Rechtssatz RS0047442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047442
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Ob Diäten (zum Teil) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, stellt eine Rechtsfrage dar. Ist ein Mehrverbrauch seitens des Unterhaltsschuldners nicht nachgewiesen, sind Diäten zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 528/93
Entscheidungstext OGH 17.03.1993 7 Ob 528/93
- 6 Ob 595/94
Entscheidungstext OGH 23.06.1994 6 Ob 595/94
Vgl; Beisatz: Hier: Gemeinderatsbezüge (zu achtzig Prozent einbezogen). (T1)
- 9 Ob 123/98y
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 123/98y
Auch
- 5 Ob 254/01s
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 254/01s
Vgl; Beisatz: Beim Bezug eines Stadtrats handelt es sich um keine reine Aufwandsentschädigung, sondern um ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich einzubeziehendes Einkommen. Der Unterhaltsschuldner hat den tatsächlich mit seiner Mandatsausübung notwendigerweise verbundenen und deshalb von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehenden Aufwand konkret zu behaupten und nachzuweisen. (T2)
- 1 Ob 203/05t
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 203/05t
Beisatz: Hier: Aufwands- und Reisekostenentschädigungen. (T3)
- 10 Ob 30/08x
Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 30/08x
Beisatz: Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung udgl) werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen. (T4)
- 2 Ob 15/09h
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
Auch; Beis wie T4
- 9 Ob 47/09s
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 47/09s
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Berücksichtigung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. Allerdings muss unter besonderen Verhältnissen - wie zum Beispiel hier, wo eine Jahreskilometerleistung von mehr als 57.000 km behauptet wird - dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offen stehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld, wobei die vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können, noch zur Gänze dem Aufwandsersatz dient. Weiters wird auch dann eine Überprüfung erforderlich sein, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter dem Titel des „Kilometergelds“ erfolgte Auszahlungen in Wahrheit verdeckte Gehaltszahlungen sind. Andererseits liegt es am Unterhaltspflichtigen, insbesondere dann, wenn die ausbezahlten Kilometergeld-Summen nicht aufgegliedert sind, diese aufzuschlüsseln. (T5)
- 9 Ob 28/10y
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 28/10y
Auch
- 8 Ob 63/13t
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 63/13t
Beisatz: Das liegt darin begründet, dass derartige „Aufwandsentschädigungen“ nicht immer einen Sachaufwand abdecken. (T6)
- 9 Ob 30/22k
Entscheidungstext OGH 31.08.2022 9 Ob 30/22k
- 10 Ob 6/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 Ob 6/24s
Beisatz wie T4
Beisatz: Diese Rechtsprechung soll nicht etwa auf eine allgemeine Vermutungsregel zugunsten des Unterhaltspflichtigen hinauslaufen, wonach diese Entschädigungen im Zweifel
nur zur Hälfte als in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehende Einnahmen des Unterhaltspflichtigen zu behandeln wären. Es bleibt vielmehr dabei, dass die Behauptungs- und Beweislast für die zu einer Verminderung der Unterhaltspflicht führenden Umstände den Unterhaltsschuldner trifft. (T7)
- 1 Ob 122/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 122/24h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047442
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19930317_OGH0002_0070OB00528_9300000_001