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Rechtssatz RS0008533×

Rechtssatz RS0008533

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008533

Entscheidungsdatum

29.08.2017

Rechtssatz

Im Falle der Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten an einer Betriebsliegenschaft mit einer Baulichkeit, in der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, gehört nur das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. Das übrige Teilungsbegehren vor den Streitrichter; wird die Frist des Paragraph 95, EheG durch die Einbringung der Teilungsklage, und zwar auch für die beklagte Partei, gewahrt, ist nur die Verfolgung des (der Sache nach mit dem klgeweise erhobenen Teilungsbegehren mit geltend gemachten) Aufteilungsanspruches in Ansehung der Ehewohnung gemäß Paragraph 235, AußStrG dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist der Teilungsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Außerstreitrichters zu unterbrechen, wenn Umfang, für die Teilbarkeit bestimmte Umstände oder auch bloß Wertbestimmungsfaktoren von einer noch ausständigen Billigkeitsentscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren abhängen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 521/85
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 521/85
    Veröff: EvBl 1986/6 S 19 = MietSlg 37047 = MietSlg 37807 (14)
  • 2 Ob 660/87
    Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 660/87
  • 5 Ob 528/95
    Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 528/95
    Vgl auch
  • 4 Ob 263/00f
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 263/00f
    Vgl auch; nur: Im Falle der Miteigentumsgemeinschaft geschiedener Ehegatten an einer Betriebsliegenschaft mit einer Baulichkeit, in der sich die ehemalige Ehewohnung befindet, gehört nur das die Ehewohnung betreffende Aufteilungsbegehren vor den Außerstreitrichter. (T1)
  • 6 Ob 127/17w
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 127/17w
    Auch; Veröff: SZ 2017/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19850214_OGH0002_0060OB00521_8500000_001