Rechtssatz RS0057826
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057826
Entscheidungsdatum
26.04.2017
Norm
6.DVEheG §1
EheG §81 Abs2
Rechtssatz
Erst durch die Aufnahme der Ehegemeinschaft in einer Wohnung wird diese zur Ehewohnung im Sinne des § 1 der 6.DVEheG . Auf eine Wohnung, die zwar möglicherweise als Ehewohnung gedacht war, aber von den Eheleuten tatsächlich - gleichgültig aus welchem Grunde - nicht als Ehewohnung verwendet wurde, können die Bestimmungen der 6.DVEheG keine Anwendung finden.Erst durch die Aufnahme der Ehegemeinschaft in einer Wohnung wird diese zur Ehewohnung im Sinne des Paragraph eins, der 6.DVEheG . Auf eine Wohnung, die zwar möglicherweise als Ehewohnung gedacht war, aber von den Eheleuten tatsächlich - gleichgültig aus welchem Grunde - nicht als Ehewohnung verwendet wurde, können die Bestimmungen der 6.DVEheG keine Anwendung finden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 676/77
Entscheidungstext OGH 15.09.1977 6 Ob 676/77
- 1 Ob 51/17g
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 51/17g
Vgl; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T1)
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T2); Veröff: SZ 2017/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0057826
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19770915_OGH0002_0060OB00676_7700000_001