Rechtssatz RS0008551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008551
Entscheidungsdatum
12.09.2003
Rechtssatz
§ 190 ZPO schließt die Unterbrechung eines Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Außerstreitverfahrens in den Fällen nicht aus, in denen eine für die Entscheidung des Rechtstreites erhebliche Vor- oder Teilfrage in die ausschließliche Entscheidungsgewalt des Außerstreitrichters gewiesen ist, wie z.B. die Bestimmung des Übernahmspreises eine Erbhofes (als Grundlage für einen strittigen Pflichtteilsanspruch) oder die Billigkeitsentscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren (als Vor- oder Teilfrage im Teilungsstreit).Paragraph 190, ZPO schließt die Unterbrechung eines Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Außerstreitverfahrens in den Fällen nicht aus, in denen eine für die Entscheidung des Rechtstreites erhebliche Vor- oder Teilfrage in die ausschließliche Entscheidungsgewalt des Außerstreitrichters gewiesen ist, wie z.B. die Bestimmung des Übernahmspreises eine Erbhofes (als Grundlage für einen strittigen Pflichtteilsanspruch) oder die Billigkeitsentscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren (als Vor- oder Teilfrage im Teilungsstreit).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 521/85
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 521/85
Veröff: EvBl 1986/6 S 19 = MietSlg 37047 = MietSlg 37807 (14)
- 2 Ob 599/84
Entscheidungstext OGH 08.04.1986 2 Ob 599/84
Auch
- 6 Ob 622/90
Entscheidungstext OGH 18.10.1990 6 Ob 622/90
- 5 Ob 528/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 528/95
- 6 Ob 315/99p
Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 315/99p
Auch; Beisatz: Hier: Teilungsklage des Masseverwalters, welche eine vom Aufteilungsantrag der Frau umfasste Vermögensmasse betrifft. (T15)
- 2 Ob 184/03b
Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 184/03b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008551
Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00521_8500000_002