Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 9. 11. 1993 zu C 499/93k aus dem gleichteiligen Verschulden der Parteien geschieden.
Der Antragsteller brachte - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - vor, die Ehewohnung habe sich im Haus der Mutter der Antragsgegnerin befunden, dieses Haus habe während der Ehe durch einen Zubau und einen Dachausbau eine Wertsteigerung von zumindest S 1 Mio erfahren. Zumindest die Hälfte davon sei auf Investitionen und umfangreiche Eigenleistungen des Antragstellers zurückzuführen. Seit Mai 1993 (die Antragsgegnerin habe den Antragsteller damals aus dem Haus verwiesen) bewohne sie die Ehewohnung allein.
Die Antragsgegnerin bestritt, dass ein allfälliger Bereicherungsanspruch dem Aufteilungsverfahren unterliege.
Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 2. 9. 1996 (ON 29) aus, dass der allfällige Bereicherungsanspruch, den der Antragsteller und die Antragsgegnerin gegen T***** K***** als Eigentümerin der Liegenschaft und des Hauses zustehe, in das gegenständliche Aufteilungsverfahren als Bestandteil der ehelichen Ersparnisse (§ 81 Abs 3 EheG) einbezogen werde. Am 11. 10. 1996 erteilte das Erstgericht hinsichtlich dieses Beschlusses eine Rechtskraftsbestätigung.Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 2. 9. 1996 (ON 29) aus, dass der allfällige Bereicherungsanspruch, den der Antragsteller und die Antragsgegnerin gegen T***** K***** als Eigentümerin der Liegenschaft und des Hauses zustehe, in das gegenständliche Aufteilungsverfahren als Bestandteil der ehelichen Ersparnisse (Paragraph 81, Absatz 3, EheG) einbezogen werde. Am 11. 10. 1996 erteilte das Erstgericht hinsichtlich dieses Beschlusses eine Rechtskraftsbestätigung.
Das Erstgericht erkannte in Punkt 2a seines angefochtenen Beschlusses - soweit er für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von S 426.000 aus der Werterhöhung der von ihnen bewohnten Ehewohnung im Haus E***** samt 4 % Zinsen seit Antragstag zu bezahlen. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass ein Bereicherungsanspruch der Parteien gegenüber T***** K***** - wie sich aus dem rechtskräftigen Beschluss ON 29 ergebe - unter den Begriff der ehelichen Ersparnisse zu subsumieren und daher aufzuteilen sei.
Das Rekursgericht gab dem gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin in dem hier im Revisionsverfahren relevanten Umfang nicht Folge. Es erachtete sich an den rechtskräftigen Beschluss des Erstgerichtes ON 29 gebunden, auch wenn die betreffenden Investitionen bzw der daraus resultierende Bereicherungsanspruch seiner Ansicht nach "allenfalls" nicht in das Aufteilungsverfahren mit einzubeziehen gewesen wäre.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung von der gesicherten einhelligen Rechtsprechung ausgehe.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller erstattet nach Freistellung eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.