Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Frohnleiten vom 30. Mai 2005 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Sie sind jeweils Hälfteeigentümer einer Liegenschaft samt Haus, das als Ehewohnung genutzt wurde. Auf der Liegenschaft befindet sich ein weiteres Gebäude, in dem der Antragsgegner ein Unternehmen betrieb, dessen Geschäftsführer er war. Im Zuge des Aufteilungsverfahrens kamen die Parteien überein, dass die Liegenschaft verkauft und der daraus erzielte Verkaufserlös im Verhältnis 50 : 50 nach Abzug bestimmter - näher benannter -, noch aushaftender Darlehensverbindlichkeiten aufgeteilt werden solle.
Die Antragstellerin brachte - soweit für das Revisionsrekursverfahren wesentlich - vor, die vom Antragsgegner für die gemeinsame Liegenschaft geleisteten Kreditrückzahlungen sowie die von ihm (allein) getragenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben könnten deshalb nicht zu einer Ausgleichszahlung im Rahmen des Aufteilungsverfahrens zu ihren Lasten führen, weil der Antragsgegner diese Zahlungen zur Erfüllung seiner ihr gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht geleistet habe. Nur im Hinblick auf die auf diesem Weg ihr zugekommenen Unterhaltszahlungen habe sie ihren Unterhaltsanspruch bisher nicht gerichtlich geltend gemacht. Da die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden worden sei, sei er weiterhin für sie unterhaltspflichtig. Die bei einer Bank aufgenommenen Darlehen stellten Geschäftsverbindlichkeiten des Antragsgegners dar. Da sie ausschließlich Geschäfte des Antragsgegners beträfen, würden sie nicht der Aufteilung unterliegen.
Der Antragsgegner wendete hiezu ein, dass mit dem Kontokorrentkredit zu Konto Nr. 3.016.722 sowohl der Geschäftsbetrieb als auch die privaten Anforderungen und Bedürfnisse der Streitteile finanziert worden seien, insbesonders die Kosten für Telefon, Strom, Rundfunkgebühren, Instandhaltung, den Aufwand für sämtliche Objekte auf der Liegenschaft, Heizung, Urlaube, Fenstererneuerung, Kanalisationsgebühren und objektbezogene Steuern. Der Anteil, der der Aufteilung unterliege, wurde mit 60 % beziffert. Der zu Konto Nr. 2-03.016.722 aufgenommene Kredit habe ebenfalls dazu gedient, private Anforderungen und Bedürfnisse der Familie als auch „Hausinvestitionen" abzudecken. Seit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe er allein sämtliche Kreditrückzahlungsraten getätigt, obwohl diese gemeinsame Schulden beträfen. Die Kredittilgungen hätten bis Mai 2006 eine Summe von 58.539,90 EUR erreicht, sodass der von der Antragstellerin zu ersetzende Anteil 29.265,95 EUR betrage. Darüber hinaus habe er sämtliche Zahlungen für den Erhalt der ehelichen Liegenschaft wie Strom, Heizung, Versicherung etc geleistet; ferner habe er die Pkw-Erhaltungskosten beglichen, die von der Antragstellerin zu ersetzen seien. Insgesamt ergäbe sich eine von der Antragstellerin zu leistende Ausgleichszahlung von 42.452,95 EUR.
Das Erstgericht verpflichtete die Antragstellerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von 8.345,60 EUR (Punkt 1 des Spruchs) und wies das Mehrbegehren, die Antragstellerin zur Leistung von weiteren 34.902,69 EUR zu verpflichten, ab (Punkt 2 des Spruchs). Im Punkt 3 seiner Entscheidung stellte es fest, dass die Antragstellerin Ausfallsbürgin und der Antragsgegner Hauptschuldner in Bezug auf eine bestimmte Darlehensschuld seien; in Punkt 4 traf das Erstgericht eine Kostenentscheidung.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht folgende wesentliche Feststellungen:
Am 10. August 1990 ging der Antragsgegner für sein Unternehmen bei einer Bank zu Konto Nr. 3.016.722 eine Höchstbetragsdarlehensverbindlichkeit von 560.000 ATS ein; über dieses Konto war er allein zeichnungsberechtigt. Per 30. November 2004 hafteten auf diesem Konto 79.000,41 EUR unberichtigt aus.
Am 24. Juni 1996 ging der Antragsgegner bei derselben Bank zur Abdeckung eines bereits zuvor aufgenommenen Betriebskredits (zu Konto Nr. 2-03.016.722) eine weitere Darlehensverbindlichkeit von 1 Mio ATS ein; für diese Verbindlichkeit verbürgte sich die Antragstellerin. Dieser Kredit haftet per 30. November 2004 mit 14.401,95 EUR unberichtigt aus.
Folgende weitere Verbindlichkeiten sind offen: Bei derselben Bank 17.698,33 EUR, ein Bauspardarlehen bei einer Bausparkasse mit 11.955,37 EUR und ein weiteres Bauspardarlehen bei einer anderen Bausparkasse in Höhe von 8.457,25 EUR.
In der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2006 leistete der Antragsgegner monatliche Kreditrückzahlungsraten von 855,35 EUR, vom 1. Juli 2006 bis einschließlich 31. Jänner 2007 solche von monatlich 855,46 EUR. Diese Zahlungen dienten der Abdeckung von Darlehensverbindlichkeiten, die wegen des Einbaus einer Heizung und von Fenstern auf der ehelichen Liegenschaft eingegangen worden waren. Darüber hinaus zahlte er die Prämien für die Eigenheim- und Haushaltsversicherung in Höhe von 384 EUR für das Jahr 2005 und von 384,84 EUR für das Jahr 2006. An Grundsteuer leistete er im Zeitraum von Jänner 2005 bis Dezember 2006 insgesamt 180,04 EUR; weiters trug er für die ehemalige Ehewohnung vom 9. Juli 2004 bis 22. Mai 2006 die Stromkosten von 1.065,62 EUR. Er bezahlte ferner 51,53 EUR sowie 89,45 EUR für Telefongebühren (für bis 30. April 2005 aufgelaufene Telefonkosten). Die vom Antragsgegner für den von der Antragstellerin benutzten PKW aufgewendeten Kosten betrugen im Jahr 2004 1.364,53 EUR und im Jahr 2005 789,45 EUR.
An Aktiven sind ein Bausparguthaben von 5.093,78 EUR (per 31. Dezember 2003) vorhanden, weiters eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert per 1. April 2004 von 3.784 EUR sowie eine weitere Versicherung mit einem Rückkaufwert (per 1. Jänner 2004) von 546,26 EUR.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass es sich bei den Krediten zu den Konten Nr. 3.016.722 und 2-03.016.722 um für das Unternehmen des Antragsgegners aufgenommene Betriebskredite gehandelt habe, weswegen diese nicht der Aufteilung unterlägen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Aufteilung sei November 2004. Aufgrund des Hälfteeigentums der Streitteile an der Liegenschaft habe der Antragsgegner Anspruch auf Ersatz der Hälfte der von ihm von Dezember 2004 bis einschließlich Jänner 2007 getätigten Rückzahlungen auf - für die Liegenschaft verwendete - Darlehen in Höhe von insgesamt 22.239,87 EUR, somit auf 11.119,94 EUR. Weiters habe er Anspruch auf Ersatz jeweils der Hälfte der von ihm in den Jahren 2005 und 2006 bezahlten Eigenheim- und Haushaltsversicherungsprämien, der Grundsteuer, Stromkosten, Telefon- sowie Pkw-Kosten. Insgesamt bestehe daher gegen die Antragstellerin ein Anspruch auf Leistung von 13.057,62 EUR. Die Antragstellerin hingegen habe Anspruch auf Ersatz der Hälfte den in der Verfügungsmacht des Antragsgegners befindlichen Aktiven (Bausparvertrag, Lebensversicherung) von 4.712,02 EUR, sodass sie zur Bezahlung eines Ausgleichsbetrags von 8.345,60 EUR zu verpflichten sei. Das Mehrbegehren des Antragsgegners sei abzuweisen. Der Einwand der Antragstellerin, dem Antragsgegner stehe kein Anspruch auf Ersatz der von ihm geleisteten Zahlungen zu, da diese Unterhaltszahlungen darstellten, gehe fehl, da mangels Vorliegens eines Unterhaltstitels keine Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen erfolgen könne.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners durch Aufhebung der Punkte 2, 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses Folge (Punkt II.), ohne ein Rechtsmittel dagegen zuzulassen, und erklärte insoweit die Kosten des Rekursverfahrens zu weiteren Verfahrenskosten (2. Absatz im Punkt III.). Dem Rekurs der Antragstellerin (gegen die ihr im Punkt 1 der Entscheidung auferlegte Ausgleichszahlung) gab es hingegen nicht Folge (Punkt I.) und verpflichtete insoweit die Antragstellerin zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung (1. Absatz im Punkt III.). Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs insoweit nicht zulässig sei. Im Zuge der Behandlung des - hier allein maßgeblichen - Rekurses der Antragstellerin führte es aus, dass die von ihr begehrte Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen unzulässig sei. Im Verfahren außer Streitsachen könnten gegen das Begehren auf Ausgleichszahlung nicht Gegenforderungen eingewandt werden, die auf den Zivilrechtsweg gehören. Die auf allfällige Unterhaltsleistungen gestützten Gegenforderungen der Antragstellerin, die sie (erstmals) im Rekurs mit 380 EUR monatlich beziffert habe, seien nicht zu berücksichtigen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners durch Aufhebung der Punkte 2, 3 und 4 des erstgerichtlichen Beschlusses Folge (Punkt römisch zwei.), ohne ein Rechtsmittel dagegen zuzulassen, und erklärte insoweit die Kosten des Rekursverfahrens zu weiteren Verfahrenskosten (2. Absatz im Punkt römisch drei.). Dem Rekurs der Antragstellerin (gegen die ihr im Punkt 1 der Entscheidung auferlegte Ausgleichszahlung) gab es hingegen nicht Folge (Punkt römisch eins.) und verpflichtete insoweit die Antragstellerin zum Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung (1. Absatz im Punkt römisch drei.). Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs insoweit nicht zulässig sei. Im Zuge der Behandlung des - hier allein maßgeblichen - Rekurses der Antragstellerin führte es aus, dass die von ihr begehrte Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen unzulässig sei. Im Verfahren außer Streitsachen könnten gegen das Begehren auf Ausgleichszahlung nicht Gegenforderungen eingewandt werden, die auf den Zivilrechtsweg gehören. Die auf allfällige Unterhaltsleistungen gestützten Gegenforderungen der Antragstellerin, die sie (erstmals) im Rekurs mit 380 EUR monatlich beziffert habe, seien nicht zu berücksichtigen.