Rechtssatz RS0114363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114363
Entscheidungsdatum
14.11.2000
Rechtssatz
§ 235 Abs 1 AußStrG trifft auch auf Ansprüche in Bezug auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zu, die - wie die hier angestrebte Benützungsregelung - in einem außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind.Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG trifft auch auf Ansprüche in Bezug auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zu, die - wie die hier angestrebte Benützungsregelung - in einem außerstreitigen Verfahren zu behandeln sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114363
Dokumentnummer
JJR_20001114_OGH0002_0040OB00263_00F0000_001