Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die für eine Neubemessung des Unterhalts relevante Änderung das Einkommen des Beklagten betrifft. In jedem Fall bezieht sich die aufgeworfene Frage auf das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung.
2.1 Zu den Tagesdiäten hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass er diese aufgrund krankheitsbedingter Mehraufwendungen zur Gänze verbrauche. Die Behauptung, dass die Diäten nicht zur Vergleichsgrundlage gehört hätten, kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden.
Davon abgesehen hat das Erstgericht festgestellt, dass weder mit dem Ankauf der benötigten Medikamente noch mit den Intoleranzen für den Beklagten höhere Ausgaben verbunden sind. Ist ein Mehrverbrauch seitens des Unterhaltsschuldners aber nicht nachgewiesen, so sind Diäten nach der Rechtsprechung zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (RIS-Justiz RS0047442).
2.2 Zum Firmen-Pkw hat der Beklagte vorgebracht, dass er schon zum Zeitpunkt des Scheidungsvergleichs über einen solchen verfügt habe. Nach den Feststellungen beläuft sich die private Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten auf etwa 5.900 km pro Jahr.
Nach den gesetzlichen Regelungen ist die private Nutzung eines Firmen-Pkws - als Naturalbezug bzw geldwerter Vorteil - in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (RIS-Justiz RS0109238). Dazu hat der Beklagte vorgebracht, dass der Firmen-Pkw nicht in die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt der Klägerin miteinbezogen worden sei. Auf die private Nutzung dieses Fahrzeugs hat er dabei aber nicht Bezug genommen. Vielmehr hat er behauptet, dass die privaten Verwendungen des Firmen-Pkws nur „minimalst“ seien. Diesem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass der entsprechende Sachbezug bewusst von der Vergleichsgrundlage ausgeklammert wurde.
Mit seinen Ausführungen zur angeblichen Aktenwidrigkeit sowie zum Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.
3.1 Durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vergleich festgesetzte Unterhaltsansprüche unterliegen der Umstandsklausel. Der Anspruch kann daher nur im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bemessen werden (RIS-Justiz RS0018984; RS0057146).
Ausgehend von dem im Unterhaltsvergleich angeführten Einkommen des Beklagten hat dessen Erhöhung eine für eine Neubemessung relevante Größenordnung erreicht (vgl 1 Ob 5/00t; 6 Ob 45/02i). Zudem hat sich auch das anrechenbare Einkommen der Klägerin erhöht.Ausgehend von dem im Unterhaltsvergleich angeführten Einkommen des Beklagten hat dessen Erhöhung eine für eine Neubemessung relevante Größenordnung erreicht vergleiche 1 Ob 5/00t; 6 Ob 45/02i). Zudem hat sich auch das anrechenbare Einkommen der Klägerin erhöht.
3.2 Wurde der Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt, so soll nach der neueren Rechtsprechung die Neubemessung nicht völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung und der in dieser zum Ausdruck gelangenden Konkretisierung der Bemessungsgrundlage erfolgen. Haben sich nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen geändert, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die seinerzeitige Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleiben soll. Aber auch bei Änderung anderer oder mehrerer Bemessungsparameter kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden darf. Maßgeblich ist, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten (RIS-Justiz RS0019018; RS0105944; 3 Ob 115/00h; 10 Ob 59/06h; 2 Ob 253/08g).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Die wesentliche Änderung betrifft das Einkommen vor allem des Beklagten. Nach der neuerlichen Heirat des Beklagten ist nicht nur die Anzahl der Sorgepflichten (vgl 2 Ob 253/08g), sondern auch die Höhe des dafür berücksichtigten Abzugs (mit jeweils 3 %) unverändert geblieben.Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Die wesentliche Änderung betrifft das Einkommen vor allem des Beklagten. Nach der neuerlichen Heirat des Beklagten ist nicht nur die Anzahl der Sorgepflichten vergleiche 2 Ob 253/08g), sondern auch die Höhe des dafür berücksichtigten Abzugs (mit jeweils 3 %) unverändert geblieben.
3.3 Ob ein Vergleich richtig ausgelegt wurde, betrifft ebenso wie das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung, den Einzelfall (RIS-Justiz RS0113785; RS0042936). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall von der Festlegung einer bestimmten Relation zwischen Einkommen und Unterhalt auszugehen sei, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
4. Schließlich hält sich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Abzug von 3 % für die neue, nicht berufstätige Ehegattin des Beklagten angemessen erscheine, im Rahmen der Rechtsprechung (vgl 6 Ob 191/97z; 2 Ob 318/99z).4. Schließlich hält sich auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Abzug von 3 % für die neue, nicht berufstätige Ehegattin des Beklagten angemessen erscheine, im Rahmen der Rechtsprechung vergleiche 6 Ob 191/97z; 2 Ob 318/99z).
Auch mit dem Argument, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin laut Vergleich mit 29,34 % und nicht mit rund 30 % bemessen worden sei, zeigt der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Insgesamt gelingt es den Streitteilen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Revisionen waren daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision ihres Gegners haben die Streitteile in ihren Revisionsbeantwortungen nicht substantiiert hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO. Auf die Unzulässigkeit der Revision ihres Gegners haben die Streitteile in ihren Revisionsbeantwortungen nicht substantiiert hingewiesen.