Der Vater rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Vorbringen, es seien ihm entscheidungswesentliche Beweisergebnisse nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden. Wenngleich das Rekursgericht die Auffassung vertrete, dass er seine Stellungnahme noch im Rahmen des Rekurses hätte nachholen können, habe das Rekursgericht die mit dem Rekurs vorgelegten diesbezüglichen Urkunden unter Hinweis auf das Neuerungsverbot nicht berücksichtigt. Tatsächlich sei seine Tätigkeit beim Sportverein mit einem wesentlichen finanziellen und arbeitsmäßigen Einsatz verbunden; der daraus resultierende Aufwand sei bei weitem höher als allenfalls erhaltene „Vereinsgelder". Zu Unrecht seien geringfügige Zahlungen des Vereins als Verdienst gewertet worden. Zudem komme der vorgelegten schriftlichen Bestätigung des derzeitigen Vereinsvorstands maßgeblichere Bedeutung zu als der Aussage eines Zeugen, der seit dem Jahre 2001 nicht mehr Mitglied des Vereinsvorstands sei. Durch die ergänzende Einvernahme des Vaters und weitere Beweismittel hätte dargetan werden können, dass die Vereinstätigkeit rein ehrenamtlich sei. Dies hätte zu einer Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage geführt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Unterlassung der Anhörung eines Verfahrensbeteiligten zu einzelnen Verfahrensergebnissen nur dann einen Nichtigkeitsgrund darstellt, wenn der Partei bei der Gewinnung der entscheidungswesentlichen Tatsachengrundlagen die Mitwirkung am Verfahren verweigert wurde (EFSlg 67.266; 4 Ob 1527/95 uva). Dies ist hier vorweg nicht der Fall, da der Revisionsrekurswerber zu den von ihm erzielten Gesamteinkünften (als Beamter und als Sporttrainer) mehrmals ausführlich einvernommen und ihm jeweils Gelegenheit geboten wurde, sich zu den von der Mutter behaupteten Einkünften als Sporttrainer, insbesonders zu dem von ihr vorgebrachten Bezug von Sponsorengeldern und Werbeeinnahmen zu äußern und Beweise anzubieten. Nur in einem Teilbereich, nämlich hinsichtlich der Einkünfte aus Werbeeinnahmen bzw Sponsorengeldern folgte das Erstgericht letztlich nicht den (derartige Einkünfte verneinenden) Angaben des Vaters, sondern erachtete die Zeugenaussage eines ehemaligen Mitglieds des Vereinsvorstands für glaubwürdiger, ohne das Ergebnis dieser Zeugenaussage dem Revisionsrekurswerber vor der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen. Wird aber eine Partei - wie hier - nur zu einzelnen Beweisergebnissen nicht (nochmals) gehört, ohne dass ihr die Mitwirkung am Verfahren verweigert wird, stellt dies keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar (RIS-Justiz RS0006002). Dass jeder Partei der Inhalt aller Erhebungen detailliert zur Kenntnis gebracht wird, ist nicht erforderlich (SZ 69/20 mwN.; 7 Ob 100/00g uva) und unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der gebotenen Verfahrenskonzentration und -beschleunigung auch untunlich. Eine derartige Unterlassung ist lediglich als Verfahrensmangel zu qualifizieren. Dass § 15 AußStrG (nF) ein neues Verständnis der Gewährung des rechtlichen Gehörs beinhalte, das dazu führen müsste, die bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrecht zu erhalten, ist nicht erkennbar. In § 15 AußStrG wurde die Sicherstellung des rechtlichen Gehörs lediglich „festgeschrieben", ohne dass starre Verfahrensregeln vorgesehen wurden. Die Art und der Zeitpunkt der Einräumung des rechtlichen Gehörs sind weiterhin nicht strikt vorgeschrieben, sondern dem freien Ermessen des Richters oder Rechtspflegers überantwortet (Fucik/Kloiber, AußStrG, Einleitung, 15). Das rechtliche Gehör wurde hier auch dadurch gewahrt, dass im Rekurs zu den Beweisergebnissen Stellung genommen werden konnte (8 Ob 122/02b; 7 Ob 141/03s; RIS-Justiz RS0006057). Die diesbezügliche Stellungnahme des Rekurswerbers wurde vom Rekursgericht inhaltlich geprüft; auf Grund des Ergebnisses dieser Prüfung wurde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Rekursgericht inhaltlich behandelte und verneinte, konnten nach der herrschenden Rechtsprechung zu § 15 AußStrG aF in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (EFSlg 70.385; 82.862 uva). Diese Rechtsprechung hat auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 (welches auf den vorliegenden Fall gemäß § 203 Abs 7 AußStrG nF bereits anwendbar ist) weiterhin Gültigkeit:Dem ist entgegenzuhalten, dass die Unterlassung der Anhörung eines Verfahrensbeteiligten zu einzelnen Verfahrensergebnissen nur dann einen Nichtigkeitsgrund darstellt, wenn der Partei bei der Gewinnung der entscheidungswesentlichen Tatsachengrundlagen die Mitwirkung am Verfahren verweigert wurde (EFSlg 67.266; 4 Ob 1527/95 uva). Dies ist hier vorweg nicht der Fall, da der Revisionsrekurswerber zu den von ihm erzielten Gesamteinkünften (als Beamter und als Sporttrainer) mehrmals ausführlich einvernommen und ihm jeweils Gelegenheit geboten wurde, sich zu den von der Mutter behaupteten Einkünften als Sporttrainer, insbesonders zu dem von ihr vorgebrachten Bezug von Sponsorengeldern und Werbeeinnahmen zu äußern und Beweise anzubieten. Nur in einem Teilbereich, nämlich hinsichtlich der Einkünfte aus Werbeeinnahmen bzw Sponsorengeldern folgte das Erstgericht letztlich nicht den (derartige Einkünfte verneinenden) Angaben des Vaters, sondern erachtete die Zeugenaussage eines ehemaligen Mitglieds des Vereinsvorstands für glaubwürdiger, ohne das Ergebnis dieser Zeugenaussage dem Revisionsrekurswerber vor der Entscheidung zur Kenntnis zu bringen. Wird aber eine Partei - wie hier - nur zu einzelnen Beweisergebnissen nicht (nochmals) gehört, ohne dass ihr die Mitwirkung am Verfahren verweigert wird, stellt dies keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar (RIS-Justiz RS0006002). Dass jeder Partei der Inhalt aller Erhebungen detailliert zur Kenntnis gebracht wird, ist nicht erforderlich (SZ 69/20 mwN.; 7 Ob 100/00g uva) und unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der gebotenen Verfahrenskonzentration und -beschleunigung auch untunlich. Eine derartige Unterlassung ist lediglich als Verfahrensmangel zu qualifizieren. Dass Paragraph 15, AußStrG (nF) ein neues Verständnis der Gewährung des rechtlichen Gehörs beinhalte, das dazu führen müsste, die bisherige Rechtsprechung nicht mehr aufrecht zu erhalten, ist nicht erkennbar. In Paragraph 15, AußStrG wurde die Sicherstellung des rechtlichen Gehörs lediglich „festgeschrieben", ohne dass starre Verfahrensregeln vorgesehen wurden. Die Art und der Zeitpunkt der Einräumung des rechtlichen Gehörs sind weiterhin nicht strikt vorgeschrieben, sondern dem freien Ermessen des Richters oder Rechtspflegers überantwortet (Fucik/Kloiber, AußStrG, Einleitung, 15). Das rechtliche Gehör wurde hier auch dadurch gewahrt, dass im Rekurs zu den Beweisergebnissen Stellung genommen werden konnte (8 Ob 122/02b; 7 Ob 141/03s; RIS-Justiz RS0006057). Die diesbezügliche Stellungnahme des Rekurswerbers wurde vom Rekursgericht inhaltlich geprüft; auf Grund des Ergebnisses dieser Prüfung wurde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Rekursgericht inhaltlich behandelte und verneinte, konnten nach der herrschenden Rechtsprechung zu Paragraph 15, AußStrG aF in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (EFSlg 70.385; 82.862 uva). Diese Rechtsprechung hat auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 (welches auf den vorliegenden Fall gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG nF bereits anwendbar ist) weiterhin Gültigkeit:
§ 66 AußStrG nF über die Revisionsrekursgründe entspricht im Wesentlichen § 15 AußStrG aF (Fucik/Kloiber, aaO, § 66 Rz 1). Nach § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG nF kann in einem Revisionsrekurs nur geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war. Vom Rekursgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können somit auch nach dem neuen Recht nicht zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden; derartige Mängel sind nicht mehr mit Erfolg aufgreifbar (Fucik/Kloiber, aaO, § 66 Rz 3; vgl RIS-Justiz RS0030748, RS0050037; 4 Ob 135/05i). Die diesen Grundsatz einschränkende, von der Rechtsprechung entwickelte Negativvorraussetzung, „sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist", die im Regelfall nur in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren anwendbar ist, kann im vorliegenden Unterhaltsbemessungsverfahren schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil der Vater mit seinem ergänzenden Vorbringen zu Ungunsten der unterhaltsberechtigten Kinder eine Verringerung der ihn treffenden Unterhaltspflichten anstrebt.Paragraph 66, AußStrG nF über die Revisionsrekursgründe entspricht im Wesentlichen Paragraph 15, AußStrG aF (Fucik/Kloiber, aaO, Paragraph 66, Rz 1). Nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF kann in einem Revisionsrekurs nur geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war. Vom Rekursgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können somit auch nach dem neuen Recht nicht zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden; derartige Mängel sind nicht mehr mit Erfolg aufgreifbar (Fucik/Kloiber, aaO, Paragraph 66, Rz 3; vergleiche RIS-Justiz RS0030748, RS0050037; 4 Ob 135/05i). Die diesen Grundsatz einschränkende, von der Rechtsprechung entwickelte Negativvorraussetzung, „sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist", die im Regelfall nur in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren anwendbar ist, kann im vorliegenden Unterhaltsbemessungsverfahren schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil der Vater mit seinem ergänzenden Vorbringen zu Ungunsten der unterhaltsberechtigten Kinder eine Verringerung der ihn treffenden Unterhaltspflichten anstrebt.
Die vom Rekursgericht bei dessen Zulässigkeitsausspruch aufgeworfene Frage, ob nach der neuen Rechtslage vom Rekursgericht verneinte schwere Verfahrensverstöße im Sinne des § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG nF, als Revisionsrekursgründe an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnten, stellt sich hier nicht, weil ein derartiger Verstoß nicht vorliegt.Die vom Rekursgericht bei dessen Zulässigkeitsausspruch aufgeworfene Frage, ob nach der neuen Rechtslage vom Rekursgericht verneinte schwere Verfahrensverstöße im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG nF, als Revisionsrekursgründe an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnten, stellt sich hier nicht, weil ein derartiger Verstoß nicht vorliegt.
Die vom Revisionsrekurswerber weiters behauptete Mangelhaftigkeit liegt ebenfalls nicht vor: Selbst wenn die Einstellung der Aufwandsentschädigung mit 31. 12. 2004 zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (10. 1. 2005) tatsächlich noch nicht bekannt gewesen sein sollte, musste das Rekursgericht die diesbezüglich mit dem Rekurs vorgelegte Bestätigung nicht als zulässige Neuerung behandeln, kann dieser Umstand doch ohne wesentliche Nachteile zum Gegenstand eines neuen (Herabsetzungs-)Antrags gemacht werden (§ 49 Abs 3 AußStrG nF).Die vom Revisionsrekurswerber weiters behauptete Mangelhaftigkeit liegt ebenfalls nicht vor: Selbst wenn die Einstellung der Aufwandsentschädigung mit 31. 12. 2004 zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (10. 1. 2005) tatsächlich noch nicht bekannt gewesen sein sollte, musste das Rekursgericht die diesbezüglich mit dem Rekurs vorgelegte Bestätigung nicht als zulässige Neuerung behandeln, kann dieser Umstand doch ohne wesentliche Nachteile zum Gegenstand eines neuen (Herabsetzungs-)Antrags gemacht werden (Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG nF).
Auch eine der Rekursentscheidung anhaftende Aktenwidrigkeit ist zu verneinen:
Eine solche könnte nur in einem Widerspruch zwischen den Feststellungen und dem Akteninhalt bestehen, ein Revisionsrekursvorbringen in dieser Richtung fehlt aber. Das Vorbringen, wie eine schriftliche Stellungnahme und eine Zeugenaussage zu werten gewesen wäre, vermag jedenfalls keine Aktenwidrigkeit aufzuzeigen. Soweit diese Revisionsrekursausführungen inhaltlich als Beweisrüge aufzufassen sind, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, da Tatsachenfeststellungen mit Revisionsrekurs nicht bekämpfbar sind (SZ 69/20; RIS-Justiz RS0007236).
Dass Aufwands- und Reisekostenentschädigungen im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, es sei denn der Unterhaltspflichtige weist nach, dass sie zu mehr als der Hälfte der Abdeckung berufsbedingten Mehraufwands dienen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047442; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³, 59 mwN). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt der Revisionsrekurswerber darin, dass ihm die Vorinstanzen niemals zu erkennen gegeben hätten, er sei in diesem Sinn für die seine Unterhaltspflicht aufhebenden oder mindernden Umstände beweispflichtig. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Revisionsrekurswerber im Verfahren erster Instanz ohnedies vorgebracht und unter Vorlage von schriftlichen Bestätigungen den Beweis angetreten hat, die ihm gewährten Unterstützungen (Fahrtspesen, Zuschüsse für Trainingslager und Wettkämpfe) stellten reine Aufwandsentschädigungen dar. Den Bezug jeglicher darüber hinausgehender Einkünfte aus seiner Vereinstätigkeit bestritt der Revisionsrekurswerber jedoch ausdrücklich. Bei dieser Verfahrenssituation bestand keine Verpflichtung, darauf hinzuweisen, für den Fall, dass doch weitere Einkünfte im Sinn von Aufwandsentschädigungen, Zuschüssen etc festgestellt werden sollten, auch diesbezüglich der Beweis offen stünde, diese würden mehr als zur Hälfte der Abdeckung berufsbedingten Mehraufwands dienen. Grundsätzlich sind auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn - wie in Unterhaltsstreitigkeiten - über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0006261). Wenn nunmehr mit dem Revisionsrekurs Bestätigungen und Rechnungen vorgelegt werden, wonach auch die weiters festgestellten Einkünfte nur zur Abdeckung von Fahrtkosten und sonstigen mit der Trainertätigkeit verbundenen Aufwendungen dienten, widerspricht dies dem im Revisionsrekursverfahren herrschenden Neuerungsverbot (§ 66 Abs 2 AußStrG).Dass Aufwands- und Reisekostenentschädigungen im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, es sei denn der Unterhaltspflichtige weist nach, dass sie zu mehr als der Hälfte der Abdeckung berufsbedingten Mehraufwands dienen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047442; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³, 59 mwN). Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt der Revisionsrekurswerber darin, dass ihm die Vorinstanzen niemals zu erkennen gegeben hätten, er sei in diesem Sinn für die seine Unterhaltspflicht aufhebenden oder mindernden Umstände beweispflichtig. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Revisionsrekurswerber im Verfahren erster Instanz ohnedies vorgebracht und unter Vorlage von schriftlichen Bestätigungen den Beweis angetreten hat, die ihm gewährten Unterstützungen (Fahrtspesen, Zuschüsse für Trainingslager und Wettkämpfe) stellten reine Aufwandsentschädigungen dar. Den Bezug jeglicher darüber hinausgehender Einkünfte aus seiner Vereinstätigkeit bestritt der Revisionsrekurswerber jedoch ausdrücklich. Bei dieser Verfahrenssituation bestand keine Verpflichtung, darauf hinzuweisen, für den Fall, dass doch weitere Einkünfte im Sinn von Aufwandsentschädigungen, Zuschüssen etc festgestellt werden sollten, auch diesbezüglich der Beweis offen stünde, diese würden mehr als zur Hälfte der Abdeckung berufsbedingten Mehraufwands dienen. Grundsätzlich sind auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn - wie in Unterhaltsstreitigkeiten - über vermögensrechtliche Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0006261). Wenn nunmehr mit dem Revisionsrekurs Bestätigungen und Rechnungen vorgelegt werden, wonach auch die weiters festgestellten Einkünfte nur zur Abdeckung von Fahrtkosten und sonstigen mit der Trainertätigkeit verbundenen Aufwendungen dienten, widerspricht dies dem im Revisionsrekursverfahren herrschenden Neuerungsverbot (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG).
Erschwerniszulagen sind nach überwiegender Rechtsprechung zumindest beim Bezug aus einer Erwerbstätigkeit wie der des Revisionsrekurswerbers zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe nur EFSlg 92.108 uva). Dass deren Einbeziehung auf Grund bestimmter Umstände nur zur Hälfte geboten gewesen wäre (vgl EFSlg 92.109), hätte der Vater behaupten und beweisen müssen.Erschwerniszulagen sind nach überwiegender Rechtsprechung zumindest beim Bezug aus einer Erwerbstätigkeit wie der des Revisionsrekurswerbers zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe nur EFSlg 92.108 uva). Dass deren Einbeziehung auf Grund bestimmter Umstände nur zur Hälfte geboten gewesen wäre vergleiche EFSlg 92.109), hätte der Vater behaupten und beweisen müssen.
Der Revisionsrekurs erweist sich somit als nicht berechtigt.
Im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz jedenfalls nicht statt (§ 101 Abs 2 AußStrG).Im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes findet ein Kostenersatz jedenfalls nicht statt (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG).