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Rechtssatz RS0057826

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057826

Geschäftszahl

6Ob676/77; 1Ob51/17g

Entscheidungsdatum

26.04.2017

Norm

6.DVEheG §1
EheG §81 Abs2

Rechtssatz

Erst durch die Aufnahme der Ehegemeinschaft in einer Wohnung wird diese zur Ehewohnung im Sinne des Paragraph eins, der 6.DVEheG . Auf eine Wohnung, die zwar möglicherweise als Ehewohnung gedacht war, aber von den Eheleuten tatsächlich - gleichgültig aus welchem Grunde - nicht als Ehewohnung verwendet wurde, können die Bestimmungen der 6.DVEheG keine Anwendung finden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 676/77
    Entscheidungstext OGH 15.09.1977 6 Ob 676/77
  • 1 Ob 51/17g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 51/17g
    Vgl; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T1)
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T2); Veröff: SZ 2017/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0057826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019

Dokumentnummer

JJR_19770915_OGH0002_0060OB00676_7700000_001