Begründung:
Die Ehe der Streitteile ist noch aufrecht. Ein Scheidungsverfahren ist seit 17. 7. 1989 anhängig. Mit Vergleich vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz vom 11. 10. 1989 zu 29 C 95/89-4, verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin ab 1. 11. 1989 einen monatlichen Unterhalt von S 7.000,-- sowie für die beiden ehelichen Kinder, und zwar den am 2. 5. 1986 geborenen Peter K***** einen monatlichen Unterhalt von S 2.500,-- und für die am 4. 1. 1989 geborene Marina K***** einen solchen von S 2.200,-- zu bezahlen. Darüber hinaus verpflichtete sich der Beklagte, die Generalunkosten für die eheliche Wohnung, in der die gesamte Familie damals lebte, allein zu übernehmen. Die Umstandsklausel wurde nicht ausgeschlossen. Über die genannten Sorgepflichten hinaus hat der Beklagte noch den Sohn aus erster Ehe namens Arnold K***** mit monatlich S 5.000,-- zu alimentieren. Dem Vergleichsabschluß wurde ein monatliches Nettodurchschnittseinkommen des Beklagten von
ca. S 33.000,-- zugrundegelegt. Die Klägerin hat nach mehreren Handgreiflichkeiten mit dem Beklagten im Juni 1990 mit dessen Zustimmung die Ehewohnung verlassen und hat nun einen zusätzlichen Wohnungsaufwand von monatlich S 6.000,-- zu tragen. Außerdem wurde die gesonderte Wohnungsnahme der Klägerin mit Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. 6. 1990 zu 29 F 6/90-7 für rechtmäßig erkannt.
Die Klägerin begehrt eine Erhöhung ihres Unterhaltsbetrages um monatlich S 4.000,--. Das Einkommen des Beklagten habe sich entsprechend erhöht, ihr seien durch die gesonderte Wohnungsnahme erhöhte Aufwendungen erwachsen.
Der Beklagte beantragte die Klagsabweisung mit der Begründung, daß er im Schuljahr 1990/91 nunmehr weniger als zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verdiene.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten für die Monate Juni bis August 1990 zu einer Erhöhung des Unterhaltsbetrages an die Klägerin um S 3.750,-- und ab September 1990 zu einer solchen von S 300,-- monatlich. Es wies das Unterhaltsmehrbegehren ab. Rechtlich folgerte es aus seinen Feststellungen, daß der im Vergleich vom 11. 10. 1989 der Klägerin am Einkommen des Beklagten vereinbarten Partizipationsquote von 24 % die zugesprochenen Beträge als aliquoter Anteil am gestiegenen Einkommen des Beklagten zustünde. Die zusätzlichen Wohnungskosten der Klägerin könnten nicht berücksichtigt werden, weil sie keinen Anlaß gehabt habe, die eheliche Wohnung zu verlassen.
Das Berufungsgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung der Berufung des Beklagten nicht, jener der Klägerin jedoch teilweise Folge und sprach ihr für die Monate Juni bis einschließlich August 1990 die geforderte Unterhaltserhöhung zur Gänze und ab September 1990 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.300,-- unter Abweisung des Mehrbegehrens zu. Es erklärte die Revision für zulässig. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß die Streitteile mit Vergleich vom 11. 10. 1989 nur den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin regeln wollten und daß zufolge zwischenzeitig eingetretener Änderung der Verhältnisse eine Neubemessung stattzufinden habe, bei der die vergleichsweise vereinbarten Partizipationsquoten nicht mehr zu berücksichtigen seien. Bei dem vom Beklagten von Juni bis September 1990 bezogenen Einkommen erweise sich das Klagebegehren zur Gänze als gerechtfertigt. Es erachtete eine Anspannung auf Dauer auf einen aus Nebenbeschäftigungen erzielbaren Erwerb des Beklagten für nicht zulässig, weil der den Lebensverhältnissen der Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsverpflichteten angemessene Unterhalt auch durch das ermäßigte Einkommen des Beklagten gesichert sei. Eine berufliche Überlastung sei erfahrungsgemäß mit dem vorzeitigen gesundheitlichen Verschleiß und mit frühzeitigem Verlust der Arbeitskraft verbunden.
Die gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionen (die Klägerin gegen die Abweisung des Mehrbegehrens; der Beklagte gegen den Zuspruch) sind unzulässig.