Rechtssatz RS0008533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008533
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
Im Falle der Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten an einer Betriebsliegenschaft mit einer Baulichkeit, in der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, gehört nur das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. Das übrige Teilungsbegehren vor den Streitrichter; wird die Frist des § 95 EheG durch die Einbringung der Teilungsklage, und zwar auch für die beklagte Partei, gewahrt, ist nur die Verfolgung des (der Sache nach mit dem klgeweise erhobenen Teilungsbegehren mit geltend gemachten) Aufteilungsanspruches in Ansehung der Ehewohnung gemäß § 235 AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Außerstreitrichters zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmte Umstände oder auch bloß Wertbestimmungsfaktoren von einer noch ausständigen Billigkeitsentscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren abhängen.Im Falle der Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten an einer Betriebsliegenschaft mit einer Baulichkeit, in der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, gehört nur das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. Das übrige Teilungsbegehren vor den Streitrichter; wird die Frist des Paragraph 95, EheG durch die Einbringung der Teilungsklage, und zwar auch für die beklagte Partei, gewahrt, ist nur die Verfolgung des (der Sache nach mit dem klgeweise erhobenen Teilungsbegehren mit geltend gemachten) Aufteilungsanspruches in Ansehung der Ehewohnung gemäß Paragraph 235, AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Außerstreitrichters zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmte Umstände oder auch bloß Wertbestimmungsfaktoren von einer noch ausständigen Billigkeitsentscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren abhängen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 521/85
Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 521/85
Veröff: EvBl 1986/6 S 19 = MietSlg 37047 = MietSlg 37807 (14)
- 2 Ob 660/87
Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 660/87
- 5 Ob 528/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 528/95
Vgl auch
- 4 Ob 263/00f
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 263/00f
Vgl auch; nur: Im Falle der Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten an einer Betriebsliegenschaft mit einer Baulichkeit, in der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, gehört nur das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. (T1)
- 6 Ob 127/17w
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
Auch; Veröff: SZ 2017/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008533
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00521_8500000_001