Nur der Rekurs des Antragsgegners ist berechtigt.
Grundgedanke der in den §§ 81 ff EheG enthaltenen Vorschriften ist es, daß der Zugewinn, d.i. jenes Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen und zu dessen Erwerb sie während aufrechter Lebensgemeinschaft beigetragen haben, aufgeteilt werden soll (EFSlg. 57.288 bis 57.290, 51.707, 48.888, 43.757 ua). Selbst wenn eine Liegenschaft gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegt, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen - aber auch nur diese und nicht der Gesamtwert der Liegenschaft - im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen (EFSlg. 57.324, 54.546; SZ 56/193; SZ 56/42 uva). Den in den Rekursausführungen beider Teile vertretenen Ansichten, der Wert der Liegenschaft sei zur Gänze bzw. weil die Antragstellerin auf die Ehewohnung nicht angewiesen sei, überhaupt nicht in die Aufteilung einzubeziehen, kann daher nicht gefolgt werden.Grundgedanke der in den Paragraphen 81, ff EheG enthaltenen Vorschriften ist es, daß der Zugewinn, d.i. jenes Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen und zu dessen Erwerb sie während aufrechter Lebensgemeinschaft beigetragen haben, aufgeteilt werden soll (EFSlg. 57.288 bis 57.290, 51.707, 48.888, 43.757 ua). Selbst wenn eine Liegenschaft gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung unterliegt, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen - aber auch nur diese und nicht der Gesamtwert der Liegenschaft - im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen (EFSlg. 57.324, 54.546; SZ 56/193; SZ 56/42 uva). Den in den Rekursausführungen beider Teile vertretenen Ansichten, der Wert der Liegenschaft sei zur Gänze bzw. weil die Antragstellerin auf die Ehewohnung nicht angewiesen sei, überhaupt nicht in die Aufteilung einzubeziehen, kann daher nicht gefolgt werden.
Dem Antragsgegner ist es im Aufteilungsverfahren auch verwehrt, gegen die erst zu bestimmende Ausgleichszahlung behauptete Gegenforderungen aufrechnungsweise einzuwenden, weil dem außerstreitigen Verfahren eine dem § 391 Abs. 3 ZPO entsprechende Bestimmung fremd ist. Eine verfahrensrechtliche (Eventual-)Aufrechnung kann daher schon aus diesem Grund dem hier allein geltend gemachten Anspruch auf Bestimmung einer Ausgleichszahlung nicht entgegengehalten werden (EFSlg. 54.675, 44.401; RZ 1981/76, RZ 1956, 15).Dem Antragsgegner ist es im Aufteilungsverfahren auch verwehrt, gegen die erst zu bestimmende Ausgleichszahlung behauptete Gegenforderungen aufrechnungsweise einzuwenden, weil dem außerstreitigen Verfahren eine dem Paragraph 391, Absatz 3, ZPO entsprechende Bestimmung fremd ist. Eine verfahrensrechtliche (Eventual-)Aufrechnung kann daher schon aus diesem Grund dem hier allein geltend gemachten Anspruch auf Bestimmung einer Ausgleichszahlung nicht entgegengehalten werden (EFSlg. 54.675, 44.401; RZ 1981/76, RZ 1956, 15).
Zutreffend macht der Antragsgegner aber geltend, das Rekursgericht hätte die für Unternehmensschulden der Antragstellerin auf der Liegenschaft einverleibten Hypotheken berücksichtigen müssen. Die Widmung eines Grundstückes zu einem Unternehmen (und damit dessen Herausnahme aus der Aufteilungsmasse gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 EheG) wird durch die Einräumung eines Pfandrechtes für einen Unternehmenskredit zum Ausdruck gebracht (EFSlg. 57.336, 51.740; JBl. 1985, 365; 3 Ob 510/89). Maßgebender Zeitpunkt für den Umfang der Verteilungsmasse ist der der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (EFSlg. 57.293, 51.727 uva). Zu diesem Zeitpunkt (Anfang 1986) war die Liegenschaft mit einem Höchstbetragspfandrecht zugunsten der G***, Real- und Personalkreditbank AG in der Höhe von S 910.000 belastet. Dieses Pfandrecht war ausschließlich für Zahlungen zugunsten des Geschäftsbetriebes der Antragstellerin aufgenommen worden. Mit welchem Betrag dieses Darlehen zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aushaftete, steht nicht fest. Diese Feststellung wird nachzuholen sein. Mit diesem festzustellenden Betrag war die Liegenschaft dem Unternehmen der Antragstellerin gewidmet, somit der Aufteilung entzogen. Gleichzeitig war auch der Wertzuwachs um eben diesen Betrag geringer als S 900.000, da ein jeder die Hypothek übernehmende Käufer den aushaftenden Betrag bei Ermittlung des bar zu bezahlenden Kaufpreises berücksichtigt hätte. Grundlage für die zu ermittelnde Ausgleichszahlung wird daher der um die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bestehende Hypothekarschuld zu vermindernde Wertzuwachs sein. Davon, daß der aushaftende hypothekarisch sichergestellte Unternehmenskredit vom Verkehrswert der Liegenschaft abzuziehen sei, geht auch die Antragstellerin selbst aus, behauptete sie doch in ihrem Antrag "unter Berücksichtigung der Belastung durch Hypotheken" betrage der Verkehrswert der Liegenschaft S 2,600.000. Der Antragstellerin kann allerdings gefolgt werden, daß dieser zu ermittelnde Wertzuwachs im Verhältnis 1 : 1 zu teilen sein wird. Beide Teile waren berufstätig, sie trugen die Haushaltskosten etwa zu gleichen Teilen, die Antragstellerin versorgte auch die Kinder. Ihre finanziellen Leistungen zur Schaffung des Wertzuwachses waren allerdings bedeutend geringer als die des Antragstellers. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat die Aufteilung selbst dann zu gleichen Teilen zu erfolgen, wenn der Mann allein verdient, er also allein den Wertzuwachs finanziert, die Frau aber den Haushalt führt und die Kinder betreut (EFSlg. 57.356, 54.598, 51.752 ua; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu §§ 83, 84 EheG). Dies muß umso mehr dann gelten, wenn sich die Antragstellerin an den Kosten der Haushaltsführung beteiligte, die Kinder versorgte und einen Betrag von immerhin S 100.000 zu den Aufwendungen leistete. Mit dem Vorbringen, das eingeholte Gutachten des Sachverständigen über den Verkehrswert der Liegenschaft in Kierling wäre mangelhaft, der Antrag hätte überdies, weil vor Rechtskraft der Ehescheidung eingebracht, zurückgewiesen werden müssen, führt der Antragsgegner den allein zulässigen Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 232 Abs. 2 AußStrG) nicht aus. Im übrigen wäre die Einleitung eines Verfahrens ungeachtet bestehender Verfahrenshindernisse durch den Wegfall dieses Hindernisses während des Verfahrens saniert (EvBl. 1985/110 mwN). Es ist nur dem Rekurs des Antragsgegners Folge zu geben, der angefochtene Beschluß in seinem stattgebenden Teil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung in diesem Umfang nach Verfahrensergänzung aufzutragen.Zutreffend macht der Antragsgegner aber geltend, das Rekursgericht hätte die für Unternehmensschulden der Antragstellerin auf der Liegenschaft einverleibten Hypotheken berücksichtigen müssen. Die Widmung eines Grundstückes zu einem Unternehmen (und damit dessen Herausnahme aus der Aufteilungsmasse gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG) wird durch die Einräumung eines Pfandrechtes für einen Unternehmenskredit zum Ausdruck gebracht (EFSlg. 57.336, 51.740; JBl. 1985, 365; 3 Ob 510/89). Maßgebender Zeitpunkt für den Umfang der Verteilungsmasse ist der der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft (EFSlg. 57.293, 51.727 uva). Zu diesem Zeitpunkt (Anfang 1986) war die Liegenschaft mit einem Höchstbetragspfandrecht zugunsten der G***, Real- und Personalkreditbank AG in der Höhe von S 910.000 belastet. Dieses Pfandrecht war ausschließlich für Zahlungen zugunsten des Geschäftsbetriebes der Antragstellerin aufgenommen worden. Mit welchem Betrag dieses Darlehen zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aushaftete, steht nicht fest. Diese Feststellung wird nachzuholen sein. Mit diesem festzustellenden Betrag war die Liegenschaft dem Unternehmen der Antragstellerin gewidmet, somit der Aufteilung entzogen. Gleichzeitig war auch der Wertzuwachs um eben diesen Betrag geringer als S 900.000, da ein jeder die Hypothek übernehmende Käufer den aushaftenden Betrag bei Ermittlung des bar zu bezahlenden Kaufpreises berücksichtigt hätte. Grundlage für die zu ermittelnde Ausgleichszahlung wird daher der um die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft bestehende Hypothekarschuld zu vermindernde Wertzuwachs sein. Davon, daß der aushaftende hypothekarisch sichergestellte Unternehmenskredit vom Verkehrswert der Liegenschaft abzuziehen sei, geht auch die Antragstellerin selbst aus, behauptete sie doch in ihrem Antrag "unter Berücksichtigung der Belastung durch Hypotheken" betrage der Verkehrswert der Liegenschaft S 2,600.000. Der Antragstellerin kann allerdings gefolgt werden, daß dieser zu ermittelnde Wertzuwachs im Verhältnis 1 : 1 zu teilen sein wird. Beide Teile waren berufstätig, sie trugen die Haushaltskosten etwa zu gleichen Teilen, die Antragstellerin versorgte auch die Kinder. Ihre finanziellen Leistungen zur Schaffung des Wertzuwachses waren allerdings bedeutend geringer als die des Antragstellers. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat die Aufteilung selbst dann zu gleichen Teilen zu erfolgen, wenn der Mann allein verdient, er also allein den Wertzuwachs finanziert, die Frau aber den Haushalt führt und die Kinder betreut (EFSlg. 57.356, 54.598, 51.752 ua; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraphen 83, 84, EheG). Dies muß umso mehr dann gelten, wenn sich die Antragstellerin an den Kosten der Haushaltsführung beteiligte, die Kinder versorgte und einen Betrag von immerhin S 100.000 zu den Aufwendungen leistete. Mit dem Vorbringen, das eingeholte Gutachten des Sachverständigen über den Verkehrswert der Liegenschaft in Kierling wäre mangelhaft, der Antrag hätte überdies, weil vor Rechtskraft der Ehescheidung eingebracht, zurückgewiesen werden müssen, führt der Antragsgegner den allein zulässigen Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG) nicht aus. Im übrigen wäre die Einleitung eines Verfahrens ungeachtet bestehender Verfahrenshindernisse durch den Wegfall dieses Hindernisses während des Verfahrens saniert (EvBl. 1985/110 mwN). Es ist nur dem Rekurs des Antragsgegners Folge zu geben, der angefochtene Beschluß in seinem stattgebenden Teil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung in diesem Umfang nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Da sowohl der Rekurs als auch die Rekursbeantwortung der Antragstellerin erfolglos blieben, hat sie die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.