Begründung:
Die am 21.3.1968 geschlossene Ehe der Streitteile, die beide österreichische Staatsbürger sind, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 5.4.1993 geschieden. Dieses Urteil ist am 28.1.1994 in Rechtskraft erwachsen und wurde in der Folge auch vom österreichischen Bundesministerium für Justiz anerkannt.
Das Urteil spricht auch über die ehegüterrechtlichen Folgen der Scheidung ab; ausgespart von der Entscheidung blieb jedoch die im gleichteiligen Miteigentum der Streitteile stehende Liegenschaft EZ *****. Diesbezüglich stellte das Bezirksgericht Zürich lediglich fest, daß die Liegenschaft samt Inventar je zur Hälfte im Miteigentum der Streitteile bleibt und daß sich die Parteien vorbehalten (haben), sich insoweit nach geltendem österreichischen Recht auseinanderzusetzen. Die Liegenschaft hat einen Einheitswert von S 695.000,--; der Schätzwert des darauf befindlichen Inventars beträgt S 99.000,--. Die natürlichen Gegebenheiten lassen eine Realteilung nicht zu.
Am 15.7.1994 hat der Kläger beim Erstgericht die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ ***** durch Zivilteilung begehrt. Diesem Begehren ist jedoch die Beklagte mit dem Einwand entgegengetreten, daß das zwischen den Streitteilen vereinbarte und auch verbücherte wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot wegen der damit verfolgten Absicht, die Liegenschaft ungeteilt zu erhalten und sie letztlich dem gemeinsamen Sohn der Streitteile zukommen zu lassen, als Teilungshindernis iSd § 831 ABGB wirke. Die Beklagte beantragte daher die Abweisung des Teilungsbegehrens.Am 15.7.1994 hat der Kläger beim Erstgericht die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an der Liegenschaft EZ ***** durch Zivilteilung begehrt. Diesem Begehren ist jedoch die Beklagte mit dem Einwand entgegengetreten, daß das zwischen den Streitteilen vereinbarte und auch verbücherte wechselseitige Belastungs- und Veräußerungsverbot wegen der damit verfolgten Absicht, die Liegenschaft ungeteilt zu erhalten und sie letztlich dem gemeinsamen Sohn der Streitteile zukommen zu lassen, als Teilungshindernis iSd Paragraph 831, ABGB wirke. Die Beklagte beantragte daher die Abweisung des Teilungsbegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil es dem Veräußerungs- und Belastungsverbot iSd Prozeßvorbringens der Beklagten die Bedeutung eines Teilungshindernisses zumaß; das Berufungsgericht gelangte jedoch nach einer Beweiswiederholung zur Stattgebung des Teilungsbegehrens. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte brachte die ehemals in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ***** in die Ehe ein. Auf dieser Liegenschaft errichteten die Streitteile gemeinsam eine Fremdenpension. Als die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärte, die Pension verkaufen zu wollen, forderte dieser, "bei der Liegenschaft angeschrieben zu werden". Mit dem Vorschlag der Beklagten, die Liegenschaft dem gemeinsamen Sohn Dietmar zu übergeben, erklärte sich der Kläger nicht einverstanden. Hierauf entschloß sich die Beklagte, nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Zureden ihrer eigenen Verwandtschaft, dem Kläger eine Liegenschaftshälfte zu übertragen. In diesem Sinne übereignete sie dem Kläger im Rahmen des am 21.5.1969 geschlossenen allgemeinen Gütergemeinschaftsvertrages unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 418 ABGB eine Hälfte dieser Liegenschaft. Die Ehegatten vereinbarten weiters die wechselseitige Einräumung eines für die Dauer der Gütergemeinschaft wirksamen Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich der beiden Liegenschaftshälften und kamen überein, daß im Falle einer allfälligen Ehescheidung jeder Ehegatte zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft und des vorhandenen Inventars bleiben sollte. Zwischen den Ehegatten war zwar die Rede davon, daß ihr Vermögen einmal der gemeinsame Sohn bekommen solle, doch wurde über den Zweck der wechselseitigen Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und insbesondere darüber, daß es deshalb eingeräumt werde, damit der Sohn einmal die Liegenschaft bekomme, weder vor noch bei Vertragsabschluß gesprochen. Der Kläger sagte allerdings, wenn es einmal zur Scheidung käme, müßte "vorher geteilt und nachher geschieden" werden. Ein audsrücklicher Teilungsverzicht wurde von keinem der Ehegatten abgegeben.Die Beklagte brachte die ehemals in ihrem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ ***** in die Ehe ein. Auf dieser Liegenschaft errichteten die Streitteile gemeinsam eine Fremdenpension. Als die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärte, die Pension verkaufen zu wollen, forderte dieser, "bei der Liegenschaft angeschrieben zu werden". Mit dem Vorschlag der Beklagten, die Liegenschaft dem gemeinsamen Sohn Dietmar zu übergeben, erklärte sich der Kläger nicht einverstanden. Hierauf entschloß sich die Beklagte, nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Zureden ihrer eigenen Verwandtschaft, dem Kläger eine Liegenschaftshälfte zu übertragen. In diesem Sinne übereignete sie dem Kläger im Rahmen des am 21.5.1969 geschlossenen allgemeinen Gütergemeinschaftsvertrages unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Paragraph 418, ABGB eine Hälfte dieser Liegenschaft. Die Ehegatten vereinbarten weiters die wechselseitige Einräumung eines für die Dauer der Gütergemeinschaft wirksamen Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich der beiden Liegenschaftshälften und kamen überein, daß im Falle einer allfälligen Ehescheidung jeder Ehegatte zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft und des vorhandenen Inventars bleiben sollte. Zwischen den Ehegatten war zwar die Rede davon, daß ihr Vermögen einmal der gemeinsame Sohn bekommen solle, doch wurde über den Zweck der wechselseitigen Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes und insbesondere darüber, daß es deshalb eingeräumt werde, damit der Sohn einmal die Liegenschaft bekomme, weder vor noch bei Vertragsabschluß gesprochen. Der Kläger sagte allerdings, wenn es einmal zur Scheidung käme, müßte "vorher geteilt und nachher geschieden" werden. Ein audsrücklicher Teilungsverzicht wurde von keinem der Ehegatten abgegeben.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zunächst aus, daß über einen innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG geltend gemachten Anspruch auf Aufteilung ehelicher Ersparnisse und ehelichen Gebrauchsvermögens zwar im außerstreitigen Verfahren entschieden werden müßte, im konkreten Fall jedoch zu Recht der streitige Rechtsweg beschritten worden sei, weil die streitgegenständliche Liegenschaft als durch die Beklagte in die Ehe eingebracht gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung im Verfahren nach §§ 229 ff AußstrG unterliege.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht zunächst aus, daß über einen innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG geltend gemachten Anspruch auf Aufteilung ehelicher Ersparnisse und ehelichen Gebrauchsvermögens zwar im außerstreitigen Verfahren entschieden werden müßte, im konkreten Fall jedoch zu Recht der streitige Rechtsweg beschritten worden sei, weil die streitgegenständliche Liegenschaft als durch die Beklagte in die Ehe eingebracht gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung im Verfahren nach Paragraphen 229, ff AußstrG unterliege.
In der Sache selbst sei von § 830 ABGB auszugehen, wonach jeder Teilhaber idR auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne. Nur wenn sich ein Teilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden habe, könne er vor Verlauf der Zeit nicht austreten (§ 831 ABGB). Eine solche Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft sei grundsätzlich zulässig und könne ausdrücklich oder schlüssig zustandekommen; sie beschränke - über die Hinderungsgründe des § 830 ABGB hinaus - den Teilungsanspruch oder schließe ihn aus. Eine solche rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruches könne auch in der wechselseitigen Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes erblickt werden (vgl SZ 36/161; SZ 50/63; SZ 52/162) und bewirke, daß die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nur aus wichtigen Gründen möglich sei (SZ 50/63 ua).In der Sache selbst sei von Paragraph 830, ABGB auszugehen, wonach jeder Teilhaber idR auch die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne. Nur wenn sich ein Teilhaber zur Fortsetzung der Gemeinschaft verbunden habe, könne er vor Verlauf der Zeit nicht austreten (Paragraph 831, ABGB). Eine solche Vereinbarung über die Fortsetzung der Gemeinschaft sei grundsätzlich zulässig und könne ausdrücklich oder schlüssig zustandekommen; sie beschränke - über die Hinderungsgründe des Paragraph 830, ABGB hinaus - den Teilungsanspruch oder schließe ihn aus. Eine solche rechtsgeschäftliche Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruches könne auch in der wechselseitigen Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes erblickt werden vergleiche SZ 36/161; SZ 50/63; SZ 52/162) und bewirke, daß die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nur aus wichtigen Gründen möglich sei (SZ 50/63 ua).
Im gegenständlichen Fall habe die Einräumung und Verbücherung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbotes zufolge seiner Beschränkung auf die Dauer der Gütergemeinschaft offenkundig nur dazu gedient, die durch die Gütergemeinschaft begründeten Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten zu verdinglichen. Eine weitergehende Absicht der Streitteile und damit eine für die Bedeutung des Verbotes maßgebliche andere Rechtslage iS einer vom Bestand der Ehe unabhängigen Fortsetzung der Gemeinschaft, um die Erbansprüche des gemeinsamen Sohnes zu wahren, sei nicht erwiesen. Damit hindere das nach wie vor verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot zwar auch nach der Scheidung der Ehe der Streitteile eine dem Verbot widersprechende Verfügung über die Liegenschaftsanteile (vgl 10 Ob 510/94); eine obligatorische Verpflichtung iSd § 831 ABGB liege ihm jedoch - nicht mehr - zugrunde. Zufolge der durch die Ehescheidung bewirkten Auflösung der Gütergemeinschaft sei nämlich die bereits deren Zweck entsprechende Beschränkung des Teilungsanspruches der Streitteile weggefallen. Ein weitergehender, der Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu unterstellender Verbotszweck sei zwischen den Streitteilen weder ausdrücklich noch schlüssig vereinbart worden, weshalb dem Aufhebungsbegehren des Klägers kein Hindernis iSd § 831 ABGB entgegenstehe. Dafür spreche auch die Vereinbarung der Streitteile im Scheidungsverfahren, sich eine Auseinandersetzung bezüglich der streitgegenständlichen Liegenschaft vorzubehalten. Wären die Parteien davon ausgegangen, daß im Veräußerungs- und Belastungsverbot ein Teilungsverzicht zu erblicken sei, hätte es mit der Feststellung sein Bewenden haben können, daß die Liegenschaft weiterhin im Miteigentum der Streitteile bleibe.Im gegenständlichen Fall habe die Einräumung und Verbücherung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbotes zufolge seiner Beschränkung auf die Dauer der Gütergemeinschaft offenkundig nur dazu gedient, die durch die Gütergemeinschaft begründeten Verfügungsbeschränkungen der Ehegatten zu verdinglichen. Eine weitergehende Absicht der Streitteile und damit eine für die Bedeutung des Verbotes maßgebliche andere Rechtslage iS einer vom Bestand der Ehe unabhängigen Fortsetzung der Gemeinschaft, um die Erbansprüche des gemeinsamen Sohnes zu wahren, sei nicht erwiesen. Damit hindere das nach wie vor verbücherte Veräußerungs- und Belastungsverbot zwar auch nach der Scheidung der Ehe der Streitteile eine dem Verbot widersprechende Verfügung über die Liegenschaftsanteile vergleiche 10 Ob 510/94); eine obligatorische Verpflichtung iSd Paragraph 831, ABGB liege ihm jedoch - nicht mehr - zugrunde. Zufolge der durch die Ehescheidung bewirkten Auflösung der Gütergemeinschaft sei nämlich die bereits deren Zweck entsprechende Beschränkung des Teilungsanspruches der Streitteile weggefallen. Ein weitergehender, der Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zu unterstellender Verbotszweck sei zwischen den Streitteilen weder ausdrücklich noch schlüssig vereinbart worden, weshalb dem Aufhebungsbegehren des Klägers kein Hindernis iSd Paragraph 831, ABGB entgegenstehe. Dafür spreche auch die Vereinbarung der Streitteile im Scheidungsverfahren, sich eine Auseinandersetzung bezüglich der streitgegenständlichen Liegenschaft vorzubehalten. Wären die Parteien davon ausgegangen, daß im Veräußerungs- und Belastungsverbot ein Teilungsverzicht zu erblicken sei, hätte es mit der Feststellung sein Bewenden haben können, daß die Liegenschaft weiterhin im Miteigentum der Streitteile bleibe.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß sich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gestellt habe.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß sich keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gestellt habe.
In der jetzt vorliegenden ao Revision macht die Beklagte geltend, daß die verfahrensgegenständliche Liegenschaft unter den besonderen Umständen - Einbringung in die eheliche Gütergemeinschaft, gemeinsame Errichtung eines Hauses, gemeinsamer Betrieb, einer Fremdenpension, Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes etc - als eheliches Gebrauchsvermögen zu qualifizieren sei und daher der nachehelichen Aufteilung nach §§ 81 ff EheG im außerstreitigen Verfahren unterliege, zumal bei Klagseinbringung die Frist des § 95 EheG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das allein stehe schon der Teilung nach § 830 ABGB entgegen. Außerdem ergebe sich ein Teilungsverbot iSd § 831 ABGB schon daraus, daß im Falle der Scheidung vereinbarungsgemäß jeder der Ehegatten Hälfteeigentümer der Liegenschaft bleiben sollte (Pkt 6 des Notariatsaktes). Diese Regelung sei verbindlich, weil sie gerade für den - mittlerweile eingetretenen - Fall einer Aufhebung der Gütergemeinschaft durch eine Ehescheidung ohne Verschuldensausspruch getroffen worden sei. Im übrigen müsse jedes, auch ohne weiteren Zusatz vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot als Teilungsverbot iSd § 831 ABGB verstanden werden. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder iS einer Wiederherstellung der erstegerichtlichen Entscheidung abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.In der jetzt vorliegenden ao Revision macht die Beklagte geltend, daß die verfahrensgegenständliche Liegenschaft unter den besonderen Umständen - Einbringung in die eheliche Gütergemeinschaft, gemeinsame Errichtung eines Hauses, gemeinsamer Betrieb, einer Fremdenpension, Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes etc - als eheliches Gebrauchsvermögen zu qualifizieren sei und daher der nachehelichen Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG im außerstreitigen Verfahren unterliege, zumal bei Klagseinbringung die Frist des Paragraph 95, EheG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das allein stehe schon der Teilung nach Paragraph 830, ABGB entgegen. Außerdem ergebe sich ein Teilungsverbot iSd Paragraph 831, ABGB schon daraus, daß im Falle der Scheidung vereinbarungsgemäß jeder der Ehegatten Hälfteeigentümer der Liegenschaft bleiben sollte (Pkt 6 des Notariatsaktes). Diese Regelung sei verbindlich, weil sie gerade für den - mittlerweile eingetretenen - Fall einer Aufhebung der Gütergemeinschaft durch eine Ehescheidung ohne Verschuldensausspruch getroffen worden sei. Im übrigen müsse jedes, auch ohne weiteren Zusatz vereinbartes Veräußerungs- und Belastungsverbot als Teilungsverbot iSd Paragraph 831, ABGB verstanden werden. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder iS einer Wiederherstellung der erstegerichtlichen Entscheidung abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Dem Kläger wurde die Beantwortung der Revision freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, hilfsweise die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.Dem Kläger wurde die Beantwortung der Revision freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in seiner Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, hilfsweise die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.