Macht ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche in Bezug auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse (soweit sie der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegen) gegen den anderen Ehegatten im streitigen Verfahren geltend, hat das Prozessgericht nach § 235 Abs 1 AußStrG die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen. Diese Bestimmung verweist alle sich auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse beziehenden gerichtlichen Verfahren zwischen geschiedenen Ehegatten in das besondere außerstreitige Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG (SZ 54/126; RZ 1997/11; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4a zu § 81 EheG). Zweck dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine danach noch mögliche Rechtsgestaltung im Aufteilungsverfahren umgestoßen oder überholt würde (Feil/Holeschowsky, Unterhalt und Vermögensrecht nach der Scheidung2 Rz 5 zu § 235 AußStrG; SZ 54/126; EvBl 1986/6, 19; NZ 1996, 65; 7 Ob 25/99y). Diese Erwägungen treffen aber auch auf Ansprüche in Bezug auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zu, die - wie die hier angestrebte Benützungsregelung - in einem außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind.Macht ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche in Bezug auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse (soweit sie der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterliegen) gegen den anderen Ehegatten im streitigen Verfahren geltend, hat das Prozessgericht nach Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen. Diese Bestimmung verweist alle sich auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse beziehenden gerichtlichen Verfahren zwischen geschiedenen Ehegatten in das besondere außerstreitige Verfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG (SZ 54/126; RZ 1997/11; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 4a zu Paragraph 81, EheG). Zweck dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine danach noch mögliche Rechtsgestaltung im Aufteilungsverfahren umgestoßen oder überholt würde (Feil/Holeschowsky, Unterhalt und Vermögensrecht nach der Scheidung2 Rz 5 zu Paragraph 235, AußStrG; SZ 54/126; EvBl 1986/6, 19; NZ 1996, 65; 7 Ob 25/99y). Diese Erwägungen treffen aber auch auf Ansprüche in Bezug auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zu, die - wie die hier angestrebte Benützungsregelung - in einem außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind.
Eine nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Benützungsregelung ist daher nach rechtskräftiger Ehescheidung solange unzulässig, als über die davon betroffenen Vermögensgegenstände ein Verfahren zur Aufteilung nach §§ 81 ff EheG anhängig ist oder noch anhängig gemacht werden könnte (RZ 1997/11; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 835 mwN).Eine nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten zu treffende Benützungsregelung ist daher nach rechtskräftiger Ehescheidung solange unzulässig, als über die davon betroffenen Vermögensgegenstände ein Verfahren zur Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG anhängig ist oder noch anhängig gemacht werden könnte (RZ 1997/11; Gamerith in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 835, mwN).
Der Rekurswerber bezweifelt den Vorrang der Vorschriften über die nacheheliche Aufteilung gegenüber jenen über die Benützungsregelung zwischen Miteigentümern nicht; er macht jedoch geltend, die angestrebte Benützungsregelung beziehe sich auf Vermögensgegenstände, die nicht der Aufteilung unterliegen. Bei den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken komme der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG (landwirtschaftlicher Betrieb bzw Teil desselben) zum Tragen. Das auf der Liegenschaft in A***** befindliche Haus sei schon deshalb nicht Ehewohnung im Sinn der Aufteilungsbestimmungen, weil keiner der Ehegatten auf seine Weiterbenutzung angewiesen sei.Der Rekurswerber bezweifelt den Vorrang der Vorschriften über die nacheheliche Aufteilung gegenüber jenen über die Benützungsregelung zwischen Miteigentümern nicht; er macht jedoch geltend, die angestrebte Benützungsregelung beziehe sich auf Vermögensgegenstände, die nicht der Aufteilung unterliegen. Bei den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken komme der Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 EheG (landwirtschaftlicher Betrieb bzw Teil desselben) zum Tragen. Das auf der Liegenschaft in A***** befindliche Haus sei schon deshalb nicht Ehewohnung im Sinn der Aufteilungsbestimmungen, weil keiner der Ehegatten auf seine Weiterbenutzung angewiesen sei.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung werden nur jene Ansprüche in ein außerstreitiges Aufteilungsverfahren verwiesen, die der nachehelichen Aufteilung unterliegende Vermögensmassen betreffen, die somit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen zuzurechnen sind (SZ 54/126; EvBl 1986/6; NZ 1998, 200; NZ 1996, 65; RZ 1997/11, 13; Gamerith aaO Rz 13 zu § 830, Rz 3 zu § 831 und Rz 6 zu § 835).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung werden nur jene Ansprüche in ein außerstreitiges Aufteilungsverfahren verwiesen, die der nachehelichen Aufteilung unterliegende Vermögensmassen betreffen, die somit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen zuzurechnen sind (SZ 54/126; EvBl 1986/6; NZ 1998, 200; NZ 1996, 65; RZ 1997/11, 13; Gamerith aaO Rz 13 zu Paragraph 830,, Rz 3 zu Paragraph 831 und Rz 6 zu Paragraph 835,).
Betraf der geltend gemachte Anspruch sowohl der nachehelichen Aufteilung unterliegendes als auch von der Aufteilung ausgenommenes Vermögen, hat die Rechtsprechung seit EvBl 1986/6 die Überweisung an den Außerstreitrichter auf jenen Anspruchsteil beschränkt, der, für sich allein geltend gemacht, im nachehelichen Aufteilungsverfahren zu verfolgen wäre (2 Ob 660/87; 5 Ob 528/95).
Ist die Eigenschaft eines Vermögenswerts als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, hat der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streit- oder Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden. Dabei ist nur jener Anspruch in das Aufteilungsverfahren zu überweisen, der eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft. Diese Eigenschaft ist nicht nur Voraussetzung dafür, dass die Zuweisung der künftigen Rechte materiellrechtlich der nachehelichen Aufteilung unterliegt, sondern gleichzeitig auch Voraussetzung für die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs.
Als Vorfrage der vom Rekursgericht vorgenommenen Überweisung an das für das Aufteilungsverfahren zuständige Außerstreitgericht wäre daher zu prüfen gewesen, ob die den Ehegatten während der Ehe geschenkte Liegenschaft, bestehend aus Haus und landwirtschaftlichen Grundstücken, der nachehelichen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegt. Die bisherigen Verfahrensergebnisse reichen zur Beurteilung nicht aus. Nach den Behauptungen des Antragstellers ist, wenngleich das Haus von etwa Mai 1996 bis Dezember 1997 als Ehewohnung diente, keiner der Ehegatten auf die Benutzung des Hauses zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen, sodass der Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 1 EheG zum Tragen kommen könnte. Zum anderen ist strittig (und noch nicht ausreichend geklärt), ob und gegebenenfalls welche dieser Liegenschaften in A***** als zu einem (landwirtschaftlichen) Betrieb gehörig aus der Aufteilungsmasse ausscheiden (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG). Dabei kommt es weder auf eine bestimmte Betriebsgröße (Bernat in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu § 82) noch darauf an, ob das Unternehmen derzeit noch von einem der Ehegatten geführt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestehende Bewirtschaftung dieser Liegenschaften als landwirtschaftliches Unternehmen im Sinn einer selbständig organisierten Erwerbsgelegenheit (Bernat aaO Rz 10 zu § 82 EheG; JBl 1984, 606) anzusehen war und welche Liegenschaftsteile dem (allfälligen) Betrieb des Unternehmens dienten (Bernat aaO Rz 10 zu § 82 EheG; JBl 1984, 606).Als Vorfrage der vom Rekursgericht vorgenommenen Überweisung an das für das Aufteilungsverfahren zuständige Außerstreitgericht wäre daher zu prüfen gewesen, ob die den Ehegatten während der Ehe geschenkte Liegenschaft, bestehend aus Haus und landwirtschaftlichen Grundstücken, der nachehelichen Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterliegt. Die bisherigen Verfahrensergebnisse reichen zur Beurteilung nicht aus. Nach den Behauptungen des Antragstellers ist, wenngleich das Haus von etwa Mai 1996 bis Dezember 1997 als Ehewohnung diente, keiner der Ehegatten auf die Benutzung des Hauses zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen, sodass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG zum Tragen kommen könnte. Zum anderen ist strittig (und noch nicht ausreichend geklärt), ob und gegebenenfalls welche dieser Liegenschaften in A***** als zu einem (landwirtschaftlichen) Betrieb gehörig aus der Aufteilungsmasse ausscheiden (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG). Dabei kommt es weder auf eine bestimmte Betriebsgröße (Bernat in Schwimann, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 82,) noch darauf an, ob das Unternehmen derzeit noch von einem der Ehegatten geführt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestehende Bewirtschaftung dieser Liegenschaften als landwirtschaftliches Unternehmen im Sinn einer selbständig organisierten Erwerbsgelegenheit (Bernat aaO Rz 10 zu Paragraph 82, EheG; JBl 1984, 606) anzusehen war und welche Liegenschaftsteile dem (allfälligen) Betrieb des Unternehmens dienten (Bernat aaO Rz 10 zu Paragraph 82, EheG; JBl 1984, 606).
Das Erstgericht wird daher sein Verfahren entsprechend zu ergänzen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Dem Rekurs wird Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.