Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes widerspricht; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Kinder verweisen darauf, daß die Vereinbarung der Eltern über den Berufswechsel ihnen gegenüber nicht maßgebend sei. Der Vater habe seinen Arbeitsplatz grundlos aufgegeben. Maßgebend sei das Einkommen, das er als Baupolier erzielt habe. Ein pflichtbewußter Familienvater würde sich um ein Zusatzeinkommen bemühen. Das Rekursgericht habe übersehen, daß sich der Vater im Vergleich auch verpflichtet habe, der Mutter Unterhalt zu zahlen; der im Vergleich vereinbarte Unterhalt setze ein Einkommen von S 19.750,-- voraus.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74 mwN; Schwimann/Schwimann, ABGB**2 I § 140 Rz 59ff mwN). Der Unterhaltspflichtige darf Änderungen seiner Lebensverhältnisse, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewußter Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte (stRsp ua SZ 63/74 mwN). Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich daher nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase wieder ein zumindest gleich hohes Einkommen wie als unselbständig Erwerbstätiger zu erzielen. Stellt sich heraus, daß in absehbarer Zeit nicht mit entsprechenden Einkünften zu rechnen ist, so muß der Unterhaltspflichtige entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden. Der unterhaltspflichtige Unternehmer ist zunächst auf das Einkommen aus einer zumutbaren Nebenbeschäftigung und in weiterer Folge auf das Einkommen anzuspannen, das er aus einer zumutbaren selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen könnte (6 Ob 2319/96i; 3 Ob 89/97b; RIS-Justiz RS0105668; s auch EFSlg 64.658 mwN).Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Den Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74 mwN; Schwimann/Schwimann, ABGB**2 römisch eins Paragraph 140, Rz 59ff mwN). Der Unterhaltspflichtige darf Änderungen seiner Lebensverhältnisse, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewußter Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte (stRsp ua SZ 63/74 mwN). Ein unselbständig Erwerbstätiger darf sich daher nur dann selbständig machen, wenn er damit rechnen kann, nach einer gewissen Anlaufphase wieder ein zumindest gleich hohes Einkommen wie als unselbständig Erwerbstätiger zu erzielen. Stellt sich heraus, daß in absehbarer Zeit nicht mit entsprechenden Einkünften zu rechnen ist, so muß der Unterhaltspflichtige entweder eine zumutbare Nebenbeschäftigung annehmen oder wieder unselbständig tätig werden. Der unterhaltspflichtige Unternehmer ist zunächst auf das Einkommen aus einer zumutbaren Nebenbeschäftigung und in weiterer Folge auf das Einkommen anzuspannen, das er aus einer zumutbaren selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen könnte (6 Ob 2319/96i; 3 Ob 89/97b; RIS-Justiz RS0105668; s auch EFSlg 64.658 mwN).
Der Vater hat sich in dem anläßlich der Scheidung geschlossenen Vergleich verpflichtet, den Kindern Unterhalt in der Höhe des jeweiligen Regelbedarfes zu zahlen. Für die Bemessung des Kindesunterhaltes war demnach in erster Linie der Regelbedarfssatz und nicht das Einkommen des Vaters maßgebend. Schon aus diesem Grund kann aus der Höhe des vereinbarten Kindesunterhalts nicht auf ein bestimmtes, dem Vergleich zugrunde gelegtes Einkommen des Vaters geschlossen werden. In Berechnungen, wie sie das Rekursgericht anstellt, wäre aber jedenfalls auch der im selben Vergleich vereinbarte Unterhalt für die Mutter einzubeziehen.
Der Vater hat sich für die Aufgabe seiner Beschäftigung bei der Firma S***** und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Hüttenwirt zwar im Einvernehmen mit seiner damaligen Ehegattin und Mutter der Kinder entschieden; daraus folgt aber nicht, daß sich die Kinder nicht auf das Einkommen berufen könnten, das der Vater als unselbständig Beschäftigter erzielt hat. Auch bei einem im Einvernehmen durchgeführten Berufswechsel müssen die weiteren Verfügungen des Unterhaltspflichtigen daran gemessen werden, was ein pflichtbewußter Familienvater in aufrechter Ehe bei gleicher Sachlage getan hätte.
Der Vater hat sich im November 1996 zu einer Verlängerung des Pachtvertrages bis 30.4.2001 entschlossen, obwohl schon das Wirtschaftsjahr 1995 mit Verlust abgeschlossen hatte und im November 1996 absehbar sein mußte, daß der Verlust in diesem Jahr noch höher sein würde. Er hat auch seine private Lebensgestaltung in keiner Weise den schlechten finanziellen Verhältnissen angepaßt. Insbesondere hat er es unterlassen, sich in den Monaten, in denen die Hütte gesperrt ist, um eine (Neben-)Beschäftigung zu bemühen. Daß seine Erklärung, nur theoretisch als Schilehrer arbeiten zu können, weil er die Hütte in der Hauptsaison von Weihnachten bis Dreikönig offenhalten müsse, nicht überzeugt, und daß es ihm auch trotz einer solchen Beschäftigung möglich wäre, fallweise in der Hütte Nachschau zu halten, bedarf keiner weiteren Begründung.
Ein pflichtbewußter Familienvater würde die Zeit, in der die Hütte geschlossen ist, dafür nützen, ein Zusatzeinkommen zu erzielen. Soweit ihn ein solches Einkommen nicht in die Lage versetzte, den Kindern entsprechenden Unterhalt zu leisten, hätte er den Pachtvertrag nicht bis 2001 verlängert, sondern sich wieder um eine Beschäftigung als Baupolier bemüht. Als Baupolier hat der Vater schon 1993 durchschnittlich S 25.000,-- monatlich verdient; er wäre daher jedenfalls in der Lage, rund S 22.000,-- monatlich zu verdienen. Ein Einkommen in dieser Höhe reichte aus, um den Kindern den begehrten Unterhalt zu zahlen.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.