Rechtssatz RS0008564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008564
Entscheidungsdatum
28.03.2018
Rechtssatz
Die Geltendmachung von Ansprüchen eines vormaligen Ehegatten gegen den anderen wird durch § 235 Abs 1 AußStrG nur dann in das Außerstreitverfahren gewiesen, wenn der Anspruch einen Bestandteil jener Vermögensmasse betrifft, die im konkreten Fall einer noch ausstehenden oder doch noch möglichen nachehelichen Aufteilung unterliegt.Die Geltendmachung von Ansprüchen eines vormaligen Ehegatten gegen den anderen wird durch Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG nur dann in das Außerstreitverfahren gewiesen, wenn der Anspruch einen Bestandteil jener Vermögensmasse betrifft, die im konkreten Fall einer noch ausstehenden oder doch noch möglichen nachehelichen Aufteilung unterliegt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 680/81
Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 680/81
Veröff: SZ 54/126 = EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = MietSlg 33710(18)
- 6 Ob 842/81
Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 842/81
Beisatz: Ist eine rechtsgestaltende Anordnung im Aufteilungsverfahren noch möglich, ist jeder Rechtsstreit davon bedroht, dass sein Ergebnis umgestoßen und überholt wird. (T1)
- 2 Ob 593/94
Entscheidungstext OGH 22.12.1994 2 Ob 593/94
- 2 Ob 1514/95
Entscheidungstext OGH 06.04.1995 2 Ob 1514/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage eines geschiedenen Ehegatten den anderen auf Räumung der Ehewohnung, die gemäß § 81 EheG zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört, fällt unter § 235 Abs 1 AußStrG. (T2)
- 7 Ob 2199/96z
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 2199/96z
Auch; Veröff: SZ 69/174
- 4 Ob 263/00f
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 263/00f
Auch
- 1 Ob 155/08p
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 155/08p
Auch
- 1 Ob 177/09z
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 177/09z
Auch; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T3)
- 8 Ob 91/12h
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 91/12h
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 26/15b
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 26/15b
Vgl auch
- 6 Ob 34/18w
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 34/18w
Vgl; Beisatz: Räumungsansprüche sind nicht nur dann in das außerstreitige Aufteilungsverfahren verwiesen, wenn sie die Ehewohnung betreffen, sondern auch dann, wenn sie eine sonstige Wohnung betreffen, sofern diese als eheliche Ersparnisse zur ehelichen Errungenschaft, also zum Ehevermögen, gehört. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008564
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_003