Der Rekurs ist berechtigt.
1. Ein erstmalig vom Berufungsgericht gefasster Überweisungsbeschluss ist in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und die Höhe des Entscheidungsgegenstands anfechtbar (RIS-Justiz RS0041890, RS0008556, RS0043774; 10 Ob 16/08p; E. Kodek in Rechberger ZPO³ § 519 Rz 10).1. Ein erstmalig vom Berufungsgericht gefasster Überweisungsbeschluss ist in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und die Höhe des Entscheidungsgegenstands anfechtbar (RIS-Justiz RS0041890, RS0008556, RS0043774; 10 Ob 16/08p; E. Kodek in Rechberger ZPO³ Paragraph 519, Rz 10).
2. Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an (3 Ob 187/07g; 8 Ob 54/07k; RIS-Justiz RS0013639, RS0046245). Gehört ein im Streitverfahren geltend gemachter Anspruch in Wahrheit in das Außerstreitverfahren, so ist gemäß § 40a JN vorzugehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt (RIS-Justiz RS0045584).2. Für die Beurteilung, ob eine Rechtssache im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, kommt es auf den Wortlaut des Entscheidungsbegehrens und die zu seiner Begründung vorgebrachten Sachverhaltsbehauptungen an (3 Ob 187/07g; 8 Ob 54/07k; RIS-Justiz RS0013639, RS0046245). Gehört ein im Streitverfahren geltend gemachter Anspruch in Wahrheit in das Außerstreitverfahren, so ist gemäß Paragraph 40 a, JN vorzugehen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt (RIS-Justiz RS0045584).
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Aufteilungsverfahren Vorrang zu. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden. Erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im Streitverfahren geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde (RIS-Justiz RS0111605).
3.2. Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten (10 Ob 16/08d); Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN (10 Ob 16/08p; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 85 Rz 14). In der Entscheidung 10 Ob 16/08p hat der Oberste Gerichtshof diesen Grundsatz auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten angewendet.3.2. Die ersatzlose Aufhebung des Paragraph 235, AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten (10 Ob 16/08d); Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die Paragraphen 40 a, 44 und 46 JN (10 Ob 16/08p; Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG Paragraph 85, Rz 14). In der Entscheidung 10 Ob 16/08p hat der Oberste Gerichtshof diesen Grundsatz auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten angewendet.
3.3. Allerdings ist die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht nur innerhalb der Einjahresfrist des § 95 EheG bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich (RIS-Justiz RS0008531). Im vorliegenden Fall ist das Aufteilungsverfahren durch die im Einvernehmen (vgl RIS-Justiz RS0057603) mit der klagenden Partei erfolgte Rückziehung des Aufteilungsantrags durch die beklagte Partei beendet.3.3. Allerdings ist die Überweisung streitiger Rechtssachen, in denen Ansprüche zwischen ehemaligen Ehegatten hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse geltend gemacht werden, an das Außerstreitgericht nur innerhalb der Einjahresfrist des Paragraph 95, EheG bzw bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Aufteilungsverfahrens möglich (RIS-Justiz RS0008531). Im vorliegenden Fall ist das Aufteilungsverfahren durch die im Einvernehmen vergleiche RIS-Justiz RS0057603) mit der klagenden Partei erfolgte Rückziehung des Aufteilungsantrags durch die beklagte Partei beendet.
3.4. Dabei schadet nicht, dass die Zustimmung zur Antragsrückziehung erst nach Ergehen der Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte. Hier ist nicht entscheidend, ob die bisherige Rechtsprechung, dass der Aufteilungsantrag nur mit Zustimmung der Gegenpartei zurückgenommen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0057603), in Hinblick auf die ausdrückliche Regelung der Antragsrückziehung in § 11 AußStrG auch nach dem Außerstreitgesetz 2003 gilt. Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen ist nämlich stets die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl §§ 29, 41, 42, 43 JN; G. Kodek in Fasching/Konecny² § 261 Rz 58); so ist zB bei der Zuständigkeitsentscheidung auf eine mittlerweile erfolgte Klagseinschränkung Bedacht zu nehmen. Das frühere Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist daher unschädlich, wenn sie im Lauf des Verfahrens eingetreten ist (JBl 1956, 449; EFSlg 23.060/3 = EvBl 1975/63; SZ 56/159; EFSlg 63.902; G. Kodek aaO). Daher ist etwa die Unzuständigkeitseinrede zu verwerfen, wenn die Zuständigkeitsvoraussetzungen nachträglich eingetreten sind (ZBl 1917/302; RZ 1956, 140; JBl 1975, 101; DRdA 1983, 381 = RdW 1983, 116), mögen diese auch in der Folge wieder weggefallen sein (SZ 47/97; G. Kodek aaO). Weiters reicht für die Zulässigkeit des Rechtswegs aus, dass dieser erst während des Verfahrens eröffnet wurde (EvBl 1963/168 = JBl 1964, 92; G. Kodek aaO). In diesem Sinne ist daher die durch die mittlerweilige Rückziehung des Aufteilungsantrags eingetretene Änderung der Sachlage vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen.3.4. Dabei schadet nicht, dass die Zustimmung zur Antragsrückziehung erst nach Ergehen der Entscheidung des Berufungsgerichts erfolgte. Hier ist nicht entscheidend, ob die bisherige Rechtsprechung, dass der Aufteilungsantrag nur mit Zustimmung der Gegenpartei zurückgenommen werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0057603), in Hinblick auf die ausdrückliche Regelung der Antragsrückziehung in Paragraph 11, AußStrG auch nach dem Außerstreitgesetz 2003 gilt. Maßgebender Zeitpunkt für die Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen ist nämlich stets die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung vergleiche Paragraphen 29, 41, 42, 43, JN; G. Kodek in Fasching/Konecny² Paragraph 261, Rz 58); so ist zB bei der Zuständigkeitsentscheidung auf eine mittlerweile erfolgte Klagseinschränkung Bedacht zu nehmen. Das frühere Fehlen einer Prozessvoraussetzung ist daher unschädlich, wenn sie im Lauf des Verfahrens eingetreten ist (JBl 1956, 449; EFSlg 23.060/3 = EvBl 1975/63; SZ 56/159; EFSlg 63.902; G. Kodek aaO). Daher ist etwa die Unzuständigkeitseinrede zu verwerfen, wenn die Zuständigkeitsvoraussetzungen nachträglich eingetreten sind (ZBl 1917/302; RZ 1956, 140; JBl 1975, 101; DRdA 1983, 381 = RdW 1983, 116), mögen diese auch in der Folge wieder weggefallen sein (SZ 47/97; G. Kodek aaO). Weiters reicht für die Zulässigkeit des Rechtswegs aus, dass dieser erst während des Verfahrens eröffnet wurde (EvBl 1963/168 = JBl 1964, 92; G. Kodek aaO). In diesem Sinne ist daher die durch die mittlerweilige Rückziehung des Aufteilungsantrags eingetretene Änderung der Sachlage vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen.
3.5. Im Hinblick auf die zwischenzeitige Beendigung des Aufteilungsverfahrens besteht für eine Verweisung in das Außerstreitverfahren auch deshalb kein Raum, weil die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche dadurch gerade nicht im - bereits beendeten - Aufteilungsverfahren geprüft werden können, während andererseits durch die Verweisung der bisherige Prozessaufwand im Streitverfahren vernichtet würde. Daher sprechen auch prozessökonomische Erwägungen dafür, die mittlerweilige Beendigung des Aufteilungsverfahrens auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof aufzugreifen.
4.1. Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (RIS-Justiz RS0057726). Die Frist ist von Amts wegen zu beachten (1 Ob 113/99w; 1 Ob 286/00s; 7 Ob 317/03y). Werden nach Ablauf der Frist des § 95 EheG der nachehelichen Aufteilung unterliegende Ansprüche geltend gemacht, so ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern aus materiell-rechtlichen Gründen abzuweisen (RIS-Justiz RS0110013). Dies gilt allerdings nur für Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der §§ 81 ff EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche (RIS-Justiz RS0110013; 1 Ob 154/99z; 7 Ob 23/08w ua).4.1. Die Frist des Paragraph 95, EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (RIS-Justiz RS0057726). Die Frist ist von Amts wegen zu beachten (1 Ob 113/99w; 1 Ob 286/00s; 7 Ob 317/03y). Werden nach Ablauf der Frist des Paragraph 95, EheG der nachehelichen Aufteilung unterliegende Ansprüche geltend gemacht, so ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern aus materiell-rechtlichen Gründen abzuweisen (RIS-Justiz RS0110013). Dies gilt allerdings nur für Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche (RIS-Justiz RS0110013; 1 Ob 154/99z; 7 Ob 23/08w ua).
4.2. Damit stehen aber die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG der Geltendmachung des vorliegenden Kondiktionsanspruchs im Streitverfahren nicht entgegen. Jene Entscheidungen, nach denen ein Kondiktionsanspruch eines Ehegatten bezüglich der in das Außerstreitverfahren verwiesenen (Aufteilungs-)Ansprüche ausscheidet (RIS-Justiz RS0008528), betreffen ausschließlich innerhalb der Frist des § 235 AußStrG 1854 geltend gemachte Ansprüche. Diese Entscheidungen lassen sich daher auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen. Im Hinblick auf den zwischenzeitigen Abschluss des Aufteilungsverfahrens besteht auch nicht mehr die Gefahr, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde (RIS-Justiz RS0111605).4.2. Damit stehen aber die Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG der Geltendmachung des vorliegenden Kondiktionsanspruchs im Streitverfahren nicht entgegen. Jene Entscheidungen, nach denen ein Kondiktionsanspruch eines Ehegatten bezüglich der in das Außerstreitverfahren verwiesenen (Aufteilungs-)Ansprüche ausscheidet (RIS-Justiz RS0008528), betreffen ausschließlich innerhalb der Frist des Paragraph 235, AußStrG 1854 geltend gemachte Ansprüche. Diese Entscheidungen lassen sich daher auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen. Im Hinblick auf den zwischenzeitigen Abschluss des Aufteilungsverfahrens besteht auch nicht mehr die Gefahr, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde (RIS-Justiz RS0111605).
5. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts erweist sich sohin der Rechtsweg für die vorliegende Klage als zulässig. Ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hat sich das Berufungsgericht bisher mit den in der Berufung vorgebrachten Argumenten nicht auseinandergesetzt. Insoweit war daher spruchgemäß mit Zurückverweisung an das Berufungsgericht vorzugehen.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.