Die Revision, mit der die Klägerin die gänzliche Klagestattgebung anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig (§ 508a Abs 1 ZPO). Zentrales Argument des Rechtmittels stellt die Rechtsansicht dar, dass die von der Judikatur entwickelte Prozentwertmethode im hier zu beurteilenden Fall nicht sachgerecht sei. Berücksichtige man, dass die Rechtsmittelwerberin wegen aggressiven Verhaltens des Beklagten das Ehewohnhaus berechtigterweise verlassen habe und ihr dadurch weder die „villenähnliche Ehewohnung" mit Swimmingpool noch die Wochenendwohnung auf der F***** bzw die im Eigentum des Beklagten stehenden Fahrzeuge zu Verfügung stünden, wäre auch der nicht mehr mögliche Gebrauch der Liegenschaften bzw Fahrzeuge bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen. Mit diesen Ausführungen zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. Es trifft zwar zu, dass für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend sind (RIS-Justiz RS0009710; zuletzt 1 Ob 98/03y; Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht4, 160 mwN), doch ist der Unterhaltsanspruch immer auch durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt (Koch in KBB2 § 94 ABGB Rz 11).Die Revision, mit der die Klägerin die gänzliche Klagestattgebung anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Zentrales Argument des Rechtmittels stellt die Rechtsansicht dar, dass die von der Judikatur entwickelte Prozentwertmethode im hier zu beurteilenden Fall nicht sachgerecht sei. Berücksichtige man, dass die Rechtsmittelwerberin wegen aggressiven Verhaltens des Beklagten das Ehewohnhaus berechtigterweise verlassen habe und ihr dadurch weder die „villenähnliche Ehewohnung" mit Swimmingpool noch die Wochenendwohnung auf der F***** bzw die im Eigentum des Beklagten stehenden Fahrzeuge zu Verfügung stünden, wäre auch der nicht mehr mögliche Gebrauch der Liegenschaften bzw Fahrzeuge bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen. Mit diesen Ausführungen zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Es trifft zwar zu, dass für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts die bisherigen Lebensverhältnisse, der sogenannte Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend sind (RIS-Justiz RS0009710; zuletzt 1 Ob 98/03y; Schwimann/Kolmasch Unterhaltsrecht4, 160 mwN), doch ist der Unterhaltsanspruch immer auch durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt (Koch in KBB2 Paragraph 94, ABGB Rz 11).
Die Rechtsmittelwerberin bestreitet gar nicht, dass nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft der gesamte angemessene Unterhalt grundsätzlich nur mehr in Geld zu leisten ist (RIS-Justiz RS0009414). Dadurch wird auch der Wohnbedarf des Unterhaltsberechtigten abgedeckt. Ein berechtigter Auszug aus der Ehewohnung wird grundsätzlich insofern berücksichtigt, als die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für die Ehewohnung den Unterhaltsanspruch nicht vermindern (RIS-Justiz RS0106427; vgl auch RS0009483; 7 Ob 582/91 ua). Das Berufungsgericht hat nach Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der hier relevanten Umstände des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0012492 [T8 und T11]; RS0009571 [T2 und T5]) den Unterhaltsanspruch der Klägerin - ausgehend von der im Sinn der ständigen, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundlage - errechnet (RIS-Justiz RS0012492; auch RS0013386; Koch aaO Rz 18 mwN; Schwimann/Kolmasch aaO, 168 f; Gitschthaler Unterhaltsrecht2 Rz 630 mwN).Die Rechtsmittelwerberin bestreitet gar nicht, dass nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft der gesamte angemessene Unterhalt grundsätzlich nur mehr in Geld zu leisten ist (RIS-Justiz RS0009414). Dadurch wird auch der Wohnbedarf des Unterhaltsberechtigten abgedeckt. Ein berechtigter Auszug aus der Ehewohnung wird grundsätzlich insofern berücksichtigt, als die Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen für die Ehewohnung den Unterhaltsanspruch nicht vermindern (RIS-Justiz RS0106427; vergleiche auch RS0009483; 7 Ob 582/91 ua). Das Berufungsgericht hat nach Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der hier relevanten Umstände des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0012492 [T8 und T11]; RS0009571 [T2 und T5]) den Unterhaltsanspruch der Klägerin - ausgehend von der im Sinn der ständigen, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung ermittelten Bemessungsgrundlage - errechnet (RIS-Justiz RS0012492; auch RS0013386; Koch aaO Rz 18 mwN; Schwimann/Kolmasch aaO, 168 f; Gitschthaler Unterhaltsrecht2 Rz 630 mwN).
Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 4 Ob 55/07b auch ausdrücklich ausgesprochen, dass aus der vormaligen Gewährung von Naturalunterhalt in einem Teilbereich (in der zitierten Entscheidung die Tragung der gesamten Wohnungskosten durch den unterhaltsverpflichteten Gatten) nicht abgeleitet werden könne, dass nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft allein wegen der bisherigen Übung und unabhängig von Leistungsfähigkeit und Bedarf der Gatten ein Geldunterhaltsanspruch in dieser Höhe bestehe. Vielmehr entstehe durch Aufhebung der Gemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch, der nach allgemeinen Grundsätzen zu bemessen sei. Hat daher der unterhaltspflichtige Ehepartner dem unterhaltsberechtigten Teil - wie hier - ein in seinem Alleineigentum stehendes „villenähnliches Haus" als Ehewohnung zur Verfügung gestellt, kann daraus (allein) nicht abgeleitet werden, dass nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft jedenfalls der Geldunterhalt so zu bemessen sei, dass er die Unterhaltsberechtigte - unabhängig von den sonstigen für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden Kriterien - in die Lage versetzen müsse, ihr Wohnbedürfnis durch eine gleichermaßen luxuriöse Wohnmöglichkeit zu decken.
Der Hinweis der Rechtsmittelwerberin auf die Rechtsprechung, wonach auch das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten, der zur Deckung der Kosten der von ihm gewählten Lebensführung die Substanz seines Vermögens angreife, angemessen zu berücksichtigen sei, vermag ein, nicht einmal im Rechtsmittel nachvollziehbar erhobenes diesbezügliches erstinstanzliches Vorbringen nicht zu ersetzen. Die Klägerin hat zwar kostspielige Hobbies und eine aufwändige Lebensführung des Beklagten behauptet, ohne allerdings zur Frage, wie der Beklagte seinen „Lebenszuschnitt" gestalte und finanziere, (ausreichendes) Vorbringen zu erheben.
In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts kann daher eine gravierende, das korrigierende Eingreifen des Obersten Gerichtshofs erfordernde Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihm die Kosten der Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zuzusprechen waren (RIS-Justiz RS0035979, RS0123222).