Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. § 235 Abs 1 AußStrG alt, der durch das Außerstreitgesetz 2003, BGBl I 2003/111, ersatzlos aufgehoben wurde, sah zwingend die Überweisung einer Rechtssache an das zuständige Außerstreitgericht vor, wenn ein Ehegatte unter anderem binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Ehe Ansprüche gegen den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend machte. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 235 Abs 1 AußStrG alt erfasste die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs nicht nur Leistungsklagen, sondern auch Klagen auf Feststellung eines dem Aufteilungsverfahren unterworfenen Rechts oder Rechtsverhältnisses (RIS-Justiz RS0008568). Ebenso wurden Rechtsgestaltungsansprüche der Ehegatten auf Zivilteilung ins außerstreitige Verfahren verwiesen (1 Ob 767/83; 1 Ob 35/97x ua). Zu den unter § 235 Abs 1 AußStrG alt fallenden Ansprüchen gehörten auch die Klage eines geschiedenen Ehegatten auf Räumung der zur Aufteilungsmasse gehörenden Ehewohnung (2 Ob 1514/95 = RIS-Justiz RS0008564 [T2]) und Kondiktionsansprüche im Verhältnis zwischen Ehegatten, die sich auf den Aufwand zur Errichtung eines zur Aufteilungsmasse gehörigen Hauses (8 Ob 519/93 = RIS-Justiz RS0008528 [T1]) oder auf den Hälfteanteil an dem einem Ehegatten zugeflossenen Erlös aus der Vermietung von zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählenden Wohnungen (9 ObA 356/98p) bezogen.1. Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG alt, der durch das Außerstreitgesetz 2003, BGBl römisch eins 2003/111, ersatzlos aufgehoben wurde, sah zwingend die Überweisung einer Rechtssache an das zuständige Außerstreitgericht vor, wenn ein Ehegatte unter anderem binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Ehe Ansprüche gegen den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend machte. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG alt erfasste die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs nicht nur Leistungsklagen, sondern auch Klagen auf Feststellung eines dem Aufteilungsverfahren unterworfenen Rechts oder Rechtsverhältnisses (RIS-Justiz RS0008568). Ebenso wurden Rechtsgestaltungsansprüche der Ehegatten auf Zivilteilung ins außerstreitige Verfahren verwiesen (1 Ob 767/83; 1 Ob 35/97x ua). Zu den unter Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG alt fallenden Ansprüchen gehörten auch die Klage eines geschiedenen Ehegatten auf Räumung der zur Aufteilungsmasse gehörenden Ehewohnung (2 Ob 1514/95 = RIS-Justiz RS0008564 [T2]) und Kondiktionsansprüche im Verhältnis zwischen Ehegatten, die sich auf den Aufwand zur Errichtung eines zur Aufteilungsmasse gehörigen Hauses (8 Ob 519/93 = RIS-Justiz RS0008528 [T1]) oder auf den Hälfteanteil an dem einem Ehegatten zugeflossenen Erlös aus der Vermietung von zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählenden Wohnungen (9 ObA 356/98p) bezogen.
2. Nach diesen, auch nach Aufhebung des § 235 Abs 1 AußStrG alt weiterhin anzuwendenden (10 Ob 16/08p) Grundsätzen besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde (RIS-Justiz RS0111605).2. Nach diesen, auch nach Aufhebung des Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG alt weiterhin anzuwendenden (10 Ob 16/08p) Grundsätzen besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde (RIS-Justiz RS0111605).
3. Dieser Zweck des Vorrangs des außerstreitigen Verfahrens war ein wesentliches Argument der (auch vom Rekursgericht) bereits zitierten Entscheidung 10 Ob 16/08p = EF-Z 2008/107 (zust Gitschthaler), in der die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für den Anspruch des Ehemanns auf Benutzungsentgelt und Ersatz für verbrauchsabhängige Betriebskosten wegen der Mitbenützung der Ehewohnung durch die Ehefrau nach Scheidung der Ehe verneint wurde. Der Oberste Gerichtshof verwies dabei auf die Möglichkeit, die (Mit-)Benutzung der Ehewohnung nach Scheidung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bei der Festsetzung der Höhe einer Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.
4. Ein gegenteiliges Ergebnis erzielte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 187/07g, die eine im Aufteilungsverfahren geltend gemachte Forderung des Ehemanns betraf, seine geschiedene Ehefrau zur Zahlung des vom Ehemann nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft getragenen Mietzinses für die Ehewohnung zu verpflichten. Der Oberste Gerichtshof bejahte die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs, weil der Antragsteller nach seinen Antragsbehauptungen eindeutig die Bezahlung von Mietzinsschulden erst nach dem für die nacheheliche Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt geltend mache.
5. Die nach § 81 Abs 2 EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörende Ehewohnung gehört nicht zu den Wohnungseigentumsobjekten, aus deren Vermietung der Kläger Bereicherungsansprüche geltend macht, wie sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zu den Eigentumsobjekten (ON 1, 3 und 5) ergibt. Diese Eigentumsobjekte zählen unabhängig von ihrer sachenrechtlichen Zuordnung nach Eheschließung zur ehelichen Errungenschaft und unterliegen als eheliche Ersparnis der Aufteilung.5. Die nach Paragraph 81, Absatz 2, EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörende Ehewohnung gehört nicht zu den Wohnungseigentumsobjekten, aus deren Vermietung der Kläger Bereicherungsansprüche geltend macht, wie sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien zu den Eigentumsobjekten (ON 1, 3 und 5) ergibt. Diese Eigentumsobjekte zählen unabhängig von ihrer sachenrechtlichen Zuordnung nach Eheschließung zur ehelichen Errungenschaft und unterliegen als eheliche Ersparnis der Aufteilung.
6. Sämtliche Beteiligte gehen übereinstimmend davon aus, dass der Anspruch des Klägers ausschließlich einen Zeitraum nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft. Bei diesen Einnahmen handelt es sich daher um Einkünfte aus ehelicher Ersparnis, die nicht während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angefallen sind und nach den allgemeinen, in der höchstgerichtlichen Judikatur zur Zugehörigkeit von Sachen zum Aufteilungsvermögen festgelegten Kriterien aus der Aufteilung ausscheiden (RIS-Justiz RS0057349; RS0057331; RS0057486; RS0057788).
7. Diese fehlende Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse bedeutet aber nicht zwingend, dass die Einkünfte bei der Entscheidung im Aufteilungsverfahren überhaupt keine Rolle spielten und völlig zu negieren wären. Eine (teilweise) Zuteilung der Eigentumsobjekte im Aufteilungsverfahren an die Beklagte änderte zwar nicht die sachenrechtliche Zuordnung, die Rechtsgrundlage für den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers ist. Das alleinige Eigentumsrecht sagt aber noch nichts über den im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigenden Wert des Beitrags jedes Ehegatten an der Schaffung dieser Vermögenswerte aus. Die ausschließlich auf das Eigentumsrecht gegründete bereicherungsrechtliche Zuordnung der Einkünfte kann einen Widerspruch zu der Aufteilung der Eigentumsobjekte im außerstreitigen Verfahren bedeuten, insbesondere wenn dort eine oder mehrere Wohnungen an die Beklagte übertragen werden und sich die Frage einer Ausgleichszahlung stellt, welche die wechselseitigen Beiträge der Ehegatten und den erzielten Nutzen zu berücksichtigen hat (1 Ob 155/08p mwN: Nutzung einer zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörenden Sache während des Aufteilungsverfahrens). Mit dem Vorrang des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens ist die Zulässigkeit, bereicherungsrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerten solange im streitigen Verfahren geltend zu machen, bis die endgültige Zuweisung im Aufteilungsverfahren erfolgt ist, jedenfalls nicht vereinbar.
Aufgrund der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs ist dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten dieses selbständigen Zwischenstreits gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten dieses selbständigen Zwischenstreits gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.