Der von der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt. Daß das auf der Liegenschaft errichtete Haus den Ehegatten als Ehewohnung gedient hat und daß die Antragsgegnerin auf die Weiterbenützung dieses Hauses zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen ist, ist nicht strittig. Strittig war auch nie, daß der Antragsgegnerin dieses Haus zu verbleiben hat. Damit kann aber ein billiger Ausgleich nur durch Leistung einer Ausgleichszahlung durch die Antragsgegnerin gemäß § 94 EheG erfolgen. Eine andere Art der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich des Hauses wurde im Verfahren erster Instanz von keiner der Parteien begehrt. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche andere Weise die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens erfolgen sollte. Die diesbezüglichen Rekursausführungen sind daher nahezu unverständlich. Daß das Haus als Ehewohnung gedient hat, ist unbestritten. Demnach fällt es gemäß § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG. Daß die für das der Antragsgegnerin verbleibende Haus zu leistende Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG nach Billigkeitserwägungen festzusetzen ist, hat das Rekursgericht ebenso zutreffend dargelegt wie jene Umstände, die bei der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden müssen. Unter anderem sind also auch die vom Antragsteller für die Errichtung und den Ausbau des Hauses erbrachten Leistungen in Anschlag zu bringen. Wie weit sie im konkreten Fall zur Festsetzung einer Ausgleichszahlung führen werden, kann erst nach Abschluß der entsprechenden Erhebungen gesagt werden. Daß die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin ebenfalls bei den Billigkeitserwägungen eine Rolle spielen wird, hat das Rekursgericht ohnedies dargelegt. Erstgerichtliche Feststellungen über diese wesentlichen Umstände fehlen zur Gänze. Im übrigen gilt auch im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Grundsatz, daß einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Ergänzung des Verfahrens und des Sachverhaltsbildes, um bei richtiger rechtlicher Beurteilung entscheidungswesentliche Umstände klarzustellen, nicht entgegengetreten werden kann (7 Ob 513/85, 2 Ob 555/82 u.a.). Daß, falls die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient hat, sie gemäß § 82 Abs. 2 EheG auch zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn auch der Grund seinerzeit von einem anderen Ehegatten stammte, hat das Rekursgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. Daß der Grund von einem der Ehegatten stammte, kann nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein (7 Ob 794/82, 2 Ob 508/85 u.a.). Daraus ergibt sich aber, daß eine abschließende Entscheidung über die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu leistende Ausgleichszahlung ohne Feststellung der vom Rekursgericht aufgezeigten Umstände nicht möglich ist. Insbesondere kann nach den derzeitigen Feststellungen keinesfalls gesagt werden, daß dem Antragsteller überhaupt keine Ausgleichszahlung gebühren werde.Der von der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt. Daß das auf der Liegenschaft errichtete Haus den Ehegatten als Ehewohnung gedient hat und daß die Antragsgegnerin auf die Weiterbenützung dieses Hauses zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen ist, ist nicht strittig. Strittig war auch nie, daß der Antragsgegnerin dieses Haus zu verbleiben hat. Damit kann aber ein billiger Ausgleich nur durch Leistung einer Ausgleichszahlung durch die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 94, EheG erfolgen. Eine andere Art der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich des Hauses wurde im Verfahren erster Instanz von keiner der Parteien begehrt. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche andere Weise die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens erfolgen sollte. Die diesbezüglichen Rekursausführungen sind daher nahezu unverständlich. Daß das Haus als Ehewohnung gedient hat, ist unbestritten. Demnach fällt es gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG. Daß die für das der Antragsgegnerin verbleibende Haus zu leistende Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG nach Billigkeitserwägungen festzusetzen ist, hat das Rekursgericht ebenso zutreffend dargelegt wie jene Umstände, die bei der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden müssen. Unter anderem sind also auch die vom Antragsteller für die Errichtung und den Ausbau des Hauses erbrachten Leistungen in Anschlag zu bringen. Wie weit sie im konkreten Fall zur Festsetzung einer Ausgleichszahlung führen werden, kann erst nach Abschluß der entsprechenden Erhebungen gesagt werden. Daß die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin ebenfalls bei den Billigkeitserwägungen eine Rolle spielen wird, hat das Rekursgericht ohnedies dargelegt. Erstgerichtliche Feststellungen über diese wesentlichen Umstände fehlen zur Gänze. Im übrigen gilt auch im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse der Grundsatz, daß einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Ergänzung des Verfahrens und des Sachverhaltsbildes, um bei richtiger rechtlicher Beurteilung entscheidungswesentliche Umstände klarzustellen, nicht entgegengetreten werden kann (7 Ob 513/85, 2 Ob 555/82 u.a.). Daß, falls die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient hat, sie gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG auch zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn auch der Grund seinerzeit von einem anderen Ehegatten stammte, hat das Rekursgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. Daß der Grund von einem der Ehegatten stammte, kann nur für die Billigkeitserwägungen bei der Aufteilung von Bedeutung sein (7 Ob 794/82, 2 Ob 508/85 u.a.). Daraus ergibt sich aber, daß eine abschließende Entscheidung über die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu leistende Ausgleichszahlung ohne Feststellung der vom Rekursgericht aufgezeigten Umstände nicht möglich ist. Insbesondere kann nach den derzeitigen Feststellungen keinesfalls gesagt werden, daß dem Antragsteller überhaupt keine Ausgleichszahlung gebühren werde.
Richtig hat das Rekursgericht schließlich erkannt, daß bezüglich jener Umstände, die durch § 235 Abs. 1 AußStrG in das Außerstreitverfahren verwiesen sind, ein Kondiktionsanspruch ausscheidet. Der Antragsteller kann daher seine für den Hausbau gemachten Aufwendungen nicht im streitigen Verfahren durchsetzen, sondern ist mit diesen Ansprüchen auf das Verfahren nach den §§ 81 ff EheG verwiesen. Inwieweit diese Aufwendungen Einfluß auf die Festsetzung der Ausgleichszahlung haben, kann aber vor endgültiger Feststellung des erforderlichen Sachverhaltes nicht gesagt werden.Richtig hat das Rekursgericht schließlich erkannt, daß bezüglich jener Umstände, die durch Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG in das Außerstreitverfahren verwiesen sind, ein Kondiktionsanspruch ausscheidet. Der Antragsteller kann daher seine für den Hausbau gemachten Aufwendungen nicht im streitigen Verfahren durchsetzen, sondern ist mit diesen Ansprüchen auf das Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG verwiesen. Inwieweit diese Aufwendungen Einfluß auf die Festsetzung der Ausgleichszahlung haben, kann aber vor endgültiger Feststellung des erforderlichen Sachverhaltes nicht gesagt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, weil vor Abschluß des Verfahrens nicht gesagt werden kann, in welchem Umfang Billigkeitserwägungen für eine Kostenersatzpflicht sprechen werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG, weil vor Abschluß des Verfahrens nicht gesagt werden kann, in welchem Umfang Billigkeitserwägungen für eine Kostenersatzpflicht sprechen werden.