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Entscheidung 3 Ob 2101/96h×

Entscheidung 3 Ob 2101/96h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob2101/96h

Entscheidungsdatum

18.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Eva K*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Alois K*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge Antrags des Gegners der gefährdeten Partei auf Ergänzung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 12. Juni 1996, AZ 3 Ob 2101/96h, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Ergänzungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei wird abgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Antrags selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei beantragte, ihrem Gegner aufzutragen, ihr bis zur rechtskräftigen Beendigung des zwischen den Parteien anhängigen Verfahrens auf Scheidung ihrer Ehe einstweilen die Leistung eines Unterhalts in der im Antrag bezeichneten Höhe zu leisten.

Das im Rechtsmittelweg angerufene Rekursgericht entschied, daß der Gegner der gefährdeten Partei schuldig ist, dieser für die Zeit vom 1.5. bis einschließlich 31.7.1995 einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 11.100 und ab 1.8.1995 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 10.800 unter Berücksichtigung bereits erbrachter Teilleistungen zu bezahlen und bestimmte den demnach für die Zeit vom 1.5. bis 30.9.1995 noch aushaftenden Betrag mit S 5.900.

Der Oberste Gerichtshof entschied infolge Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei mit Beschluß vom 12.6.1996, 3 Ob 2101/96h, daß der Antrag auf Zuerkennung von Unterhalt für die Zeit vom 1.5. bis 30.6.1995 zur Gänze abgewiesen und daß der Beschluß des Rekursgerichtes bezüglich des ab 1.7.1995 zu leistenden Unterhalts mit der Maßgabe bestätigt wird, daß der vom Gegner der gefährdeten Partei für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.1995 zu zahlende Unterhaltsrückstand S 100 beträgt.

Der Gegner der gefährdeten Partei beantragt, diesen Beschluß des Obersten Gerichtshofes dahin zu ergänzen, daß in Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichtes der Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Gänze abgewiesen wird. Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes gehe einerseits davon aus, daß im Juli 1995 ein Unterhaltsrückstand von S 100 entstanden sei, und andererseits davon, daß die gefährdete Partei am 1. und 2.7.1995 Naturalunterhalt erhalten habe, was einem Geldbetrag von S 709,67 entspreche. Um diesen Betrag vermindere sich der zu leistende Geldunterhalt, weshalb für die Zeit vom 3. bis 31.7.1995 eine Überzahlung von S 609,67 vorliege. Auf diese Überzahlung habe er in seinem Revisionsrekurs hingewiesen und dort auch die Entscheidung darüber begehrt, daß er für diesen Zeitraum ebenfalls keine Unterhaltsverletzung beging. Diesen "Anspruch", über den zu entscheiden gewesen wäre, habe der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß übergangen. Wenn es in dem Beschluß heiße, daß die Tatsache, daß er durch zwei Tage Naturalunterhalt geleistet habe, als geringfügig außer Betracht bleiben könne, handle es sich bei diesen Ausführungen um keine inhaltliche Entscheidung, weil dem Zivilprozeßrecht und auch dem materiellen Unterhaltsrecht eine derartige "Bagatellgrenze" nicht zu entnehmen sei. Außerdem werde dabei über die angeführte Überzahlung für diesen Zeitraum nicht abgesprochen, weil sonst eine Doppelzahlung des Gegners der gefährdeten Partei für denselben Zeitraum vorläge.

Rechtliche Beurteilung

In diesem Ergänzungsantrag verkennt der Gegner der gefährdeten Partei die Bestimmung des Paragraph 430, ZPO, die gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO maßgebend ist. Daraus ergibt sich nämlich deutlich, daß die Ergänzung eines Beschlusses nur dann in Betracht kommt, wenn über einen Antrag einer Partei teilweise nicht erkannt wurde. Der Gegner der gefährdeten Partei beruft sich in seinem Ergänzungsantrag aber nur auf Rechtsausführungen, die in seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs enthalten waren, und leitet daraus einen "Anspruch" ab, über den zu entscheiden gewesen wäre. Diese Rechtsauffassung ist nicht nachvollziehbar. Werden in einem Rechtsmittel enthaltene Rechtsausführungen vom Rechtsmittelgericht nicht behandelt, so bildet dies keinen Grund für die Ergänzung des über das Rechtsmittel ergangenen Beschlusses, weil Rechtsausführungen nicht mit einem "Antrag" gleichgesetzt werden können und daher der Fall, daß über einen Antrag teilweise nicht erkannt wurde, nicht vorliegt. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß auf diese Rechtsausführungen ohnedies Bedacht genommen und dabei die - von der des Gegners der gefährdeten Partei allerdings abweichende - Auffassung vertreten, bei Beurteilung der Frage, ob dieser im Juli 1995 seine Unterhaltspflicht verletzte, könne als geringfügig außer Betracht bleiben, daß er durch zwei Tage Naturalunterhalt leistete. Es muß wohl nicht näher begründet werden, daß es keinen Grund für die Ergänzung eines Beschlusses bildet, wenn eine Partei eine Rechtsansicht vertritt, die von der in dem Beschluß zum Ausdruck kommenden abweicht.

Für den Ergänzungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei fehlt somit jede gesetzliche Grundlage, weshalb er abzuweisen ist.

Der Ausspruch über die Kosten des Ergänzungsantrags ergibt sich schon aus Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E44643 03AT1016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02101.96H.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19961218_OGH0002_0030OB02101_96H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0106430 Rechtssatz 18.12.1996Zivilrecht
Die Ergänzung eines Beschlusses kommt nur dann in Betracht, wenn über einen Antrag einer Partei teilweise nicht erkannt wurde. Werden in einem Rechtsmittel enthaltene Rechtsausführungen vom Rechtsmittelgericht nicht behandelt, so bildet dies keinen Grund fü …