Begründung:
Georg W***, der Vater des Klägers und Ehemann der Beklagten, ist am 14.Mai 1989 unter Hinterlassung eines mit seiner Gattin errichteten wechselseitigen Testamentes vom 23.August 1971 verstorben. In diesem hatten Georg und Katharina W*** einander gegenseitig zu Erben eingesetzt und ihren Sohn Josef W***, den Kläger, enterbt. Dieser erklärte in der Verlassenschaftsabhandlung, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, ohne diese aber zu beziffern. Er stellte auch keinen Antrag auf Inventierung und Schätzung des Nachlasses. Ein Antrag auf Feststellung der Erbhofeigenschaft der erblasserischen Landwirtschaft oder auf Bestimmung eines Übernahmspreises wurde im Verlassenschaftsverfahren von keiner der beteiligten Parteien gestellt.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mauerkirchen vom 13.Juni 1989, A 93/89-5, wurde die von der erblasserischen Witwe Katharina W*** aus dem Titel des Testamentes zum gesamten Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung zu Gericht angenommen, das eidesstättige Vermögensbekenntnis mit einer rechnerischen Nachlaßüberschuldung von S 440.674,68 der Verlassenschaftsabhandlung zugrundegelegt, die Einantwortungsurkunde, nach welcher der Beklagten der gesamte Nachlaß eingeantwortet wurde, erlassen und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet erklärt. Dieser Beschluß wurde beiden Streitteilen zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Leistung seines mit einer Million Schilling bezifferten Pflichtteiles. Er behauptet, das landwirtschaftliche Anwesen, dessen Hälfteeigentümer sein Vater gemeinsam mit der Beklagten gewesen sei, habe einen Verkehrswert von zumindest sechs Millionen Schilling. Die Beklagte wandte unter anderem ein, auf den gegenständlichen Nachlaß habe das Anerbengesetz Anwendung zu finden, für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches sei daher nicht der Verkehrswert sondern der Übernahmspreis zugrundezulegen. Mit Beschluß vom 13.März 1990 unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß § 190 ZPO bis zur Feststellung der Erbhofeigenschaft und bejahendenfalls bis zur Festsetzung des Übernahmspreises durch das zuständige Verlassenschaftsgericht. Es führte aus, durch das Anerbengesetz sei die Entscheidung, ob ein in die Verlassenschaft fallendes Vermögen als Erbhof anzusehen sei und die Zuständigkeit für die Bestimmung des Übernahmspreises zwingend in allen Fällen, insbesondere auch für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche dem Verlassenschaftsgericht übertragen. Die Unterbrechung des Verfahrens zur Klärung dieser Vorfragen sei zwingend anzuordnen, die Streitteile hätten durch entsprechende Anträge beim Verlassenschaftsgericht eine Entscheidung über diese Vorfragen herbeizuführen.Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Leistung seines mit einer Million Schilling bezifferten Pflichtteiles. Er behauptet, das landwirtschaftliche Anwesen, dessen Hälfteeigentümer sein Vater gemeinsam mit der Beklagten gewesen sei, habe einen Verkehrswert von zumindest sechs Millionen Schilling. Die Beklagte wandte unter anderem ein, auf den gegenständlichen Nachlaß habe das Anerbengesetz Anwendung zu finden, für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches sei daher nicht der Verkehrswert sondern der Übernahmspreis zugrundezulegen. Mit Beschluß vom 13.März 1990 unterbrach das Erstgericht das Verfahren gemäß Paragraph 190, ZPO bis zur Feststellung der Erbhofeigenschaft und bejahendenfalls bis zur Festsetzung des Übernahmspreises durch das zuständige Verlassenschaftsgericht. Es führte aus, durch das Anerbengesetz sei die Entscheidung, ob ein in die Verlassenschaft fallendes Vermögen als Erbhof anzusehen sei und die Zuständigkeit für die Bestimmung des Übernahmspreises zwingend in allen Fällen, insbesondere auch für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche dem Verlassenschaftsgericht übertragen. Die Unterbrechung des Verfahrens zur Klärung dieser Vorfragen sei zwingend anzuordnen, die Streitteile hätten durch entsprechende Anträge beim Verlassenschaftsgericht eine Entscheidung über diese Vorfragen herbeizuführen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, behob den Beschluß des Erstgerichtes, trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens auf und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte aus:
Die rechtskräftige Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über die Bestimmung des Überanhmspreises nach § 11 AnerbenG sei für alle Verfahrensbeteiligten, auch für den Pflichtteilsberechtigten, über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend. Die Feststellung der Erbhofeigenschaft und die Festsetzung des Übernahmspreises habe im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen. Wenn auch nach der Rechtsprechung die Unterbrechung in einem solchen Fall zwingend sei, und für das Ermessen des Gerichtes kein Raum bleibe, so setze die Unterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO doch voraus, daß die präjudiziellen Fragen Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens seien. Im vorliegenden Fall sei durch die rechtskräftige Einantwortung das Abhandlungsverfahren beendet, das Abhandlungsgericht könne nicht mehr befaßt werden.Die rechtskräftige Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über die Bestimmung des Überanhmspreises nach Paragraph 11, AnerbenG sei für alle Verfahrensbeteiligten, auch für den Pflichtteilsberechtigten, über das Verlassenschaftsverfahren hinaus bindend. Die Feststellung der Erbhofeigenschaft und die Festsetzung des Übernahmspreises habe im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen. Wenn auch nach der Rechtsprechung die Unterbrechung in einem solchen Fall zwingend sei, und für das Ermessen des Gerichtes kein Raum bleibe, so setze die Unterbrechung nach Paragraph 190, Absatz eins, ZPO doch voraus, daß die präjudiziellen Fragen Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens seien. Im vorliegenden Fall sei durch die rechtskräftige Einantwortung das Abhandlungsverfahren beendet, das Abhandlungsgericht könne nicht mehr befaßt werden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil das Rekursverbot des § 192 Abs 2 ZPO hier nicht gelte und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in einem vergleichbaren Sachverhalt nicht bestehe.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen gewesen, weil das Rekursverbot des Paragraph 192, Absatz 2, ZPO hier nicht gelte und eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in einem vergleichbaren Sachverhalt nicht bestehe.