und nicht der Aufteilung unterliegenden PKW Marke Fiat 127 hat ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine damit im Zusammenhang stehende allfällige Darlehensschuld des Antragsgegners gegenüber seiner Mutter (deren Berücksichtigung überdies erst nach Ablauf der Frist des § 95 EheG beantragt wurde), weil diese Schuld weder unter § 81 Abs 1 EheG noch unter § 83 Abs 1 EheG subsumiert werden könnte. Die Tatsache, daß der Antragsgegner die Antragstellerin und die ehelichen Kinder nach seinem Auszug aus der Ehewohnung und der damit erfolgten Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin in der Ehewohnung wohnen ließ, die Betriebskosten trug und kein Benützungsentgelt verlangte, findet nach den Umständen des vorliegenden Falles in der Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber den genannten Personen ihre Rechtfertigung. Der Antragsgegner hat denn auch in erster Instanz die Abweisung der Unterhaltsklage der Antragstellerin und des Unterhaltserhöhungsantrages der Kinder unter Hinweis darauf erreicht, daß die Tragung der Betriebskosten und die Zurverfügungstellung der Ehewohnung ohne Begehren eines Benützungsentgelts als Leistung eines - nach den Lebens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten auchvorliegen - festgestellt, daß eine wesentliche Wertminderung nicht eingetreten ist. Eine allfällige Wertminderung des im Eigentum der Antragstellerin stehenden und nicht der Aufteilung unterliegenden PKW Marke Fiat 127 hat ebenso außer Betracht zu bleiben wie eine damit im Zusammenhang stehende allfällige Darlehensschuld des Antragsgegners gegenüber seiner Mutter (deren Berücksichtigung überdies erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG beantragt wurde), weil diese Schuld weder unter Paragraph 81, Absatz eins, EheG noch unter Paragraph 83, Absatz eins, EheG subsumiert werden könnte. Die Tatsache, daß der Antragsgegner die Antragstellerin und die ehelichen Kinder nach seinem Auszug aus der Ehewohnung und der damit erfolgten Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin in der Ehewohnung wohnen ließ, die Betriebskosten trug und kein Benützungsentgelt verlangte, findet nach den Umständen des vorliegenden Falles in der Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber den genannten Personen ihre Rechtfertigung. Der Antragsgegner hat denn auch in erster Instanz die Abweisung der Unterhaltsklage der Antragstellerin und des Unterhaltserhöhungsantrages der Kinder unter Hinweis darauf erreicht, daß die Tragung der Betriebskosten und die Zurverfügungstellung der Ehewohnung ohne Begehren eines Benützungsentgelts als Leistung eines - nach den Lebens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten auch
geschuldeten Naturalunterhaltes anzuerkennen sei. Die Berücksichtigung eines Benützungsentgelts samt Betriebskosten vom 1.8.1989 bis zur tatsächlichen Räumung der Ehewohnung durch die Antragstellerin fand überdies schon im Rekursantrag des Antragsgegners keine Deckung.
Gegen die Festsetzung der Ausgleichszahlung mit 405.000 S kann ferner nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß die Antragstellerin im Zuge von gescheiterten Vergleichsgesprächen nur eine Ausgleichszahlung von 271.000 S für die Ehewohnung begehrte. Wenn das Gericht dem im Verfahren erstatteten Naturalteilungsvorschlag der Antragstellerin (hier: Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung an der bisherigen Ehewohnung) nicht folgt, hat es von Amts wegen zu prüfen, ob und in welcher Höhe ihr zwecks Erzielung eines billigen Aufteilungsergebnisses eine Ausgleichszahlung gebührt (1 Ob 561/88). Nur dann, wenn im Verfahren eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert wird, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zur Entscheidung berufen ist (EFSlg 57.442). Schließlich kann auch nicht gesagt werden, daß die von den Vorinstanzen festgesetzte Ausgleichszahlung die Wohnbedürfnisse der die gemeinsamen Kinder betreuenden Antragstellerin und die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners übersteigen würde. Die Beurteilung, daß beides nicht der Fall ist, hat das Rekursgericht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend dargelegt, sodaß auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann nur nach freier Überzeugung (§ 273 Abs 1 ZPO; § 230 Abs 2 AußStrG) festgelegt werden. Daß das Rekursgericht bei seiner Bemessung wesentliche Gesichtspunkte übersehen und demnach einen unrichtigen Gebrauch von seinem Ermessen gemacht hätte, ist nicht zu sehen (4 Ob 608/89).Gegen die Festsetzung der Ausgleichszahlung mit 405.000 S kann ferner nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß die Antragstellerin im Zuge von gescheiterten Vergleichsgesprächen nur eine Ausgleichszahlung von 271.000 S für die Ehewohnung begehrte. Wenn das Gericht dem im Verfahren erstatteten Naturalteilungsvorschlag der Antragstellerin (hier: Einräumung der Dienstbarkeit der Wohnung an der bisherigen Ehewohnung) nicht folgt, hat es von Amts wegen zu prüfen, ob und in welcher Höhe ihr zwecks Erzielung eines billigen Aufteilungsergebnisses eine Ausgleichszahlung gebührt (1 Ob 561/88). Nur dann, wenn im Verfahren eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert wird, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zur Entscheidung berufen ist (EFSlg 57.442). Schließlich kann auch nicht gesagt werden, daß die von den Vorinstanzen festgesetzte Ausgleichszahlung die Wohnbedürfnisse der die gemeinsamen Kinder betreuenden Antragstellerin und die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners übersteigen würde. Die Beurteilung, daß beides nicht der Fall ist, hat das Rekursgericht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung zutreffend dargelegt, sodaß auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann nur nach freier Überzeugung (Paragraph 273, Absatz eins, ZPO; Paragraph 230, Absatz 2, AußStrG) festgelegt werden. Daß das Rekursgericht bei seiner Bemessung wesentliche Gesichtspunkte übersehen und demnach einen unrichtigen Gebrauch von seinem Ermessen gemacht hätte, ist nicht zu sehen (4 Ob 608/89).
Dem Revisionsrekurs war demnach in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen.
2.) Zur Entscheidung im Kostenpunkt:
Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sind gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig. Durch § 232 Abs 1 AußStrG wurde kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet (EFSlg 55.870, 58.639 ua, zuletzt 5 Ob 566/89). Der Revisionsrekurs war daher, soweit er den Kostenpunkt betrifft, zurückzuweisen.Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt sind gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG unzulässig. Durch Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG wurde kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet (EFSlg 55.870, 58.639 ua, zuletzt 5 Ob 566/89). Der Revisionsrekurs war daher, soweit er den Kostenpunkt betrifft, zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraph 234, AußStrG.