Die Revision ist aber auch berechtigt.
Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zur Gänze und legte ihn seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (S.13 dieser Entscheidung = AS 271). Nun hat das Erstgericht die Feststellung getroffen, daß der Beklagte aufgrund seiner Zuckerkrankheit Diätnahrung zu sich nehmen müsse und dies einen finanziellen Mehraufwand erfordere. Bezüglich der Höhe dieses Mehraufwandes habe der Beklagte keinen Nachweis angetreten, gemäß § 273 ZPO lasse sich dieser Aufwand aber mit S 3.000,-- monatlich einschätzen (S.6 f und S.9 des Ersturteils = AS 221 f, 227). Im Berufungsverfahren blieb sowohl die Feststellung, daß für die Diätnahrung des Beklagten ein finanzieller Mehraufwand erforderlich sei, wie auch die Höhe dieses vom Erstgericht ermittelten Mehraufwandes unbestritten. Seitens der Klägerin wird in der Berufungsbeantwortung sogar ausdrücklich ausgeführt, es sei bezüglich des Mehrbedarfes aufgrund der Krankheit des Klägers den Ausführungen des Erstgerichtes auf S.9 des angefochtenen Urteiles (AS 227) zu folgen, und wird in der Folge auf den Betrag von S 3.000,-- pro Monat ausdrücklich hingewiesen (AS 243). Der vom Erstgericht festgestellte Mehraufwand für Diätnahrung im Betrage von S 3.000,-- monatlich ist sohin unstrittig und geht auch das Berufungsgericht von einem derartigen Mehraufwand aus. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war aber die Festsetzung des Betrages von S 3.000,-- im Wege des § 273 ZPO zulässig, da bezüglich der genauen Höhe der Mehrauslagen der vom Beklagten zu erbringende Beweis mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, daß dem Beklagten zur Anschaffung der erforderlichen Diätnahrung monatlich ein Mehraufwand von S 3.000,-- entsteht. Dieser Mehraufwand ist angemessen als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, weil die zur Beschaffung der täglich erforderlichen Nahrung nötigen Mehrkosten einen unbedingt nötigen Aufwand darstellen, der den Beklagten im Gegensatz zu anderen Personen, die "Normalnahrung" zu sich nehmen können, trifft. In welchem Ausmaß die Mehrkosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindern, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Hiebei sind einerseits die Einkommenssituation auf seiten des Unterhaltsverpflichteten und andererseits die dem Unterhaltsberechtigten zufließenden Unterhaltsbeträge zu berücksichtigen. Der Unterhaltspflichtige muß in der Lage sein, die zur Erhaltung seiner Gesundheit nötigen Mehrkosten zu bestreiten. Dies darf aber nicht dazu führen, daß der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten in unangemessener Weise beschnitten oder gar gefährdet wird. In solchen Fällen müßte der Unterhaltspflichtige eben eine Einschränkung seiner sonstigen Lebensbedürfnisse in Kauf nehmen, um den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten gleichwohl in angemessener Weise decken zu können. Im vorliegenden Fall ist es gerechtfertigt, den Mehraufwand des Vaters zur Gänze als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, da die Klägerin mit den ihr zukommenden Beträgen angemessen an den Lebensverhältnissen des Beklagten teilnimmt.Das Berufungsgericht übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt zur Gänze und legte ihn seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (S.13 dieser Entscheidung = AS 271). Nun hat das Erstgericht die Feststellung getroffen, daß der Beklagte aufgrund seiner Zuckerkrankheit Diätnahrung zu sich nehmen müsse und dies einen finanziellen Mehraufwand erfordere. Bezüglich der Höhe dieses Mehraufwandes habe der Beklagte keinen Nachweis angetreten, gemäß Paragraph 273, ZPO lasse sich dieser Aufwand aber mit S 3.000,-- monatlich einschätzen (S.6 f und S.9 des Ersturteils = AS 221 f, 227). Im Berufungsverfahren blieb sowohl die Feststellung, daß für die Diätnahrung des Beklagten ein finanzieller Mehraufwand erforderlich sei, wie auch die Höhe dieses vom Erstgericht ermittelten Mehraufwandes unbestritten. Seitens der Klägerin wird in der Berufungsbeantwortung sogar ausdrücklich ausgeführt, es sei bezüglich des Mehrbedarfes aufgrund der Krankheit des Klägers den Ausführungen des Erstgerichtes auf S.9 des angefochtenen Urteiles (AS 227) zu folgen, und wird in der Folge auf den Betrag von S 3.000,-- pro Monat ausdrücklich hingewiesen (AS 243). Der vom Erstgericht festgestellte Mehraufwand für Diätnahrung im Betrage von S 3.000,-- monatlich ist sohin unstrittig und geht auch das Berufungsgericht von einem derartigen Mehraufwand aus. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war aber die Festsetzung des Betrages von S 3.000,-- im Wege des Paragraph 273, ZPO zulässig, da bezüglich der genauen Höhe der Mehrauslagen der vom Beklagten zu erbringende Beweis mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, daß dem Beklagten zur Anschaffung der erforderlichen Diätnahrung monatlich ein Mehraufwand von S 3.000,-- entsteht. Dieser Mehraufwand ist angemessen als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, weil die zur Beschaffung der täglich erforderlichen Nahrung nötigen Mehrkosten einen unbedingt nötigen Aufwand darstellen, der den Beklagten im Gegensatz zu anderen Personen, die "Normalnahrung" zu sich nehmen können, trifft. In welchem Ausmaß die Mehrkosten die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindern, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Hiebei sind einerseits die Einkommenssituation auf seiten des Unterhaltsverpflichteten und andererseits die dem Unterhaltsberechtigten zufließenden Unterhaltsbeträge zu berücksichtigen. Der Unterhaltspflichtige muß in der Lage sein, die zur Erhaltung seiner Gesundheit nötigen Mehrkosten zu bestreiten. Dies darf aber nicht dazu führen, daß der Unterhalt des Unterhaltsberechtigten in unangemessener Weise beschnitten oder gar gefährdet wird. In solchen Fällen müßte der Unterhaltspflichtige eben eine Einschränkung seiner sonstigen Lebensbedürfnisse in Kauf nehmen, um den Unterhalt des Unterhaltsberechtigten gleichwohl in angemessener Weise decken zu können. Im vorliegenden Fall ist es gerechtfertigt, den Mehraufwand des Vaters zur Gänze als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, da die Klägerin mit den ihr zukommenden Beträgen angemessen an den Lebensverhältnissen des Beklagten teilnimmt.
Was die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage betrifft, ist auszuführen:
Das Erstgericht hat bezüglich sämtlicher Einkommensbestandteile detaillierte Feststellungen getroffen, auch bezüglich der vom Beklagten bezogenen Diäten (S.5 des Ersturteils = AS 219). Ob diese Diäten (zum Teil) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, stellt eine Rechtsfrage dar. Wenn also das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die herrschende Judikatur (EFSlg. 62.156 f uva) die Diäten zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen hat, weil ein Mehrverbrauch seitens des Beklagten nicht nachgewiesen wurde, dann handelt es sich hiebei um eine Neuberechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage aufgrund einer von der des Erstgerichtes abweichenden rechtlichen Beurteilung. Dies ist aber durchaus zulässig. Ähnliches gilt für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bezüglich der Monate Oktober und November 1986. Diesbezüglich vertritt der Revisionswerber die Ansicht, das Berufungsgericht habe sich mit der Beweisrüge des Beklagten nicht befaßt, obwohl die Beweisrüge ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Das Erstgericht hat den dem Beklagten in den genannten Monaten zugekommenen Spesenersatz (S 885,-- bzw. S 1.435,--) ausdrücklich festgestellt (S.3 des Ersturteils = AS 215), es hat die diesbezüglichen Beträge aber in der Unterhaltsbemessungsgrundlage aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung belassen. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge des Beklagten, die eigentlich in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt, ohnehin befaßt und ist bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage von den richtigen Werten, nämlich durch Außerachtlassung des Spesenersatzes, ausgegangen. Auf die Frage, ob die Beweisrüge "dem Gesetz entsprechend ausgeführt" worden ist, braucht daher nicht näher eingegangen werden, da die Frage der Berücksichtigung von Spesenersätzen in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fällt und eine entsprechende rechtliche Beurteilung vom Berufungsgericht korrekt vorgenommen wurde.
Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe bezüglich von der Klägerin nicht begehrter Unterhaltszahlungen für die Monate Mai bis August 1986 überschießende Feststellungen getroffen, geht ins Leere. Es ist dem Revisionswerber zuzubilligen, daß nach dem Klagsvorbringen für die Monate Mai bis August 1986 seitens der Klägerin kein Unterhalt gefordert wurde, was sich eindeutig daraus ergibt, daß ein 28monatiger und ein 4monatiger Unterhaltsrückstand, insgesamt also ein Unterhaltsrückstand bezüglich 32 Monaten begehrt wurde (AS 5). Der Unterhaltsrückstand wurde der Klägerin aber ohnehin nur für die Monate ab September 1986 zuerkannt, sodaß der Beklagte bezüglich der Feststellungen hinsichtlich seines Einkommens in den Monaten Mai bis August 1986 nicht beschwert ist.
Die Frage, ob 20 oder 22 % der Bemessungsgrundlage für den Unterhalt der Klägerin heranzuziehen sind, ist keine einer generellen richtungsweisenden Aussage des Obersten Gerichtshofes zugängliche, sondern stets im konkreten Einzelfall jeweils nach den Vermögensverhältnissen der betroffenen Personen zu entscheidende Bemessungsfrage (ÖAV 1991, 42). Prozentsätze können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichartiger Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden (ÖAV 1992, 88). Im konkreten Fall ist unstrittig, daß der Beklagte für seine (zweite) Ehegattin sorgepflichtig ist. Während die erste Instanz die Ansicht vertrat, daß infolge dieser Sorgepflicht der Beklagte lediglich zur Bezahlung von 20 % seines Nettoeinkommens an die Klägerin zur Deckung deren Unterhalts zu verhalten ist, vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, diese den Beklagten treffende weitere Sorgepflicht sei nicht zu berücksichtigen, weil die Ehegattin des Revisionswerbers selbsterhaltungsfähig sei. Die Begründung des Berufungsgerichtes ist aber nicht stichhaltig. Nur bei einfachen Lebensverhältnissen - also vor allem in Fällen, in welchen der geschuldete Unterhaltsbeitrag wegen des Einkommens des Unterhaltsschuldners oder dessen Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist - kann nach der Rechtsprechung der Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs.1 lit.a sublit bb und lit.b ASVG als Richtschnur für die Beurteilung, ob Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, gelten (1 Ob 560/92; SZ 63/101; RZ 1992/3 uva). Von einem verhältnismäßig geringen Unterhaltsbeitrag des Unterhaltsschuldners kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, lebt der Beklagte in überdurchschnittlichen, nicht in einfachen Lebensverhältnissen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Gattin des Beklagten ist sohin nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall erscheint der Zuspruch von 20 % des monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten an die Klägerin zur Deckung deren Unterhalts in Anbetracht des relativ geringen Einkommens der Ehegattin des Beklagten und unter Bedachtnahme auf dessen Lebensverhältnisse angemessen (vgl. EFSlg. 59.266).Die Frage, ob 20 oder 22 % der Bemessungsgrundlage für den Unterhalt der Klägerin heranzuziehen sind, ist keine einer generellen richtungsweisenden Aussage des Obersten Gerichtshofes zugängliche, sondern stets im konkreten Einzelfall jeweils nach den Vermögensverhältnissen der betroffenen Personen zu entscheidende Bemessungsfrage (ÖAV 1991, 42). Prozentsätze können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichartiger Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden (ÖAV 1992, 88). Im konkreten Fall ist unstrittig, daß der Beklagte für seine (zweite) Ehegattin sorgepflichtig ist. Während die erste Instanz die Ansicht vertrat, daß infolge dieser Sorgepflicht der Beklagte lediglich zur Bezahlung von 20 % seines Nettoeinkommens an die Klägerin zur Deckung deren Unterhalts zu verhalten ist, vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, diese den Beklagten treffende weitere Sorgepflicht sei nicht zu berücksichtigen, weil die Ehegattin des Revisionswerbers selbsterhaltungsfähig sei. Die Begründung des Berufungsgerichtes ist aber nicht stichhaltig. Nur bei einfachen Lebensverhältnissen - also vor allem in Fällen, in welchen der geschuldete Unterhaltsbeitrag wegen des Einkommens des Unterhaltsschuldners oder dessen Sorgepflichten verhältnismäßig gering ist - kann nach der Rechtsprechung der Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und Litera b, ASVG als Richtschnur für die Beurteilung, ob Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen ist, gelten (1 Ob 560/92; SZ 63/101; RZ 1992/3 uva). Von einem verhältnismäßig geringen Unterhaltsbeitrag des Unterhaltsschuldners kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, lebt der Beklagte in überdurchschnittlichen, nicht in einfachen Lebensverhältnissen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit der Gattin des Beklagten ist sohin nicht anzunehmen. Im vorliegenden Fall erscheint der Zuspruch von 20 % des monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten an die Klägerin zur Deckung deren Unterhalts in Anbetracht des relativ geringen Einkommens der Ehegattin des Beklagten und unter Bedachtnahme auf dessen Lebensverhältnisse angemessen vergleiche EFSlg. 59.266).
All diese Umstände führen zu folgender Berechnung des der Klägerin gebührenden Unterhalts für den noch strittigen Zeitraum von September 1986 bis einschließlich März 1990:
Zeitraum: Bemessungsgrundlage: 20 % hievon
9-12/86 31.107,58 6.221,52
1987 29.254,51 5.850,90
1988 24.831,62 4.966,32
1-4/89 63.358,42 12.671,68
1-3/90 63.964,19 12.792,84
Zeitraum: geleistet: Rest
9-12/86 4.300,-- 1.921,52
1987 4.300,-- 1.550,90
1988 4.300,-- 666,32
1-4/89 4.300,-- 8.371,68
5-12/89 12.100,-- 571,68
1-3/90 12.100,-- 692,84.
Dies ergibt aufgegliedert folgenden, der Klägerin zustehenden Unterhaltsrückstand:
für 9-12/86 (= 4 Monate a 1.921,52) 7.686,08
1987 (12 Monate a 1.550,90) 18.610,80
1988 (12 Monate a 666,32) 7.995,84
1-4/89 (4 Monate a 8.371,68) 33.486,72
5-12/89(8 Monate a 571,68) 4.573,44
1-3/90 (3 Monate a 692,84) 2.078,52
Gesamt 74.431,40.
Von diesem Unterhaltsrückstand im Betrage von S 74.431,40 ist der mit Teilanerkenntnisurteil vom 31.7.1989 (ON 10a) bereits zugesprochene Betrag von S 56.000,-- in Abzug zu bringen, sodaß ein der Klägerin gebührender Unterhalt aufgrund des von September 1986 bis einschließlich März 1990 aufgelaufenen Rückstandes von S 18.431,40 verbleibt, der ihr hiemit zuzusprechen ist. In teilweiser Stattgebung der Revision sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 43 Abs.1 und 2, 50 ZPO. Zum Zwecke der Ermittlung der Kosten ist das Verfahren in drei Abschnitte zu gliedern: Der erste Abschnitt umfaßt das Verfahren bis einschließlich der Erlassung des Teilanerkenntnisurteils vom 31.7.1989. In diesem Abschnitt hat die Klägerin mit etwa der Hälfte ihres Begehrens obsiegt, sodaß ihr die Hälfte der von ihr entrichteten Pauschalgebühr zuzusprechen, ansonsten aber mit Kostenaufhebung vorzugehen ist. Der zweite Abschnitt umfaßt das Verfahren bis zur Erlassung des Urteils erster Instanz vom 12.6.1992 (ON 41). In diesem Verfahrensabschnitt war Streitgegenstand das Begehren auf Bezahlung rückständigen Unterhalts im Betrage von S 119.600,--, das Begehren auf Bezahlung weiterer S 300,-- monatlich für die Zeit vom 1.5.1989 bis 31.3.1990 (= S 3.300,--) sowie auf Bezahlung von S 5.100,-- monatlich ab 1.4.1990 (15 Monate, sohin diesbezüglicher Streitwert S 127.500,--). Der Gesamtstreitwert beträgt in diesem Abschnitt also S 250.400,--, die Klägerin hat nur mit S 18.431,40 obsiegt. Dieser Betrag entspricht etwas mehr als 7 % des Gesamtstreitwerts, weshalb die Bestimmung des § 43 Abs.2 ZPO in Anwendung zu bringen ist. Sohin hat die Klägerin dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrensabschnitts zu ersetzen.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 50 ZPO. Zum Zwecke der Ermittlung der Kosten ist das Verfahren in drei Abschnitte zu gliedern: Der erste Abschnitt umfaßt das Verfahren bis einschließlich der Erlassung des Teilanerkenntnisurteils vom 31.7.1989. In diesem Abschnitt hat die Klägerin mit etwa der Hälfte ihres Begehrens obsiegt, sodaß ihr die Hälfte der von ihr entrichteten Pauschalgebühr zuzusprechen, ansonsten aber mit Kostenaufhebung vorzugehen ist. Der zweite Abschnitt umfaßt das Verfahren bis zur Erlassung des Urteils erster Instanz vom 12.6.1992 (ON 41). In diesem Verfahrensabschnitt war Streitgegenstand das Begehren auf Bezahlung rückständigen Unterhalts im Betrage von S 119.600,--, das Begehren auf Bezahlung weiterer S 300,-- monatlich für die Zeit vom 1.5.1989 bis 31.3.1990 (= S 3.300,--) sowie auf Bezahlung von S 5.100,-- monatlich ab 1.4.1990 (15 Monate, sohin diesbezüglicher Streitwert S 127.500,--). Der Gesamtstreitwert beträgt in diesem Abschnitt also S 250.400,--, die Klägerin hat nur mit S 18.431,40 obsiegt. Dieser Betrag entspricht etwas mehr als 7 % des Gesamtstreitwerts, weshalb die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO in Anwendung zu bringen ist. Sohin hat die Klägerin dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrensabschnitts zu ersetzen.
Der dritte Abschnitt umfaßt das Verfahren ab Erhebung der (zweiten) Berufung (ON 42). Streitgegenstand dieses Verfahrensabschnitts war nur mehr der der Klägerin zuerkannte rückständige Unterhalt im Betrage von S 54.920,--. Bei Obsiegen der Klägerin mit S 18.431,40 - dies entspricht etwa einem Drittel des Streitgegenstandes - hat die Klägerin dem Beklagten ein Drittel der im dritten Verfahrensabschnitt aufgelaufenen Kosten (zwei Drittel der Pauschalgebühr) zu ersetzen.