Rechtssatz RS0008528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008528
Entscheidungsdatum
13.10.2009
Rechtssatz
Bezüglich jener Umstände, die durch § 235 Abs 1 AußStrG in das Außerstreitverfahren verwiesen sind, scheidet ein Kondiktionsanspruch eines Ehegatten aus.Bezüglich jener Umstände, die durch Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG in das Außerstreitverfahren verwiesen sind, scheidet ein Kondiktionsanspruch eines Ehegatten aus.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 612/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 612/86
- 8 Ob 519/93
Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 519/93
hier: die für die Errichtung des der Aufteilung unterliegenden Hauses gemachten Aufwendungen. (T1)
- 10 Ob 16/08p
Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 Ob 16/08p
Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG aF durch das AußStrG 2003, BGBl I 2003/111, hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG aF ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten. (T2); Beisatz: Rechtsgrundlage für die Überweisung sind nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. (T3); Beisatz: Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. (T4)
- 6 Ob 98/09v
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 98/09v
Vgl aber; Bem: Hier: Außerhalb der Frist des § 235 AußStrG 1854 geltend gemachte Ansprüche. (T6)
- 1 Ob 177/09z
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 177/09z
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008528
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0070OB00612_8600000_001