I. Die Rekurse beider Streitteile gegen den Aufhebungsbeschluss sind - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 ZPO) - nicht zulässig.römisch eins. Die Rekurse beider Streitteile gegen den Aufhebungsbeschluss sind - entgegen dem Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - nicht zulässig.
1. Zum „Baukonto":
Ein noch nicht bezugsfertiges Haus, das von den Eheleuten als Ehewohnung vorgesehen war, aber als solche noch nicht in Benützung genommen wurde oder benützbar war, gilt nicht als Ehewohnung. Allerdings ist es Bestandteil der ehelichen Ersparnisse und kann der Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG unterliegen (6 Ob 137/99m). Sollte der Beklagte - entsprechend dem Prozessstandpunkt der Klägerin - für die Renovierung der Villa eheliche Ersparnisse herangezogen haben, wird dies Gegenstand des bereits anhängigen Aufteilungsverfahrens sein. Soweit der Beklagte durch Tragung von auf den Miteigentumsanteil der Klägerin entfallenden Renovierungs- und Betriebskosten zur Vermögensbildung der Klägerin beigetragen haben sollte, bleibt es ihm ebenfalls unbenommen, die Aufteilung dieser Vermögensbildung im nachehelichen Aufteilungsverfahren geltend zu machen. Für den Fall, dass für die Renovierung der Villa keine ehelichen Ersparnisse verwendet, sondern die bisherigen Renovierungskosten mittels eines vom Beklagten aus seinem Einkommen zurückgezahlten Kredit finanziert worden wären, wird zu prüfen sein, ob diese Rückzahlungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern können. Grundsätzlich ist die Tilgung von Krediten des Unterhaltspflichtigen für Investitionen, die zumindest auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen bzw ihm zugute kommen und nicht von vornherein unangemessen hoch sind, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage entsprechend zu berücksichtigen (JBl 1991, 720; 1 Ob 237/99f; 1 Ob 501/93; Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB³ § 94 Rz 50). Ob Kredittilgungen im konkreten Einzelfall abzugsfähig sind, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, wobei der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des (nunmehr) Unterhaltsberechtigten zur konkreten Schuldenaufnahme während aufrechter Gemeinschaft, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Berechtigten und des Schuldners sowie das Interesse an einer Schuldentilgung nach billigem Ermessen zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0079451; 1 Ob 217/99i mwN). Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Kreditrückzahlungen hat der Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu bescheinigen (JBl 1991, 720 uva). Sollten also die bisherigen Renovierungskosten nicht aus ehelichen Ersparnissen, sondern mittels eines vom Beklagten aufgenommenen Kredits finanziert worden sein, wird die Frage, ob die Kredittilgungsraten für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts Bedeutung haben, nach Vornahme einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beantworten sein. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO stellt sich infolge der Einzelfallbezogenheit jedoch nicht. Ein Abzug der Kreditraten vom Geldunterhaltsanspruch im Sinn von Naturalunterhalt wird keinesfalls vorzunehmen sein; ein derartiger Abzug käme nur bei Raten zur Tilgung eines für die Anschaffung der Ehewohnung aufgenommenen Kredits in Betracht.Ein noch nicht bezugsfertiges Haus, das von den Eheleuten als Ehewohnung vorgesehen war, aber als solche noch nicht in Benützung genommen wurde oder benützbar war, gilt nicht als Ehewohnung. Allerdings ist es Bestandteil der ehelichen Ersparnisse und kann der Aufteilung im Sinne der Paragraphen 81, ff EheG unterliegen (6 Ob 137/99m). Sollte der Beklagte - entsprechend dem Prozessstandpunkt der Klägerin - für die Renovierung der Villa eheliche Ersparnisse herangezogen haben, wird dies Gegenstand des bereits anhängigen Aufteilungsverfahrens sein. Soweit der Beklagte durch Tragung von auf den Miteigentumsanteil der Klägerin entfallenden Renovierungs- und Betriebskosten zur Vermögensbildung der Klägerin beigetragen haben sollte, bleibt es ihm ebenfalls unbenommen, die Aufteilung dieser Vermögensbildung im nachehelichen Aufteilungsverfahren geltend zu machen. Für den Fall, dass für die Renovierung der Villa keine ehelichen Ersparnisse verwendet, sondern die bisherigen Renovierungskosten mittels eines vom Beklagten aus seinem Einkommen zurückgezahlten Kredit finanziert worden wären, wird zu prüfen sein, ob diese Rückzahlungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern können. Grundsätzlich ist die Tilgung von Krediten des Unterhaltspflichtigen für Investitionen, die zumindest auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen bzw ihm zugute kommen und nicht von vornherein unangemessen hoch sind, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage entsprechend zu berücksichtigen (JBl 1991, 720; 1 Ob 237/99f; 1 Ob 501/93; Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB³ Paragraph 94, Rz 50). Ob Kredittilgungen im konkreten Einzelfall abzugsfähig sind, ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, wobei der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des (nunmehr) Unterhaltsberechtigten zur konkreten Schuldenaufnahme während aufrechter Gemeinschaft, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Berechtigten und des Schuldners sowie das Interesse an einer Schuldentilgung nach billigem Ermessen zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0079451; 1 Ob 217/99i mwN). Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Kreditrückzahlungen hat der Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu bescheinigen (JBl 1991, 720 uva). Sollten also die bisherigen Renovierungskosten nicht aus ehelichen Ersparnissen, sondern mittels eines vom Beklagten aufgenommenen Kredits finanziert worden sein, wird die Frage, ob die Kredittilgungsraten für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts Bedeutung haben, nach Vornahme einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beantworten sein. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellt sich infolge der Einzelfallbezogenheit jedoch nicht. Ein Abzug der Kreditraten vom Geldunterhaltsanspruch im Sinn von Naturalunterhalt wird keinesfalls vorzunehmen sein; ein derartiger Abzug käme nur bei Raten zur Tilgung eines für die Anschaffung der Ehewohnung aufgenommenen Kredits in Betracht.
Was die vom Beklagten geltend gemachten Kompensandoforderungen betrifft, wird im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein, dass die Rechtswege streng zu trennen sind. Die Aufrechnung einer Ausgleichszahlung mit einer auf den streitigen Rechtsweg gehörenden Forderung (oder umgekehrt) ist unzulässig (1 Ob 516/90; Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG, § 96 Rz 13 mwN). Betrifft ein Anspruch - zumindest zum Teil - eheliche Ersparnisse, ist er ausschließlich im außerstreitigen Rechtsweg zu verfolgen. Eine „Gegenrechnung" von allenfalls von der Klägerin erzielten Einnahmen aus ihrem Hälfteanteil an der Liegenschaft mit unterhaltsmindernden Rückzahlungen des Beklagten auf den Investitionskredit ist aus diesem Grund unzulässig.Was die vom Beklagten geltend gemachten Kompensandoforderungen betrifft, wird im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein, dass die Rechtswege streng zu trennen sind. Die Aufrechnung einer Ausgleichszahlung mit einer auf den streitigen Rechtsweg gehörenden Forderung (oder umgekehrt) ist unzulässig (1 Ob 516/90; Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG, Paragraph 96, Rz 13 mwN). Betrifft ein Anspruch - zumindest zum Teil - eheliche Ersparnisse, ist er ausschließlich im außerstreitigen Rechtsweg zu verfolgen. Eine „Gegenrechnung" von allenfalls von der Klägerin erzielten Einnahmen aus ihrem Hälfteanteil an der Liegenschaft mit unterhaltsmindernden Rückzahlungen des Beklagten auf den Investitionskredit ist aus diesem Grund unzulässig.
2. Zu den Kosten der Ehewohnung:
Die Klägerin hat im Scheidungsverfahren einen Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG erwirkt, wonach der Beklagte die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat. Sie ist daher - wie von den Vorinstanzen zutreffend unterstellt - nach § 69 Abs 2 EheG so zu stellen, „wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre" (Zankl in Schwimann aaO § 69 EheG Rz 3; 2 Ob 230/00p). Zum Unterhalt gehört grundsätzlich auch das Wohnen (Schwimann/Ferrari aaO § 94 Rz 1). War im Scheidungszeitpunkt das Wohnbedürfnis der Klägerin nicht anderweitig abgedeckt, war und ist dieses weiterhin vom Beklagten als unterhaltspflichtigem Teil zu befriedigen. Der Wohnungserhaltungsanspruch der Klägerin ergibt sich darüber hinaus aus § 97 ABGB. Dieser Anspruch währt bis zur Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung (Schwimann/Ferrari aaO § 97 Rz 16). Trägt der unterhaltspflichtige Teil die Kosten der Wohnung, so vermindert sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch (SZ 68/157 ua). Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der benützten Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erbringt (zB Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen oder elektrische Energie), sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen (SZ 68/157; 3 Ob 2101/96h; jeweils mwN), erspart sich doch der die Wohnung benützende Teil hiedurch an sich ihn treffende Aufwendungen, wodurch sich sein Bedarf an Unterhalt vermindert. Wenngleich sich die Klägerin nicht ausdrücklich mit einer Anrechnung der Naturalleistungen des Beklagten auf ihren Unterhaltsanspruch einverstanden erklärt hat, ist diese Zustimmung schlüssig erfolgt, indem sie - in Kenntnis und Entgegennahme der Leistungen des Beklagten - die Ehewohnung weiterhin bewohnt. Ihr Argument, sie habe sich mit der Anrechnung der Naturalleistungen auf den Unterhalt niemals einverstanden erklärt, vermag den Abzug der für die Wohnung getätigten Zahlungen als Naturalunterhalt nicht zu hindern. Da die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht, Betriebskosten seien als Naturalunterhalt abzugsfähig, zutrifft, hat der Oberste Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen, ob die Verfahrensergänzung zur Höhe dieser Kosten tatsächlich nötig ist (Kodek in Rechberger ZPO³ § 519 Rz 26). Auf das Rekursvorbringen des Beklagten, die Ehewohnung könnte - wäre sie frei - um zumindest 800 EUR monatlich vermietet werden, weswegen zusätzlich zu den Betriebskosten der „konkrete Wohnungswert" vom Unterhaltsanspruch abzuziehen sei, ist nicht einzugehen, weil der Beklagte in seiner Berufung in dieser Richtung kein Vorbringen erstattet hat. Eine im zweitinstanzlichen Rechtsmittel nicht geltend gemachte Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden (Kodek aaO § 503 Rz 23).Die Klägerin hat im Scheidungsverfahren einen Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG erwirkt, wonach der Beklagte die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat. Sie ist daher - wie von den Vorinstanzen zutreffend unterstellt - nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG so zu stellen, „wie wenn die Ehe nicht geschieden wäre" (Zankl in Schwimann aaO Paragraph 69, EheG Rz 3; 2 Ob 230/00p). Zum Unterhalt gehört grundsätzlich auch das Wohnen (Schwimann/Ferrari aaO Paragraph 94, Rz 1). War im Scheidungszeitpunkt das Wohnbedürfnis der Klägerin nicht anderweitig abgedeckt, war und ist dieses weiterhin vom Beklagten als unterhaltspflichtigem Teil zu befriedigen. Der Wohnungserhaltungsanspruch der Klägerin ergibt sich darüber hinaus aus Paragraph 97, ABGB. Dieser Anspruch währt bis zur Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung (Schwimann/Ferrari aaO Paragraph 97, Rz 16). Trägt der unterhaltspflichtige Teil die Kosten der Wohnung, so vermindert sich wegen der Deckung eines Teils der Lebensbedürfnisse der Geldunterhaltsanspruch (SZ 68/157 ua). Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige zur Erhaltung der benützten Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand erbringt (zB Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen oder elektrische Energie), sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen (SZ 68/157; 3 Ob 2101/96h; jeweils mwN), erspart sich doch der die Wohnung benützende Teil hiedurch an sich ihn treffende Aufwendungen, wodurch sich sein Bedarf an Unterhalt vermindert. Wenngleich sich die Klägerin nicht ausdrücklich mit einer Anrechnung der Naturalleistungen des Beklagten auf ihren Unterhaltsanspruch einverstanden erklärt hat, ist diese Zustimmung schlüssig erfolgt, indem sie - in Kenntnis und Entgegennahme der Leistungen des Beklagten - die Ehewohnung weiterhin bewohnt. Ihr Argument, sie habe sich mit der Anrechnung der Naturalleistungen auf den Unterhalt niemals einverstanden erklärt, vermag den Abzug der für die Wohnung getätigten Zahlungen als Naturalunterhalt nicht zu hindern. Da die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht, Betriebskosten seien als Naturalunterhalt abzugsfähig, zutrifft, hat der Oberste Gerichtshof nicht mehr zu überprüfen, ob die Verfahrensergänzung zur Höhe dieser Kosten tatsächlich nötig ist (Kodek in Rechberger ZPO³ Paragraph 519, Rz 26). Auf das Rekursvorbringen des Beklagten, die Ehewohnung könnte - wäre sie frei - um zumindest 800 EUR monatlich vermietet werden, weswegen zusätzlich zu den Betriebskosten der „konkrete Wohnungswert" vom Unterhaltsanspruch abzuziehen sei, ist nicht einzugehen, weil der Beklagte in seiner Berufung in dieser Richtung kein Vorbringen erstattet hat. Eine im zweitinstanzlichen Rechtsmittel nicht geltend gemachte Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden (Kodek aaO Paragraph 503, Rz 23).
3. Zum „Privatkonto":
Eine Verletzung der Unterhaltspflicht im Zeitraum 1. 1. bis 31. 8. 2002 läge nur dann vor, wenn der Wert der der Klägerin in diesem Zeitraum zugekommenen Unterhaltsleistungen unter jenem Betrag liegen sollte, der ihr nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde, wobei geringfügige Abweichungen unberücksichtigt bleiben können. Wenn das Berufungsgericht Feststellungen zum Wert der der Klägerin in diesem Zeitraum zugekommenen bzw auf einem Konto zur Verfügung stehenden Mittel als notwendig erachtet, ist dies vom Obersten Gerichtshof nicht weiter überprüfbar (Kodek aaO § 519 Rz 26).Eine Verletzung der Unterhaltspflicht im Zeitraum 1. 1. bis 31. 8. 2002 läge nur dann vor, wenn der Wert der der Klägerin in diesem Zeitraum zugekommenen Unterhaltsleistungen unter jenem Betrag liegen sollte, der ihr nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde, wobei geringfügige Abweichungen unberücksichtigt bleiben können. Wenn das Berufungsgericht Feststellungen zum Wert der der Klägerin in diesem Zeitraum zugekommenen bzw auf einem Konto zur Verfügung stehenden Mittel als notwendig erachtet, ist dies vom Obersten Gerichtshof nicht weiter überprüfbar (Kodek aaO Paragraph 519, Rz 26).
Da die Rekurswerber keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen und solche Rechtsfragen, die über die Bedeutung des zu beurteilenden Einzelfalls hinausgingen, auch nicht vorliegen, sind beide Rekurse als unzulässig zurückzuweisen.Da die Rekurswerber keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen und solche Rechtsfragen, die über die Bedeutung des zu beurteilenden Einzelfalls hinausgingen, auch nicht vorliegen, sind beide Rekurse als unzulässig zurückzuweisen.
II. Auch die außerordentliche Revision des Beklagten erweist sich als nicht zulässig.römisch zwei. Auch die außerordentliche Revision des Beklagten erweist sich als nicht zulässig.
1. Zum Wert des Entscheidungsgegenstands:
Gemäß § 58 Abs 1 JN sind Unterhaltsansprüche mit der dreifachen Jahresleistung (36-fachen Monatsleistung) zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhalts angestrebt, so folgt der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand nicht aus dem Unterhaltsgesamtbetrag, sondern lediglich aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 Rz 183 mwN). Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (Zechner aaO Rz 185). Im vorliegenden Fall beträgt der von der Klägerin laufend begehrte monatliche Unterhaltsbetrag 3.650 EUR. Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen laufenden monatlichen Unterhaltsteilbeträge (437,51 EUR) liegt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz demnach jedenfalls über 20.000 EUR. Der Eventualantrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist daher verfehlt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN sind Unterhaltsansprüche mit der dreifachen Jahresleistung (36-fachen Monatsleistung) zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung des Unterhalts angestrebt, so folgt der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand nicht aus dem Unterhaltsgesamtbetrag, sondern lediglich aus dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, Rz 183 mwN). Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (Zechner aaO Rz 185). Im vorliegenden Fall beträgt der von der Klägerin laufend begehrte monatliche Unterhaltsbetrag 3.650 EUR. Auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen laufenden monatlichen Unterhaltsteilbeträge (437,51 EUR) liegt der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz demnach jedenfalls über 20.000 EUR. Der Eventualantrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ist daher verfehlt.
2. Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage:
Der Beklagte vertritt auch noch in der Revision den Standpunkt, die Firmenwertabschreibungen seien bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage (gewinnmindernd) zu berücksichtigen, weil nicht ein fiktiver Firmenwert abgeschrieben werde, der mit keiner realen Betriebsausgabe verbunden gewesen sei, sondern den Abschreibungen die Entnahme des „Kaufpreises" für das Einzelunternehmen gegenüberstehe. Den Abschreibungen lägen tatsächliche Aufwendungen zugrunde, indem der „Kaufpreis" von 8,158.940 EUR ihm und seiner Gattin je zur Hälfte zugeflossen sei. Dem ist - wie bereits die Vorinstanzen erkannten - entgegen zu halten, dass bei der Unterhaltsbemessung für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger nicht der steuerliche, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn maßgebend ist (jüngst 10 Ob 8/07k). Auch im vorliegenden Fall ist die Höhe des Einkommens, nach dem sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, mit dem steuerpflichtigen Einkommen nicht ident, sodass die Steuerbemessungsgrundlage nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist (siehe RIS-Justiz RS0105084; 3 Ob 144/99v; RIS-Justiz RS0047423). Der „Kaufpreis" wurde gerade von jener GmbH geleistet, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er selbst war. Seinem eigenem Vorbringen nach wurde die Umgründung nur deshalb gewählt, damit er selbst steuerlich „günstig" einen Kaufpreis für sein Einzelunternehmen erhalten konnte. Daraus folgt, dass in unterhaltsrechtlicher Sicht dieser „Kaufpreis" in Wahrheit eine Gewinnentnahme darstellt. Der Beklagte ließ zwar - damals noch bei aufrechter Ehe - die Klägerin an dieser Gewinnentnahme insofern teilhaben, als sie Hälfteeigentümerin der (zum Großteil) damit finanzierten Liegenschaft (samt Villa) wurde. Diese Vorgangsweise kann aber nicht dazu führen, dass in den folgenden Jahren die infolge der Firmenwertabschreibung steuerlich niedrig gehaltenen Gewinne der GmbH für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin heranzuziehen wären. Dies käme einer Verzerrung der wahren Einkommensverhältnisse gleich und würde das Bild der Leistungsfähigkeit des Beklagten verfälschen (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 618/4). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin wäre in den nächsten Jahren auf diese Weise in erheblichem Ausmaß verringert. Um diesen Effekt zu erzielen, hat der Beklagte dem Gerichtssachverständigen zur Ermittlung der Gewinne der GmbH offensichtlich nur ausgewählte Unterlagen (die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und seine Einkommenssteuerbescheide) zur Verfügung gestellt. Als der Sachverständige diese Unterlagen als nicht ausreichend erachtete, um das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu ermitteln, verweigerte der Beklagte seine Mitwirkung, indem er trotz mehrfacher Aufforderung die Vorlage weiterer Unterlagen ablehnte. Dadurch führte er einen Beweisnotstand der unterhaltsberechtigten Klägerin herbei. In einem solchen Fall durfte das Gericht davon ausgehen, dass sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen in den Folgejahren so gestalteten, wie in jenem Jahr, für das Unterlagen vorhanden waren (4 Ob 1611/94). Das Einkommen des Beklagten konnte nach freier Würdigung geschätzt werden (RIS-Justiz RS0047430, RS0047432; EvBl 1992/20). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, infolge Verletzung der dem Beklagten auferlegten Mitwirkungspflicht bei Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage sei dessen Einkommen als Steuerberater auf der Basis seines noch als Einzelunternehmer erzielten aktenkundigen Einkommens im Jahr 1999 zu schätzen, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Rechtsprechung. Wenn das Berufungsgericht die vom Sachverständigen geschätzten Durchschnittsnettoeinkommen der Jahre 1999 bis 2001 als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzieht, steht dies auch mit jener Rechtsprechung im Einklang, nach der der Geldunterhalt bei gewerblich Selbstständigen grundsätzlich auf Basis des Durchschnittseinkommens des Unterhaltspflichtigen innerhalb der letzten drei Wirtschaftsjahre zu bemessen ist (1 Ob 156/06g mwN). Das Argument des Beklagten, diese Schätzung führe zu einer „Versteinerung" seiner Einkommensverhältnisse, die zu seinen Lasten ginge, ist nicht stichhältig. Diese Situation stellt lediglich eine Konsequenz der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die er sich selbst zuzuschreiben hat.Der Beklagte vertritt auch noch in der Revision den Standpunkt, die Firmenwertabschreibungen seien bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage (gewinnmindernd) zu berücksichtigen, weil nicht ein fiktiver Firmenwert abgeschrieben werde, der mit keiner realen Betriebsausgabe verbunden gewesen sei, sondern den Abschreibungen die Entnahme des „Kaufpreises" für das Einzelunternehmen gegenüberstehe. Den Abschreibungen lägen tatsächliche Aufwendungen zugrunde, indem der „Kaufpreis" von 8,158.940 EUR ihm und seiner Gattin je zur Hälfte zugeflossen sei. Dem ist - wie bereits die Vorinstanzen erkannten - entgegen zu halten, dass bei der Unterhaltsbemessung für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger nicht der steuerliche, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn maßgebend ist (jüngst 10 Ob 8/07k). Auch im vorliegenden Fall ist die Höhe des Einkommens, nach dem sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, mit dem steuerpflichtigen Einkommen nicht ident, sodass die Steuerbemessungsgrundlage nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist (siehe RIS-Justiz RS0105084; 3 Ob 144/99v; RIS-Justiz RS0047423). Der „Kaufpreis" wurde gerade von jener GmbH geleistet, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er selbst war. Seinem eigenem Vorbringen nach wurde die Umgründung nur deshalb gewählt, damit er selbst steuerlich „günstig" einen Kaufpreis für sein Einzelunternehmen erhalten konnte. Daraus folgt, dass in unterhaltsrechtlicher Sicht dieser „Kaufpreis" in Wahrheit eine Gewinnentnahme darstellt. Der Beklagte ließ zwar - damals noch bei aufrechter Ehe - die Klägerin an dieser Gewinnentnahme insofern teilhaben, als sie Hälfteeigentümerin der (zum Großteil) damit finanzierten Liegenschaft (samt Villa) wurde. Diese Vorgangsweise kann aber nicht dazu führen, dass in den folgenden Jahren die infolge der Firmenwertabschreibung steuerlich niedrig gehaltenen Gewinne der GmbH für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin heranzuziehen wären. Dies käme einer Verzerrung der wahren Einkommensverhältnisse gleich und würde das Bild der Leistungsfähigkeit des Beklagten verfälschen vergleiche Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 618/4). Der Unterhaltsanspruch der Klägerin wäre in den nächsten Jahren auf diese Weise in erheblichem Ausmaß verringert. Um diesen Effekt zu erzielen, hat der Beklagte dem Gerichtssachverständigen zur Ermittlung der Gewinne der GmbH offensichtlich nur ausgewählte Unterlagen (die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und seine Einkommenssteuerbescheide) zur Verfügung gestellt. Als der Sachverständige diese Unterlagen als nicht ausreichend erachtete, um das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zu ermitteln, verweigerte der Beklagte seine Mitwirkung, indem er trotz mehrfacher Aufforderung die Vorlage weiterer Unterlagen ablehnte. Dadurch führte er einen Beweisnotstand der unterhaltsberechtigten Klägerin herbei. In einem solchen Fall durfte das Gericht davon ausgehen, dass sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen in den Folgejahren so gestalteten, wie in jenem Jahr, für das Unterlagen vorhanden waren (4 Ob 1611/94). Das Einkommen des Beklagten konnte nach freier Würdigung geschätzt werden (RIS-Justiz RS0047430, RS0047432; EvBl 1992/20). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, infolge Verletzung der dem Beklagten auferlegten Mitwirkungspflicht bei Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage sei dessen Einkommen als Steuerberater auf der Basis seines noch als Einzelunternehmer erzielten aktenkundigen Einkommens im Jahr 1999 zu schätzen, hält sich im Rahmen der oben dargelegten Rechtsprechung. Wenn das Berufungsgericht die vom Sachverständigen geschätzten Durchschnittsnettoeinkommen der Jahre 1999 bis 2001 als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzieht, steht dies auch mit jener Rechtsprechung im Einklang, nach der der Geldunterhalt bei gewerblich Selbstständigen grundsätzlich auf Basis des Durchschnittseinkommens des Unterhaltspflichtigen innerhalb der letzten drei Wirtschaftsjahre zu bemessen ist (1 Ob 156/06g mwN). Das Argument des Beklagten, diese Schätzung führe zu einer „Versteinerung" seiner Einkommensverhältnisse, die zu seinen Lasten ginge, ist nicht stichhältig. Diese Situation stellt lediglich eine Konsequenz der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht dar, die er sich selbst zuzuschreiben hat.
Das in unterhaltsrechtlicher Hinsicht sachgerechte Ergebnis, dass die Folgen der vom Beklagten gewählten „steuerlichen Gestaltungsmöglichkeit" keinen Einfluss auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage haben, ist nicht zu beanstanden.
3. Zum „Anspannungsgrundsatz":
Die Frage, ob im konkreten Einzelfall ein Unterhaltsschuldner „anzuspannen" ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, richtet sie sich doch nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (6 Ob 2319/96i; 7 Ob 205/03b; RIS-Justiz RS0113751). Dabei ist die für die Ausmittlung des konkreten Unterhaltsbedarfs zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten danach zu bemessen, wie ein pflichtbewusster Familienvater in der konkreten Lage des Unterhaltspflichtigen die ihm zur Erzielung von Einkommen zur Verfügung stehenden Mittel an Arbeitskraft und Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde (6 Ob 228/00y; RIS-Justiz RS0113751). Der Unterhaltspflichtige hat alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen (4 Ob 4/98m uva). Verletzt der Unterhaltspflichtige die Anspannungsobliegenheit schuldhaft, ist der Unterhaltsbemessung jenes Einkommens zugrunde zu legen, das er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit nach den konkreten Umständen erzielen könnte. Auch selbständig Erwerbstätige unterliegen der Obliegenheit, ihr Einkommen in zumutbarer Weise zu maximieren, das heißt ihre Erwerbstätigkeit mit der erforderlichen wirtschaftlichen Sorgfalt zu betreiben. Bei selbständig Erwerbstätigen ist maßgeblich, ob deren Entscheidung nach den jeweils konkret gegebenen Umständen im Entscheidungszeitpunkt als vertretbar anzuerkennen ist (6 Ob 116/00b; Gitschthaler, Die Anspannungstheorie im Unterhaltsrecht, ÖJZ 1996, 553 [562]). Im Anspannungsfall ist das bei wirtschaftlicher Sorgfalt erzielbare Einkommen dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnen. Im vorliegenden Fall erachteten die Vorinstanzen die Tatsache, dass der Beklagte kurze Zeit nach Zustellung der Unterhaltsklage eine offenbar unentgeltliche Veräußerung von Geschäftsanteilen an seinen Sohn vorgenommen hat, als Indiz dafür, dass er sein Einkommen aus der Gesellschaft im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten verringern wollte. Es stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf diese Gegebenheiten davon ausging, dass ein pflichtbewusster Unterhaltspflichtiger bei gleicher Sachlage eine zur Einschränkung seiner Unterhaltspflicht führende Abtretung der Geschäftsanteile nicht vorgenommen hätte, sodass die Voraussetzungen für eine Anspannung gegeben sind.
Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO wird in der Revision des Beklagten nicht aufgezeigt. Seine außerordentliche Revision ist somit als unzulässig zurückzuweisen.Eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird in der Revision des Beklagten nicht aufgezeigt. Seine außerordentliche Revision ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
III. Hingegen ist die außerordentliche Revision der Klägerin zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.römisch drei. Hingegen ist die außerordentliche Revision der Klägerin zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Die Klägerin bestreitet nicht, dass tatsächliche finanzielle Belastungen - wie Kreditrückzahlungen - bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage allenfalls zu berücksichtigen seien. Sie wendet sich aber dagegen, auf welche Weise das Berufungsgericht diese Berücksichtigung vorgenommen hat. So sei die steigende Einkommenstendenz ab dem Jahr 2000 unberücksichtigt geblieben. Außerdem widerspreche es der höchstgerichtlichen Judikatur, zwecks Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage für die Jahre 2002 bis 2004 die Einkommensverhältnisse des Beklagten aus den Jahren 1999 bis 2001 heranzuziehen und davon Kreditraten, die für die Jahre 2002 bis 2005 festgestellt worden seien, in Abzug zu bringen.
Wie bereits bei der Behandlung der Revision des Beklagten ausgeführt, war mangels dessen Mitwirkung an der Ermittlung seines Einkommens eine Schätzung der sich aus der Gesellschaft ergebenden Gewinne sowohl für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume als auch für die zukünftige Unterhaltsleistung vorzunehmen. In der Entscheidung 6 Ob 505/92 hat der Oberste Gerichtshof in Bezug auf das Einkommen eines unterhaltspflichtigen Mitgesellschafters ausgesprochen, dass die Einschätzung aufgrund der Geschäftserfolge vorangegangener Jahre für das für die Unterhaltsbemessung aktuelle Jahr unter Bedachtnahme auf konkrete Indikatoren für die allgemeine Wirtschaftsentwicklung und die konkreten Unternehmensaussichten vorzunehmen sei. Diese Erwägungen sind auch hier nutzbar. Gestützt auf das Sachverständigengutachten traf das Erstgericht die Feststellung, die Gesellschaft verzeichne ab dem Jahr 2000 „eine steigende Tendenz". Obwohl sich also Anhaltspunkte dafür finden, die Unterhaltsbemessungsgrundlage könnte sich ab 2000 aus unternehmensspezifischen Gründen erhöht haben, hat das Berufungsgericht auf den vom Sachverständigen ermittelten Durchschnittswert der Jahre 1999 bis 2001 als Unterhaltsbemessungsgrundlage auch für die Jahre 2002 bis 2005 zurückgegriffen, ohne diese Prognose in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Ebensowenig wurde der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung (etwa durch Abgeltung der Inflationsrate) Rechnung getragen. Wenngleich grundsätzlich auf zukünftige Umstände - im Besonderen auf eine künftige Einkommensveränderung - nicht einfach durch spekulative Prognosen Bedacht zu nehmen ist, hätte es infolge des hier vorhandenen konkreten Hinweises im Gutachten einer näheren Erörterung der Unternehmensaussichten mit dem Sachverständigen bedurft, um eine den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werdende Schätzung zu erreichen.
Das Verfahren wird (auch) in diesem Punkt durch geeignete Beweisaufnahmen im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu ergänzen und danach neuerlich über das noch nicht erledigte Unterhaltsbegehren zu entscheiden sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Die Rekurse beider Parteien blieben erfolglos, in den Rekursbeanwortungen wurde auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses nicht hingewiesen. Letztere waren daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich (§§ 40, 50 ZPO).Die Rekurse beider Parteien blieben erfolglos, in den Rekursbeanwortungen wurde auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses nicht hingewiesen. Letztere waren daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich (Paragraphen 40, 50, ZPO).