Begründung:
Für seine jetzt 17 Jahre alte Tochter hatte der Vater nach dem Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 11. Juli 1986 an Unterhalt monatlich S 1.300,- zu leisten. Der Vater war damals seit dem 19. April 1986 arbeitslos.
Das Erstgericht wies die Anträge des Vaters vom 10. November 1989, die Unterhaltsverpflichtung für diese Tochter, die als Friseurlehrling eigenes Einkommen beziehe, auf S 500,- im Monat herabzusetzen, und vom 10. Juli 1990, ihn von dieser Unterhaltsverpflichtung zu entheben, im wesentlichen mit der Begründung ab, daß nach dem Bedarfs- Leistungsprinzip der Monatsunterhaltsbetrag von S 1.3000,- den erhobenen Verhältnissen weiter angemessen und vom Vater zu leisten sei.
Das Rekursgericht änderte über den Rekurs des Vaters diesen Beschluß dahin ab, daß es den vom Vater für die Tochter zu leistenden Unterhalt ab dem 1. Dezember 1989 auf S 500,- im Monat herabsetzte, und bestätigte die Abweisung des Antrags auf Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung und Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 140 Abs 3 ABGB keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Rekursgericht änderte über den Rekurs des Vaters diesen Beschluß dahin ab, daß es den vom Vater für die Tochter zu leistenden Unterhalt ab dem 1. Dezember 1989 auf S 500,- im Monat herabsetzte, und bestätigte die Abweisung des Antrags auf Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung und Selbsterhaltungsfähigkeit iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheidungen von den folgenden Feststellungen aus:
Das Mädchen steht in der Obsorge der Mutter, die den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, und als Kellnerin etwa S 7.200,- monatlich verdient. Das Mädchen ist seit dem 5. Feber 1989 Friseurlehrling und bezog im ersten Lehrjahr einschließlich der Sonderzahlungen rund S 2.300,- und im zweiten Lehrjahr rund S 3.500,- Lehrlingsentschädigung. Das Trinkgeld von etwa S 300,- monatlich kommt dazu (die erstgerichtliche Annahme, daß dieser Betrag für einen berufsbedingten Mehraufwand aufgehe, wurde vom Rekursgericht nicht übernommen).
Der Vater bezog seit 21. April 1989 (1986?) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vierzig Vermittlungsversuche blieben erfolglos. An Krankengeld und Notstandshilfe erhielt der Vater von Dezember 1989 bis Mitte Juli 1990 durchschnittlich rund S 9.400,- im Monat, seit Mitte Juli 1990 bezieht (bezog) der Vater als Saisonarbeiter ein Arbeitseinkommen von rund S 9.300,-
zuzüglich eines Anteils an den Sonderzahlungen von monatlich S 1.550,-, zusammen daher im Monat rund S 10.850,-. Er hat noch für die beiden Geschwister des Mädchens im Alter von 15 und 12 Jahren, einen 7-jährigen Sohn (mit insgesamt S 3.300,-) und teilweise für seine Ehefrau zu sorgen, die an Notstandshilfe rund S 4.700,- bis 5.500,- im Monat bezieht.
Das Rekursgericht meinte, daß bei dem Einkommen des Vaters zwar nach den üblichen Prozentsätzen eine Unterhaltsleistung für die älteste Tochter von S 1.600,- bis S 1.800,- angemessen sei, nicht aber, wenn der Vater insgesamt vier Kinder versorgen müsse. Bei der gebotenen Kürzung der Unterhaltsansprüche, um dem Vater die Sicherung seiner Existenz zu gewähren, müsse die als Lehrling tätige Tochter ihr Einkommen zur Deckung der eigenen Bedürfnisse einsetzen und sei etwa den Lebensverhältnissen des Vaters gleichgestellt, wenn dieser noch S 500,- im Monat leiste. Er müsse ja noch S 3.300,- für die drei anderen Kinder aufbringen. Das Kind sei zwar noch nicht selbsterhaltungsfähig, doch könne der Vater nicht mehr leisten.