Rechtssatz RS0106427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106427
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Die Aufwendungen für die Ehewohnungen vermindern den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten nicht, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. Er darf keinen Nachteil dadurch erleiden, daß er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 Abs 2 ABGB gesondert Wohnung zu nehmen.Die Aufwendungen für die Ehewohnungen vermindern den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten nicht, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. Er darf keinen Nachteil dadurch erleiden, daß er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB gesondert Wohnung zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2101/96h
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2101/96h
- 8 Ob 24/09a
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 24/09a
Auch; Beisatz: Ein berechtigter Auszug aus der Ehewohnung wird grundsätzlich insofern berücksichtigt, als die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für die Ehewohnung den Unterhaltsanspruch nicht vermindern. (T1)
- 1 Ob 20/12s
Entscheidungstext OGH 26.04.2012 1 Ob 20/12s
nur: Die Aufwendungen für die Ehewohnungen vermindern den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten nicht, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. (T2)
- 9 Ob 39/14x
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 39/14x
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106427
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19960612_OGH0002_0030OB02101_96H0000_002