Rechtssatz RS0120355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120355
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Rechtssatz
Erschwerniszulagen sind nach überwiegender Rechtsprechung zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe nur EFSlg 92.108 uva). Dass deren Einbeziehung auf Grund bestimmter Umstände nur zur Hälfte geboten gewesen wäre (vgl EFSlg 92.109), muss der Unterhaltspflichtige behaupten und beweisen.Erschwerniszulagen sind nach überwiegender Rechtsprechung zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (siehe nur EFSlg 92.108 uva). Dass deren Einbeziehung auf Grund bestimmter Umstände nur zur Hälfte geboten gewesen wäre vergleiche EFSlg 92.109), muss der Unterhaltspflichtige behaupten und beweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 203/05t
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 203/05t
- 6 Ob 26/06a
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 26/06a
Beisatz: Hier: Ihre Anrechnung zur Gänze (anstatt nur zur Hälfte) würde eine Abänderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage im Ausmaß von lediglich rund 1,3 % bedeuten. Auf die konkrete Unterhaltsfestsetzung hätte dies somit keine relevanten Auswirkungen. (T1)
- 3 Ob 82/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 82/25t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120355
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
JJR_20051122_OGH0002_0010OB00203_05T0000_001