Der ordentliche Revisionsrekurs der Frau ist zulässig und berechtigt.
Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81 bis 96 EheG kann im Voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes (§ 97 Abs 1 EheG). Ehegatten können also schon vor dem Zeitpunkt, in dem der eherechtliche Aufteilungsanspruch entsteht, vereinbaren, wie im Fall der Auflösung ihrer Ehe durch gerichtliche Entscheidung das derzeit vorhandene, als eheliche Ersparnisse zu wertende Vermögen unter ihnen aufzuteilen sein werde. Wird dabei die besondere Formvorschrift eingehalten und fehlt es auch an inneren Mängeln, dann kommt einer solchen rechtsgeschäftlichen Regelung unmittelbare Wirksamkeit zu. Die Vertragsregelung schließt dann, soweit sie reicht, eine Aufteilung nach den § 81 ff EheG aus (6 Ob 688/79 = SZ 52/129).Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den Paragraphen 81 bis 96 EheG kann im Voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im Voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes (Paragraph 97, Absatz eins, EheG). Ehegatten können also schon vor dem Zeitpunkt, in dem der eherechtliche Aufteilungsanspruch entsteht, vereinbaren, wie im Fall der Auflösung ihrer Ehe durch gerichtliche Entscheidung das derzeit vorhandene, als eheliche Ersparnisse zu wertende Vermögen unter ihnen aufzuteilen sein werde. Wird dabei die besondere Formvorschrift eingehalten und fehlt es auch an inneren Mängeln, dann kommt einer solchen rechtsgeschäftlichen Regelung unmittelbare Wirksamkeit zu. Die Vertragsregelung schließt dann, soweit sie reicht, eine Aufteilung nach den Paragraph 81, ff EheG aus (6 Ob 688/79 = SZ 52/129).
Da im vorliegenden Fall keine Willensmängel, insbesondere auch nicht der behauptete Irrtum des Mannes, hervorgekommen sind, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass hier primär die Frage entscheidend ist, ob die Liegenschaft mit dem Rohbau zum ehelichen Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs 2 EheG) oder zu den ehelichen Ersparnissen (§ 81 Abs 3 EheG) zählt. Nur im ersten Fall wäre der in Form eines Notariatsakts erklärte Verzicht des Mannes auf Geltendmachung eines Aufteilungsanspruches hinsichtlich der Liegenschaft und des Hauses rechtsunwirksam.Da im vorliegenden Fall keine Willensmängel, insbesondere auch nicht der behauptete Irrtum des Mannes, hervorgekommen sind, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, dass hier primär die Frage entscheidend ist, ob die Liegenschaft mit dem Rohbau zum ehelichen Gebrauchsvermögen (Paragraph 81, Absatz 2, EheG) oder zu den ehelichen Ersparnissen (Paragraph 81, Absatz 3, EheG) zählt. Nur im ersten Fall wäre der in Form eines Notariatsakts erklärte Verzicht des Mannes auf Geltendmachung eines Aufteilungsanspruches hinsichtlich der Liegenschaft und des Hauses rechtsunwirksam.
Als eheliches Gebrauchsvermögen sind nach der gesetzlichen Definition des § 81 Abs 2 EheG die beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu verstehen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Kraft ausdrücklicher Anführung zählt dazu auch die Ehewohnung. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffes fehlt. Eine solche war auch in der durch die gesetzliche Neuregelung aufgehobenen 6. DVEheG nicht enthalten.Als eheliches Gebrauchsvermögen sind nach der gesetzlichen Definition des Paragraph 81, Absatz 2, EheG die beweglichen oder unbeweglichen Sachen zu verstehen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben. Kraft ausdrücklicher Anführung zählt dazu auch die Ehewohnung. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffes fehlt. Eine solche war auch in der durch die gesetzliche Neuregelung aufgehobenen 6. DVEheG nicht enthalten.
Nach den Gesetzesmaterialien (916 BlgNR 14 GP 13) ist der Begriff der Ehewohnung im Sinn der bisherigen Rechtsprechung zur 6. DVEheG zu verstehen. Danach wurde eine Wohnung erst dann als Ehewohnung im Sinn des § 1 der 6. DVEheG angesehen, wenn darin die Ehegemeinschaft aufgenommen wurde. Auf eine Wohnung, die zwar möglicherweise als Ehewohnung gedacht war, aber von den Eheleuten tatsächlich - gleichgültig aus welchem Grund - nicht als Ehewohnung verwendet wurde, konnten nach der ständigen Rechtsprechung die Bestimmungen derNach den Gesetzesmaterialien (916 BlgNR 14 Gesetzgebungsperiode 13) ist der Begriff der Ehewohnung im Sinn der bisherigen Rechtsprechung zur 6. DVEheG zu verstehen. Danach wurde eine Wohnung erst dann als Ehewohnung im Sinn des Paragraph eins, der 6. DVEheG angesehen, wenn darin die Ehegemeinschaft aufgenommen wurde. Auf eine Wohnung, die zwar möglicherweise als Ehewohnung gedacht war, aber von den Eheleuten tatsächlich - gleichgültig aus welchem Grund - nicht als Ehewohnung verwendet wurde, konnten nach der ständigen Rechtsprechung die Bestimmungen der
6. DVEheG keine Anwendung finden (6 Ob 676/77 = EFSlg 29.711 mwN). Ungeachtet der Verweisung auf diese Rechtsprechung, die unmissverständlich auf die tatsächliche Verwendung abstellt und letztlich auch im Widerspruch dazu wird im zitierten Justizausschussbericht einige Zeilen davor zum Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens ausgeführt, es sei zwar wesentlich, dass die Sache während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient habe, diese Voraussetzung "scheine" dem Justizausschuss aber auch dann "gegeben", wenn die Sache erst gebrauchsfertig gemacht werden müsse, "wie ein im Bau befindliches Haus oder eine erst fertigzustellende Einrichtung".
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage, ob ein noch nicht bezugsfertiges Haus, das von den Eheleuten zwar als Ehewohnung vorgesehen, aber als solche noch nicht in Benützung genommen wurde, als "Ehewohnung" gelte, schon wiederholt auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, dass ein Rohbau nicht als Ehewohnung zu werten ist, allerdings als Bestandteil ehelicher Ersparnisse der eherechtlichen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG unterliegen kann. In der grundlegenden Entscheidung 6 Ob 688/79 (= SZ 52/129) hat der Oberste Gerichtshof bereits aufgezeigt, dass die allenfalls vorhandene Absicht des Justizausschusses, in den Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens auch die erst fertig zu stellenden Sachen einzubeziehen, im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat. Nach § 81 EheG unterliegt der Begriff der Ehewohnung dem neu eingeführten Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens, worunter nach der Legaldefinition die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen zu verstehen sind, die aber nur dann zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen, wenn sie während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Eheleute gedient haben. Ein noch nicht bezugsfertiger Rohbau erfüllt diese Voraussetzung nicht.Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage, ob ein noch nicht bezugsfertiges Haus, das von den Eheleuten zwar als Ehewohnung vorgesehen, aber als solche noch nicht in Benützung genommen wurde, als "Ehewohnung" gelte, schon wiederholt auseinandergesetzt und die Ansicht vertreten, dass ein Rohbau nicht als Ehewohnung zu werten ist, allerdings als Bestandteil ehelicher Ersparnisse der eherechtlichen Aufteilung nach den Paragraphen 81, ff EheG unterliegen kann. In der grundlegenden Entscheidung 6 Ob 688/79 (= SZ 52/129) hat der Oberste Gerichtshof bereits aufgezeigt, dass die allenfalls vorhandene Absicht des Justizausschusses, in den Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens auch die erst fertig zu stellenden Sachen einzubeziehen, im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat. Nach Paragraph 81, EheG unterliegt der Begriff der Ehewohnung dem neu eingeführten Begriff des ehelichen Gebrauchsvermögens, worunter nach der Legaldefinition die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen zu verstehen sind, die aber nur dann zum ehelichen Gebrauchsvermögen zählen, wenn sie während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der Eheleute gedient haben. Ein noch nicht bezugsfertiger Rohbau erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof in der Folge in mehreren
Entscheidungen (6 Ob 730/80 = EFSlg 36.451; 5 Ob 548/81; 1 Ob 767/83;
1 Ob 692/84 und 6 Ob 658/84 = EFSlg 48.907) wiederholt. Sie wird auch
von der Lehre geteilt (Koziol/Welser10, II, 236; Bernat in Schwimann, ABGB2 I Rz 14 zu § 81 EheG; Pichler in Rummel, ABGB2 II Rz 3 zu § 81 EheG, Rz 4 zu § 82 EheG; Hopf/Kathrein, Eherecht Rz 4 zu § 81 EheG; Ent/Köhler, Ehe- und Ehescheidungsrecht2, 109).von der Lehre geteilt (Koziol/Welser10, römisch zwei, 236; Bernat in Schwimann, ABGB2 römisch eins Rz 14 zu Paragraph 81, EheG; Pichler in Rummel, ABGB2 römisch zwei Rz 3 zu Paragraph 81, EheG, Rz 4 zu Paragraph 82, EheG; Hopf/Kathrein, Eherecht Rz 4 zu Paragraph 81, EheG; Ent/Köhler, Ehe- und Ehescheidungsrecht2, 109).
Ob - wie in der Entscheidung SZ 52/129 zusätzlich ausgeführt wird - die Verwendung der Gegenwart des Zeitwortes "benützen" in den §§ 87 und 88 EheG die Auslegung rechtfertigt, dass die darin vorgesehenen Anordnungen eine im für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt noch aufrechte Benützung voraussetzen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Streitteile den Rohbau überhaupt noch nicht zu Wohnzwecken benutzten und auch gar nicht benützen konnten, weil er nicht annähernd bezugsfertig war (Fehlen der Fenster und jeglicher Innenausstattung).Ob - wie in der Entscheidung SZ 52/129 zusätzlich ausgeführt wird - die Verwendung der Gegenwart des Zeitwortes "benützen" in den Paragraphen 87 und 88 EheG die Auslegung rechtfertigt, dass die darin vorgesehenen Anordnungen eine im für die Aufteilung maßgebenden Zeitpunkt noch aufrechte Benützung voraussetzen, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil die Streitteile den Rohbau überhaupt noch nicht zu Wohnzwecken benutzten und auch gar nicht benützen konnten, weil er nicht annähernd bezugsfertig war (Fehlen der Fenster und jeglicher Innenausstattung).
Das Oberlandesgericht Linz vertrat entgegen der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in seiner in EF 36.452 veröffentlichten Entscheidung die Ansicht, man müsse bei einem noch nicht gebrauchsfertigen Haus die Zweckwidmung nach der übereinstimmenden Ansicht der Ehepartner gegenüber dem tatsächlichen gemeinsamen Gebrauch in den Vordergrund stellen. Die Entscheidung beruft sich hiezu auf Belegstellen (Köhler, Ehescheidungsrecht1, 52; Hopf, Das neue Eherecht 100), die ihrerseits ausschließlich den bereits zitierten Justizausschussbericht wiedergeben, dem der Oberste Gerichtshof aber bereits - wie der erkennende Senat meint - zutreffend entgegengehalten hat, dass eine solche Ansicht mit dem Wortlaut des § 81 EheG nicht in Einklang zu bringen ist.Das Oberlandesgericht Linz vertrat entgegen der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in seiner in EF 36.452 veröffentlichten Entscheidung die Ansicht, man müsse bei einem noch nicht gebrauchsfertigen Haus die Zweckwidmung nach der übereinstimmenden Ansicht der Ehepartner gegenüber dem tatsächlichen gemeinsamen Gebrauch in den Vordergrund stellen. Die Entscheidung beruft sich hiezu auf Belegstellen (Köhler, Ehescheidungsrecht1, 52; Hopf, Das neue Eherecht 100), die ihrerseits ausschließlich den bereits zitierten Justizausschussbericht wiedergeben, dem der Oberste Gerichtshof aber bereits - wie der erkennende Senat meint - zutreffend entgegengehalten hat, dass eine solche Ansicht mit dem Wortlaut des Paragraph 81, EheG nicht in Einklang zu bringen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar in einigen Entscheidungen ausgesprochen, dass auch eine Wohnung, die von den Ehegatten nicht gemeinsam bewohnt wurde, als eheliches Gebrauchsvermögen der Aufteilung unterliegt, wenn sie nur seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war (SZ 53/48; SZ 54/126). Diesen Entscheidungen lag aber jeweils ein anderer Sachverhalt als der vorliegende zugrunde. Es ging dort nicht um einen während der Ehe errichteten, noch nicht benützbaren Rohbau, sondern um Wohnungen, die nicht nur als solche benützbar, sondern zumindest von einem der Ehepartner tatsächlich auch benützt worden waren.
Die von dieser speziellen Sachverhaltskonstellation ausgehenden rechtlichen Ausführungen können nach Ansicht des erkennenden Senates nicht dahin verallgemeinert werden, dass ein im Zeitpunkt der Trennung der Eheleute überhaupt noch unbewohnbares Objekt als "Ehewohnung" zu qualifizieren sei.
Aus § 88 Abs 1 EheG lässt sich im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes kein Argument für die Auffassung gewinnen, dass ein solcher Rohbau dem Begriff der Ehewohnung im Sinn des § 81 EheG unterliege. Aus § 88 Abs 1 EheG geht nämlich nicht hervor, dass es für die Einbeziehung einer Dienstwohnung in das nacheheliche Aufteilungsverfahren bereits genügt, dass das Rechtsverhältnis an der Wohnung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde. Vielmehr setzt die Berücksichtigung der Dienstwohnung im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG gerade deren Qualifikation als Ehewohnung voraus. Es wird in dieser Bestimmung nicht der Begriff der Ehewohnung definiert, sondern jener der zugleich als Ehewohnung in Verwendung stehenden Dienstwohnung im weiteren Sinn (vgl zum Begriff Pichler in Rummel2 II Rz 4 ff zu §§ 87, 88 EheG). Mangels Benützung einer Dienstwohnung durch die Streitteile kann die Dienstwohnung nie die Ehewohnung im Sinn des § 81 EheG sein (1 Ob 519/93).Aus Paragraph 88, Absatz eins, EheG lässt sich im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes kein Argument für die Auffassung gewinnen, dass ein solcher Rohbau dem Begriff der Ehewohnung im Sinn des Paragraph 81, EheG unterliege. Aus Paragraph 88, Absatz eins, EheG geht nämlich nicht hervor, dass es für die Einbeziehung einer Dienstwohnung in das nacheheliche Aufteilungsverfahren bereits genügt, dass das Rechtsverhältnis an der Wohnung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde. Vielmehr setzt die Berücksichtigung der Dienstwohnung im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG gerade deren Qualifikation als Ehewohnung voraus. Es wird in dieser Bestimmung nicht der Begriff der Ehewohnung definiert, sondern jener der zugleich als Ehewohnung in Verwendung stehenden Dienstwohnung im weiteren Sinn vergleiche zum Begriff Pichler in Rummel2 römisch zwei Rz 4 ff zu Paragraphen 87, 88, EheG). Mangels Benützung einer Dienstwohnung durch die Streitteile kann die Dienstwohnung nie die Ehewohnung im Sinn des Paragraph 81, EheG sein (1 Ob 519/93).
§ 97 EheG steht daher der Rechtswirksamkeit des Verzichtes des Mannes auf Aufteilungsansprüche am Baugrundstück und am gemeinsam errichteten Rohbau nicht entgegen. Auf Grund dieses Verzichtes waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Abweisung des Antrages auf Leistung einer Ausgleichszahlung abzuändern. Auf die Frage der Berücksichtigung von im Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen eingegangenen Schulden im Aufteilungsverfahren ist daher nicht weiter einzugehen.Paragraph 97, EheG steht daher der Rechtswirksamkeit des Verzichtes des Mannes auf Aufteilungsansprüche am Baugrundstück und am gemeinsam errichteten Rohbau nicht entgegen. Auf Grund dieses Verzichtes waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Abweisung des Antrages auf Leistung einer Ausgleichszahlung abzuändern. Auf die Frage der Berücksichtigung von im Zusammenhang mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen eingegangenen Schulden im Aufteilungsverfahren ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf §§ 234 AußStrG. Der Kostenzuspruch an die zur Gänze obsiegende Frau entspricht der Billigkeit. Ihr Kostenbegehren war insoweit zu kürzen, als die Bemessungsgrundlage in 1. Instanz richtig 670.000 S beträgt und für die Teilnahme an der Schätzung nur Kosten nach TP 7 (2) RAT und nicht nach TP 3 RAT zustehen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraphen 234, AußStrG. Der Kostenzuspruch an die zur Gänze obsiegende Frau entspricht der Billigkeit. Ihr Kostenbegehren war insoweit zu kürzen, als die Bemessungsgrundlage in 1. Instanz richtig 670.000 S beträgt und für die Teilnahme an der Schätzung nur Kosten nach TP 7 (2) RAT und nicht nach TP 3 RAT zustehen.