In diesem Ergänzungsantrag verkennt der Gegner der gefährdeten Partei die Bestimmung des § 430 ZPO, die gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO maßgebend ist. Daraus ergibt sich nämlich deutlich, daß die Ergänzung eines Beschlusses nur dann in Betracht kommt, wenn über einen Antrag einer Partei teilweise nicht erkannt wurde. Der Gegner der gefährdeten Partei beruft sich in seinem Ergänzungsantrag aber nur auf Rechtsausführungen, die in seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs enthalten waren, und leitet daraus einen "Anspruch" ab, über den zu entscheiden gewesen wäre. Diese Rechtsauffassung ist nicht nachvollziehbar. Werden in einem Rechtsmittel enthaltene Rechtsausführungen vom Rechtsmittelgericht nicht behandelt, so bildet dies keinen Grund für die Ergänzung des über das Rechtsmittel ergangenen Beschlusses, weil Rechtsausführungen nicht mit einem "Antrag" gleichgesetzt werden können und daher der Fall, daß über einen Antrag teilweise nicht erkannt wurde, nicht vorliegt. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß auf diese Rechtsausführungen ohnedies Bedacht genommen und dabei die - von der des Gegners der gefährdeten Partei allerdings abweichende - Auffassung vertreten, bei Beurteilung der Frage, ob dieser im Juli 1995 seine Unterhaltspflicht verletzte, könne als geringfügig außer Betracht bleiben, daß er durch zwei Tage Naturalunterhalt leistete. Es muß wohl nicht näher begründet werden, daß es keinen Grund für die Ergänzung eines Beschlusses bildet, wenn eine Partei eine Rechtsansicht vertritt, die von der in dem Beschluß zum Ausdruck kommenden abweicht.In diesem Ergänzungsantrag verkennt der Gegner der gefährdeten Partei die Bestimmung des Paragraph 430, ZPO, die gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO maßgebend ist. Daraus ergibt sich nämlich deutlich, daß die Ergänzung eines Beschlusses nur dann in Betracht kommt, wenn über einen Antrag einer Partei teilweise nicht erkannt wurde. Der Gegner der gefährdeten Partei beruft sich in seinem Ergänzungsantrag aber nur auf Rechtsausführungen, die in seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs enthalten waren, und leitet daraus einen "Anspruch" ab, über den zu entscheiden gewesen wäre. Diese Rechtsauffassung ist nicht nachvollziehbar. Werden in einem Rechtsmittel enthaltene Rechtsausführungen vom Rechtsmittelgericht nicht behandelt, so bildet dies keinen Grund für die Ergänzung des über das Rechtsmittel ergangenen Beschlusses, weil Rechtsausführungen nicht mit einem "Antrag" gleichgesetzt werden können und daher der Fall, daß über einen Antrag teilweise nicht erkannt wurde, nicht vorliegt. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß auf diese Rechtsausführungen ohnedies Bedacht genommen und dabei die - von der des Gegners der gefährdeten Partei allerdings abweichende - Auffassung vertreten, bei Beurteilung der Frage, ob dieser im Juli 1995 seine Unterhaltspflicht verletzte, könne als geringfügig außer Betracht bleiben, daß er durch zwei Tage Naturalunterhalt leistete. Es muß wohl nicht näher begründet werden, daß es keinen Grund für die Ergänzung eines Beschlusses bildet, wenn eine Partei eine Rechtsansicht vertritt, die von der in dem Beschluß zum Ausdruck kommenden abweicht.
Für den Ergänzungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei fehlt somit jede gesetzliche Grundlage, weshalb er abzuweisen ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Ergänzungsantrags ergibt sich schon aus § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Ergänzungsantrags ergibt sich schon aus Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.