Entscheidungsgründe:
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Räumungsbegehren Folge und verhielt die beiden Beklagten, die im Hause M*, im ersten Stock gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, Bad, WC sowie Kellerabteil, zu räumen bzw dem Kläger geräumt zu übergeben.
Es ging hiebei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Der Kläger J* P* und die Erstbeklagte haben am 22. Jänner 1953 die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde am 28. 10. 1975 rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck aus beiderseitigem Verschulden geschieden.
Etwa im Jahre 1963 hat der Vater des Klägers –F* P* – diesem ein Grundstück in M* übergeben, auf dem ein Haus errichtet werden sollte, um den Eheleuten J* und H* P* eine Ehewohnung zu schaffen. Bücherlich wurde diese Übertragung jedoch nicht durchgeführt. In den Jahren 1963 bis 1968 wurde auf diesem Grundstück aus gemeinsamen Mitteln des F* und J* P* das Wohnhaus M*, errichtet.
Die Erstbeklagte, welche während der Ehe mit J* P* in Arbeit gestanden ist, hat bei Beginn des Hausbaues ihren Verdienst zum Teil zur Erhaltung der Familie beigesteuert. Finanziell hat sie zum Hausbau nichts beigetragen, weil sie dazu über keine Mittel verfügte. Sie hat jedoch Handlangerdienste verrichtet, wie Ziegel tragen und Aufräumarbeiten durchgeführt.
Im Jahre 1968 wurde J* P* wegen des Verbrechens des Totschlages zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, welche er einschließlich der Untersuchungshaft in der Zeit vom 26. 5. 1968 bis 26. Mai 1973 verbüßte. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung war das Haus im wesentlichen fertiggestellt, es fehlten aber noch die Verglasung der Fenster, die Verfliesungen, die Bodenverlegung, die Malerarbeiten und die sanitären Anlagen. Schon in der Zeit vor der Verhaftung des Klägers hat die Erstbeklagte wegen Trübung des ehelichen Verhältnisses nicht mehr am Haus mitgearbeitet. Im September 1968, also erst nach der Verhaftung des Klägers, war das Haus fertiggestellt und die Erstbeklagte zog damals mit ihren Kindern in die klagsgegenständliche Wohnung im ersten Stock des Hauses.
Wahrend der Abwesenheit des Klägers hat seine Frau die Belange im Haus geführt. Hierüber wurde zwischen den Eheleuten teils bei Besuchen, teils im schriftlichen Weg gesprochen. So wurde ein Mietvertrag zwischen F* P* und den Eheleuten J* und H* P* einerseits und M* L* andererseits entworfen, wonach letztere ab 15. 11. 1968 die Parterrewohnung mietete. Zu einer Unterfertigung desselben ist es jedoch nicht gekommen, M* L* hat in der Folge jedoch den Mietzins an die Erstbeklagte bezahlt. Erst in den letzten Monaten des Bestandverhältnisses, und zwar ab Ende 1974, verlangte der Kläger die Bezahlung zu seinen Händen und erzwang dies auch durch Abdrehen der Heizung. Bis zum Auszug der M* L* im April 1975 erhielt der Kläger den monatlichen Mietzins.
Von 1968 bis Mitte 1973 war auch die Mansardenwohnung an eine Frau H* vermietet. Anschließend wohnte in dieser Wohnung die Tochter des Klägers – S* W* – mit ihrem Mann und bezahlte diese an Betriebskosten S 300,-- bis S 500,-- an die Erstbeklagte. Diese Mansardenwohnung erhielt in der Folge O* P*, ein Bruder der S* W*. Mit Vertrag vom 1. 11. 1976 wurde hinsichtlich dieser Wohnung ein Mietvertrag auf Lebzeiten des O* P* abgeschlossen.
Während der Haft des Klägers, und zwar im Herbst 1971, lernte die Erstbeklagte den Zweitbeklagten kennen und ging mit ihm in der Folge eine Lebensgemeinschaft ein. Als weitere Folge zog der Zweitbeklagte im Jahr 1972 zur Erstbeklagten. Von dem Umstand, daß sie den Zweitbeklagten kennengelernt und mit ihm eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist, teilte die Erstbeklagte dem Kläger brieflich mit.
Während der Haft des Klägers kassierte die Erstbeklagte die Mieteinnahmen und bezahlte hieraus die notwendigen Aufwendungen für das Haus, sowie die Kosten der letzten Fertigstellungsarbeiten.
Als der Kläger aus der Haft entlassen wurde, forderte ihn sein Vater auf, die Beklagte aus der gegenständlichen Wohnung hinauszuweisen. Unter dem Eindruck der fünfjährigen Strafhaft resignierte aber der Kläger und erklärte er sich einverstanden, daß die beiden Beklagten gemeinsam in dieser Wohnung wohnen sollten. Er selbst zog in ein Kabinett dieser Wohnung. Im Juli 1974 brachte der Kläger schließlich die Scheidungsklage ein. Am 3. 4. 1975 stellte die Erstbeklagte im Scheidungsverfahren den Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes, wobei dem Kläger aufgetragen werden sollte, die streitgegenständliche Wohnung zu verlassen. Grund für diesen Antrag war, daß der Kläger die Erstbeklagte tätlich angegriffen und verletzt hatte. Im April 1975 zog der Kläger aus eigenem aus der Wohnung aus.
Die Wohnung im Parterre wurde nach dem Auszug von M* L* vom Kläger und seinem Vater gemeinsam an einen Herrn M* vermietet.
Im April 1975 ist der Kläger in die Mansardenwohnung gezogen, hat sich aber in der Folge im Keller des Hauses eine Schlafgelegenheit gerichtet, weil sein Sohn Möbel in die Mansardenwohnung stellte.
Der Vater des J* P* und frühere Kläger F* P* ist am 17. 10. 1975 verstorben. Am 11. 3. 1976 gaben A* P* – die Witwe nach F* P* und Mutter des Klägers – als auch der Kläger unbedingte Erbserklärungen ab. Sie schlossen ein Erbübereinkommen, auf Grund dessen der Kläger grundbücherlicher Alleineigentümer des Hauses M*, wurde. A* P* erhielt das Fruchtgenußrecht am gesamten Nachlaß ihres Mannes mit Ausnahme der klagsgegenständlichen Wohnung. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 26. 3. 1976 wurde der Nachlaß des F* P* eingeantwortet; das Eigentumsrecht des Klägers und das Fruchtgenußrecht seiner Mutter wurden mit Beschluß desselben Gerichtes vom 22. 6. 1976 einverleibt.
Am 15. Jänner 1975 brachte die Erstbeklagte zu 4 Nc 6752/76 des Bezirksgerichtes Innsbruck einen Antrag auf Regelung der Ehewohnung im Sinne der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz ein; darüber ist noch nicht entschieden.
Die Beklagten bezahlten für die von ihnen benützte Wohnung weder einen Mietzins noch ein Benützungsentgelt. Die streitgegenständliche Wohnung ist vor der Verhaftung des Klägers nie von diesem und der Erstbeklagten gemeinsam benützt worden. Nach seiner Haftentlassung war die Erstbeklagte bereits mit dem Zweitbeklagten liiert, worauf sich der Kläger mit der Benützung eines kleinen Kabinettes begnügen mußte.
Diesen Sachverhalt würdigte das Erstgericht wie folgt:
Die Aktivlegitimation des J* P* sei nunmehr jedenfalls gegeben, weil dieser bei Schluß der Verhandlung im Verfahren erster Instanz nicht nur außerbücherlicher, sondern auch bücherlicher Eigentümer des Hauses gewesen sei.
Die Zuständigkeit im ordentlichen Verfahren (richtig im streitigen Verfahren) sei gegeben, denn die streitgegenständliche Wohnung sei keine Ehewohnung im Sinne des § 1 der 6. DVzEheG. Es genüge nicht, daß eine bestimmte Wohnung nach der Absicht der Ehegatten als Ehewohnung vorgesehen gewesen sei, wobei die Gründe aus welchen in der Folge eine gemeinsame Haushaltsführung darin nicht aufgenommen wurde, ohne Bedeutung seien. Wenn auch der Kläger kurze Zeit in dieser Wohnung mit den beiden Beklagten gemeinsam gehaust habe, könne von einer gemeinsamen Haushaltsführung (der Ehegatten) nicht gesprochen werden, weil seine Ehegattin zu dieser Zeit bereits mit dem Zweitbeklagten in Lebensgemeinschaft gelebt habe. Daher fänden die Bestimmungen der 6. DVzEheG keine Anwendung.Die Zuständigkeit im ordentlichen Verfahren (richtig im streitigen Verfahren) sei gegeben, denn die streitgegenständliche Wohnung sei keine Ehewohnung im Sinne des Paragraph eins, der 6. DVzEheG. Es genüge nicht, daß eine bestimmte Wohnung nach der Absicht der Ehegatten als Ehewohnung vorgesehen gewesen sei, wobei die Gründe aus welchen in der Folge eine gemeinsame Haushaltsführung darin nicht aufgenommen wurde, ohne Bedeutung seien. Wenn auch der Kläger kurze Zeit in dieser Wohnung mit den beiden Beklagten gemeinsam gehaust habe, könne von einer gemeinsamen Haushaltsführung (der Ehegatten) nicht gesprochen werden, weil seine Ehegattin zu dieser Zeit bereits mit dem Zweitbeklagten in Lebensgemeinschaft gelebt habe. Daher fänden die Bestimmungen der 6. DVzEheG keine Anwendung.
Da keine Ehewohnung vorliege, könne auch nicht aus dem seinerzeitigen Bestand der Ehe nach der Scheidung ein Rechtstitel abgeleitet werden, aus welchem die Erstbeklagte diese Wohnung benützen könne. Die Erstbeklagte habe die Wohnung nicht gemietet, sie bezahle keinen Mietzins und auch kein Benützungsentgelt. Sollte die Benützung der Wohnung der Erstbeklagten vom Kläger und dessen Vater prekaristisch überlassen worden sein, so wäre ein Widerruf dieses Rechtsverhältnisses spätestens mit dem Schreiben des Klagevertreters vom 25. 11. 1974 wirksam geworden.
Die Erstbeklagte könne sich auch nicht auf Wohnrechte wegen der von ihr getätigten Aufwendungen berufen. Die manuelle Mitarbeit beim Hausbau entspreche ihrer Beistandspflicht nach § 92 ABGB alte Fassung. Die Aufwendungen der Erstbeklagten seien nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus den von der Erstbeklagten bezogenen Mietzinse aus diesem Haus erbracht worden. Es bestehe damit keinerlei Rechtstitel aus welchem heraus die Erstbeklagte berechtigt wäre die streitgegenständliche Wohnung weiter zu benützen. Damit benütze aber auch der Zweitbeklagte als Lebensgefährte der Erstbeklagten die Wohnung titellos.Die Erstbeklagte könne sich auch nicht auf Wohnrechte wegen der von ihr getätigten Aufwendungen berufen. Die manuelle Mitarbeit beim Hausbau entspreche ihrer Beistandspflicht nach Paragraph 92, ABGB alte Fassung. Die Aufwendungen der Erstbeklagten seien nicht aus eigenen Mitteln, sondern aus den von der Erstbeklagten bezogenen Mietzinse aus diesem Haus erbracht worden. Es bestehe damit keinerlei Rechtstitel aus welchem heraus die Erstbeklagte berechtigt wäre die streitgegenständliche Wohnung weiter zu benützen. Damit benütze aber auch der Zweitbeklagte als Lebensgefährte der Erstbeklagten die Wohnung titellos.
Das Berufungsgericht gab der von beiden Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und erachtete die getroffenen Feststellungen für die Beurteilung der Rechtsfrage als ausreichend. Es teilte auch die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhoben die beiden Beklagten Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhoben die beiden Beklagten Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.