Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil zu den in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Fragen, in welchem Ausmaß für die Feststellung einer Verletzung der Unterhaltspflicht die Beistellung der Ehewohnung zu berücksichtigen ist und welchen Einfluß die Regelung des § 92 Abs 2 und § 97 ABGB auf den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten hat, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.Der vom Beklagten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil zu den in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Fragen, in welchem Ausmaß für die Feststellung einer Verletzung der Unterhaltspflicht die Beistellung der Ehewohnung zu berücksichtigen ist und welchen Einfluß die Regelung des Paragraph 92, Absatz 2 und Paragraph 97, ABGB auf den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten hat, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist verspätet, weil die Frist hiefür gemäß § 402 Abs 3 EO vierzehn Tage beträgt, die Revisionsrekursbeawntwortung aber erst vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß der Klägerin die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 528 Abs 3 und § 507 Abs 2 ZPO), zur Post gegeben wurde.Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist verspätet, weil die Frist hiefür gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO vierzehn Tage beträgt, die Revisionsrekursbeawntwortung aber erst vier Wochen nach der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß der Klägerin die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3 und Paragraph 507, Absatz 2, ZPO), zur Post gegeben wurde.
Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die Zeit, während der die Streitteile im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Anspruch auf Geldunterhalt nur besteht, wenn der Beklagte seine Unterhaltspflicht verletzte (EF 76.267, 32.726, 28.566; Schwimann in Schwimann Rz 59,60 zu § 94 ABGB mN aus der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz), während für die nachfolgende Zeit, in der die Unterhaltsberechtigte gesondert Wohnung nahm, unabhängig von einer solchen Verletzung die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts in Geld besteht (EF 76.267; EF 67.662; ÖAV 1993,103; 7 Ob 607/94). Wenngleich die zuletzt genannte Voraussetzung erst ab 3.7.1995 eingetreten ist, kann sie doch für den gesamten Juli 1995 angenommen werden, weil die Tatsache, daß der Beklagte durch zwei Tage Naturalunterhalt leistete, als geringfügig außer Betracht bleiben kann. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob der Beklagte in den Monaten Mai und Juni 1995 seine Unterhaltspflicht verletzt hat.Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß für die Zeit, während der die Streitteile im gemeinsamen Haushalt lebten, ein Anspruch auf Geldunterhalt nur besteht, wenn der Beklagte seine Unterhaltspflicht verletzte (EF 76.267, 32.726, 28.566; Schwimann in Schwimann Rz 59,60 zu Paragraph 94, ABGB mN aus der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz), während für die nachfolgende Zeit, in der die Unterhaltsberechtigte gesondert Wohnung nahm, unabhängig von einer solchen Verletzung die Verpflichtung zur Leistung des Unterhalts in Geld besteht (EF 76.267; EF 67.662; ÖAV 1993,103; 7 Ob 607/94). Wenngleich die zuletzt genannte Voraussetzung erst ab 3.7.1995 eingetreten ist, kann sie doch für den gesamten Juli 1995 angenommen werden, weil die Tatsache, daß der Beklagte durch zwei Tage Naturalunterhalt leistete, als geringfügig außer Betracht bleiben kann. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob der Beklagte in den Monaten Mai und Juni 1995 seine Unterhaltspflicht verletzt hat.
Wird der Unterhalt in natura geleistet, liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, wenn der Wert der dem Unterhaltsberechtigten zugekommenen Unterhaltsleistungen unter jenem Betrag liegt, der ihm nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde (vgl RZ 1992/66; SZ 55/174), wobei unbedeutende Abweichungen vernachlässigt werden können. Hiebei ist dem Beklagten darin beizupflichten, daß zum Naturalunterhalt nicht nur das sogenannte Wirtschaftsgeld zählt, sondern daß dazu alle Leistungen mit Unterhaltscharakter gehören, also etwa auch die Beistellung der Ehewohnung (vgl EvBl 1993/161; RZ 1992/66). Wenn für die beigestellte Ehewohnung kein Mietzins bezahlt wird, etwa, weil das Haus in dem sie liegt, im Allein- oder Miteigentum des Unterhaltspflichtigen steht, ist jedoch hiefür entgegen der anscheinend vom Beklagten vertretenen Meinung ein (fiktiver) Mietwert nicht zu berücksichtigen.Wird der Unterhalt in natura geleistet, liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, wenn der Wert der dem Unterhaltsberechtigten zugekommenen Unterhaltsleistungen unter jenem Betrag liegt, der ihm nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde vergleiche RZ 1992/66; SZ 55/174), wobei unbedeutende Abweichungen vernachlässigt werden können. Hiebei ist dem Beklagten darin beizupflichten, daß zum Naturalunterhalt nicht nur das sogenannte Wirtschaftsgeld zählt, sondern daß dazu alle Leistungen mit Unterhaltscharakter gehören, also etwa auch die Beistellung der Ehewohnung vergleiche EvBl 1993/161; RZ 1992/66). Wenn für die beigestellte Ehewohnung kein Mietzins bezahlt wird, etwa, weil das Haus in dem sie liegt, im Allein- oder Miteigentum des Unterhaltspflichtigen steht, ist jedoch hiefür entgegen der anscheinend vom Beklagten vertretenen Meinung ein (fiktiver) Mietwert nicht zu berücksichtigen.
Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 570/95 unter Berufung auf die Vorentscheidung 8 Ob 595/93 und unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung 4 Ob 510/94 ausgesprochen, daß auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, der die zum Teil im Eigentum des anderen Ehegatten stehende frühere Ehewohnung benützt, wegen der auf diese Wohnung bezogenen familienrechtlichen Bindung kein Benützungsentgelt auf Grund eines fiktiven Mietwertes der Wohnung angerechnet werden dürfe. Als Naturalunterhaltsleistungen seien (nur) Aufwendungen anzusehen, die der Unterhaltspflichtige bloß deshalb erbringe, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten (EvBl 1993/161; RZ 1992/66; 4 Ob 510/94). Hiezu gehörten zB die Betriebskosten, Aufwendungen für Versicherungen (EvBl 1993/161; RZ 1992/66) sowie die Kosten für elektrische Energie, Gas und Heizung (RZ 1992/66).
Die dargelegten Grundsätze gelten nach Ansicht des erkennenden Senates auch für den Fall, daß die Ehegatten bei aufrechter Ehe in häuslicher Gemeinschaft leben. Würde man bei der Lösung der Frage, ob der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsberechtigten ausreichend Naturalunterhalt geleistet hat, nicht bloß tatsächliche Aufwendungen, sondern, wenngleich nur anteilig, auch einen Betrag für den Mietwert der gemeinsam benützten Wohnung berücksichtigen, so würde dies zu einer ungerechtfertigten Begünstigung des Unterhaltspflichtigen führen, weil ihm ein diesem Betrag entsprechendes Einkommen zur Verfügung stünde, an dem der Unterhaltsberechtigte keinen Anteil hätte. Dies widerspräche aber der Forderung, daß der unterhaltsberechtigte Ehegatte angemessen an den Lebensverhältnissen des anderen Ehegatten teilhaben muß (Schwimann, Unterhaltsrecht 106 mwN in FN 130).
Nach Ansicht des erkennenden Senates gehören zu den anzurechnenden Aufwendungen aber auch Zahlungen, die zur Bildung einer Rücklage im Sinn des § 16 WEG dienen, und zwar auch dann, wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anzuwenden ist, weil die Bildung einer solchen Rücklage für jeden Liegenschaftseigentümer zweckmäßig und geboten ist. Unter den im § 16 WEG genannten Voraussetzungen, insbesondere also bei gesonderter Verwahrung, sind somit für die Bildung einer Rücklage bestimmte Zahlungen anteilig als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen. Ist der Unterhaltsberechtigte nur Miteigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, können diese Zahlungen auf seiner Seite allerdings höchstens mit dem seinem Anteil entsprechenden Verhältnis (vgl § 19 Abs 1 WEG) veranschlagt werden, weil eine davon abweichende Vereinbarung nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten ausschlagen darf.Nach Ansicht des erkennenden Senates gehören zu den anzurechnenden Aufwendungen aber auch Zahlungen, die zur Bildung einer Rücklage im Sinn des Paragraph 16, WEG dienen, und zwar auch dann, wenn diese Bestimmung nicht unmittelbar anzuwenden ist, weil die Bildung einer solchen Rücklage für jeden Liegenschaftseigentümer zweckmäßig und geboten ist. Unter den im Paragraph 16, WEG genannten Voraussetzungen, insbesondere also bei gesonderter Verwahrung, sind somit für die Bildung einer Rücklage bestimmte Zahlungen anteilig als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen. Ist der Unterhaltsberechtigte nur Miteigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befindet, können diese Zahlungen auf seiner Seite allerdings höchstens mit dem seinem Anteil entsprechenden Verhältnis vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, WEG) veranschlagt werden, weil eine davon abweichende Vereinbarung nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten ausschlagen darf.
Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten ferner darin, daß die Leistungen aus einem längeren Zeitraum, also etwa für ein halbes Jahr, zu berücksichtigen seien. Dem Unterhaltsberechtigten muß nämlich in jedem Monat der ihm nach dem Gesetz gebührende Unterhalt zur Verfügung stehen. Es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er seine Bedürfnisse in einem bestimmten Monat nur deshalb verringert, weil er in einem früheren Zeitraum Unterhaltsleistungen erhalten hat, die seinen Unterhaltsanspruch überstiegen haben. Etwas anderes gilt nur, wenn er aus früheren Unterhaltsleistungen noch Nutzen zieht oder Nutzen ziehen könnte, was bei für einen längeren Zeitraum bezahlten Versicherungsprämien, bei einem nicht zur Gänze verbrauchten Wirtschaftsgeld, bei Aufwendungen für Bekleidung oder bei der Reparataur eines Kraftfahrzeuges der Fall sein könnte.
Wohnt der Unterhaltspflichtige mit dem Unterhaltsberechtigten im gemeinsamen Haushalt, können die Leistungen mit Unterhaltscharakter nicht voll auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden, weil sie nicht nur dem Untehaltsberechtigten, sondern auch der Eigenversorgung des Unterhaltsverpflichteten und gegebenenfalls auch der Befriedigung weiterer Unterhaltsbedürfnisse von unterhaltsberechtigten Kindern dienen. Steht nicht fest oder ist aus der Sachlage nicht zwingend zu erschließen, daß einer durch derartige Leistungen versorgten Person ein größerer Anteil am "Mischunterhalt" zukommt, sind die Leistungen nach Kopfteilen anzurechnen. Jedenfalls ist derjenige, der einen anderen Aufteilungsschlüssel für den "Mischunterhalt" anstrebt, für die dafür erforderlichen Sachgrundlagen behauptungs- und beweispflichtig (RZ 1992/46). Eine andere Art der Aufteilung könnte sich etwa aus dem unterschiedlichen Lebensalter der Unterhaltsberechtigten ergeben (8 Ob 552/92). Sie ist ferner bei den für die Ehewohnung zu berücksichtigenden Zahlungen gerechtfertigt. Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen nämlich ausschließlich das Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten und sind daher nicht als Naturalleistungen an die Kinder anzusehen (EvBl 1993/161; ÖA 1994, 62; EF 61.933 ua). Solche Leistungen sind daher zwischen den Ehegatten je zur Hälfte aufzuteilen (vgl ÖA 1994, 62).Wohnt der Unterhaltspflichtige mit dem Unterhaltsberechtigten im gemeinsamen Haushalt, können die Leistungen mit Unterhaltscharakter nicht voll auf den Unterhaltsanspruch angerechnet werden, weil sie nicht nur dem Untehaltsberechtigten, sondern auch der Eigenversorgung des Unterhaltsverpflichteten und gegebenenfalls auch der Befriedigung weiterer Unterhaltsbedürfnisse von unterhaltsberechtigten Kindern dienen. Steht nicht fest oder ist aus der Sachlage nicht zwingend zu erschließen, daß einer durch derartige Leistungen versorgten Person ein größerer Anteil am "Mischunterhalt" zukommt, sind die Leistungen nach Kopfteilen anzurechnen. Jedenfalls ist derjenige, der einen anderen Aufteilungsschlüssel für den "Mischunterhalt" anstrebt, für die dafür erforderlichen Sachgrundlagen behauptungs- und beweispflichtig (RZ 1992/46). Eine andere Art der Aufteilung könnte sich etwa aus dem unterschiedlichen Lebensalter der Unterhaltsberechtigten ergeben (8 Ob 552/92). Sie ist ferner bei den für die Ehewohnung zu berücksichtigenden Zahlungen gerechtfertigt. Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen nämlich ausschließlich das Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten und sind daher nicht als Naturalleistungen an die Kinder anzusehen (EvBl 1993/161; ÖA 1994, 62; EF 61.933 ua). Solche Leistungen sind daher zwischen den Ehegatten je zur Hälfte aufzuteilen vergleiche ÖA 1994, 62).
Bei der Aufteilung der erbrachten Unterhaltsleistungen, die nicht bestimmten Familienmitgliedern zuzuordnen sind, hält es der Oberste Gerichtshof unter Anwendung des § 273 ZPO, die auch im Verfahren außer Streitsachen zulässig ist (3 Ob 548/93; 7 Ob 528/93; vgl ferner RZ 1976/86), bei den vom Erstgericht festgestellten Verhältnissen für sachgerecht, daß für die Töchter Eva und Martina 10 % und für die übrigen Familienmitglieder 90 % in Anschlag gebracht werden, wobei innerhalb jeder Gruppe eine Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen ist, zumal die allein in Betracht kommende Berücksichtigung des unterschiedlichen Lebensalters nur eine unwesentliche Verschiebung bringen könnte und daher vernachlässigt werden kann. Der Anteil der Klägerin an den vom Beklagten für sämtliche Familienmitglieder erbrachten Leistungen beträgt somit 22,5 %.Bei der Aufteilung der erbrachten Unterhaltsleistungen, die nicht bestimmten Familienmitgliedern zuzuordnen sind, hält es der Oberste Gerichtshof unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO, die auch im Verfahren außer Streitsachen zulässig ist (3 Ob 548/93; 7 Ob 528/93; vergleiche ferner RZ 1976/86), bei den vom Erstgericht festgestellten Verhältnissen für sachgerecht, daß für die Töchter Eva und Martina 10 % und für die übrigen Familienmitglieder 90 % in Anschlag gebracht werden, wobei innerhalb jeder Gruppe eine Aufteilung nach Köpfen vorzunehmen ist, zumal die allein in Betracht kommende Berücksichtigung des unterschiedlichen Lebensalters nur eine unwesentliche Verschiebung bringen könnte und daher vernachlässigt werden kann. Der Anteil der Klägerin an den vom Beklagten für sämtliche Familienmitglieder erbrachten Leistungen beträgt somit 22,5 %.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so hat der Beklagte in den Monaten Mai und Juni 1995 seine Unterhaltspflicht nicht verletzt. Als Naturalunterhaltsleistungen sind nämlich jedenfalls die Hälfte der für die Ehewohnung bezahlten Betriebskosten von S 5.000 und ein Viertel der Rücklagezahlungen von S 10.000 jeweils im Monat und somit zusammen S 5.000 für jeden der beiden Monate zu berücksichtigen. Dazu kommen noch 22,5 % von dem der Klägerin monatlich zur Verfügung stehenden Wirtschaftsgeld von S 22.500 und die monatlich für sie bezahlte Krankenversicherungsprämie von S 1.129. Daraus ergibt sich für jeden der beiden Monate eine Naturalunterhaltsleistung im Wert von S 11.191,50, welcher der vom Rekursgericht unbekämpft angenommene Unterhaltsanspruch der Klägerin von S 11.100 im Monat gegenübersteht.
Zu dem der Klägerin ab Juli 1995 gebührenden, nach dem Gesagten jedenfalls in Geld zu zahlenden Unterhalt hat der Beklagte in seinem Rechtsmittel nur eingewendet, daß die Aufwendungen für die Ehewohnung berücksichtigt werden müßten, weil die Klägerin nur vorübergehend im Sinn des § 92 Abs 2 letzter Satz ABGB gesondert Wohnung genommen habe. Hieran ist richtig, daß derjenige Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, nach Wegfall des Trennungsgrundes wieder dorthin zurückkehren kann und auch muß (SZ 50/78 ua) und daß der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte gemäß § 97 ABGB die Ehewohnung nicht aufgeben darf. Aus all dem kann aber entgegen der Meinung des Beklagten nicht abgeleitet werden, daß die Aufwendungen für die Ehewohnungen auch dann den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten vermindern, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. Dies ergibt sich aus der Überlegung, daß dem Ehegatten, der aus der Ehewohnung ausgezogen ist, diese nicht mehr zur Befriedigung seiner gemäß § 94 Abs 1 ABGB für seinen Unterhaltsanspruch maßgebenden Bedürfnisse zur Verfügung steht und er keinen Nachteil dadurch erleiden darf, daß er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 Abs 2 ABGB gesondert Wohnung zu nehmen. Unter diesen Umständen ist es entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ohne Bedeutung, in welchem Ausmaß der weiterhin in der Ehewohnung wohnende Ehegatte diese zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses benötigt.Zu dem der Klägerin ab Juli 1995 gebührenden, nach dem Gesagten jedenfalls in Geld zu zahlenden Unterhalt hat der Beklagte in seinem Rechtsmittel nur eingewendet, daß die Aufwendungen für die Ehewohnung berücksichtigt werden müßten, weil die Klägerin nur vorübergehend im Sinn des Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz ABGB gesondert Wohnung genommen habe. Hieran ist richtig, daß derjenige Ehegatte, der die Ehewohnung verlassen hat, nach Wegfall des Trennungsgrundes wieder dorthin zurückkehren kann und auch muß (SZ 50/78 ua) und daß der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte gemäß Paragraph 97, ABGB die Ehewohnung nicht aufgeben darf. Aus all dem kann aber entgegen der Meinung des Beklagten nicht abgeleitet werden, daß die Aufwendungen für die Ehewohnungen auch dann den Unterhaltsanspruch des nicht mehr darin wohnenden Ehegatten vermindern, wenn er die Ehewohnung aus gerechtfertigten Gründen verlassen hat. Dies ergibt sich aus der Überlegung, daß dem Ehegatten, der aus der Ehewohnung ausgezogen ist, diese nicht mehr zur Befriedigung seiner gemäß Paragraph 94, Absatz eins, ABGB für seinen Unterhaltsanspruch maßgebenden Bedürfnisse zur Verfügung steht und er keinen Nachteil dadurch erleiden darf, daß er von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 92, Absatz 2, ABGB gesondert Wohnung zu nehmen. Unter diesen Umständen ist es entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung ohne Bedeutung, in welchem Ausmaß der weiterhin in der Ehewohnung wohnende Ehegatte diese zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses benötigt.
Da somit der Einwand, den der Beklagte im Revisionsrekurs gegen die Höhe des für die Zeit ab Juli 1995 festgesetzten Geldunterhalts vorbrachte, nicht stichhältig ist, und in diesem Punkt auch sonst keine Bedenken gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes bestehen, war diese insoweit zu bestätigen, wobei sich allerdings im Hinblick auf die vom Erstgericht festgestellten, vom Beklagten ab 1.7.1995 erbrachten Geldleistungen der von ihm für die Zeit vom 1.7. bis 30.9.1995 zu zahlende Unterhaltsrückstand auf S 100 verringerte. Das Begehren auf Bezahlung von Unterhalt für Mai und Juni 1995 war hingegen abzuweisen, weil der Beklagte in diesen Monaten seine Unterhaltspflicht nicht verletzte.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 43 Abs 2 und § 50 ZPO. Auf den Rechtsmittelerfolg ist wegen der Geringfügigkeit nicht Bedacht zu nehmen.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 50, ZPO. Auf den Rechtsmittelerfolg ist wegen der Geringfügigkeit nicht Bedacht zu nehmen.