- 3 Ob 351/97g
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 351/97g
- 9 Ob 123/98y
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 123/98y
- 1 Ob 337/99m
Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 337/99m
nur: Naturalbezüge haben als Einkommensbestandteile in die Bemessungsgrundlage einzufließen. (T1); Veröff: SZ 73/9
- 1 Ob 218/00s
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 218/00s
Beisatz: Geldunterhalt und Naturalunterhalt erhöhen als Einkommensbestandteile die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T2)
- 6 Ob 278/01b
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 278/01b
Beisatz: Hier: Vorteile aus der Nutzung von Betriebseinrichtungen, Zuwendungen des Arbeitgebers für Zukunftssicherung, Mitarbeiterbeteiligungen, freien oder verbilligten Mahlzeiten und am Arbeitsplatz verabreichten Getränken, insgesamt somit um Vorteile, die nicht dem Ausgleich eines echten Mehraufwandes dienen, sondern die die Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen jedenfalls verringern. (T3)
- 3 Ob 296/02d
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 296/02d
- 6 Ob 5/04k
Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 5/04k
- 9 Ob 100/06f
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 100/06f
nur T1
- 1 Ob 56/08d
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 56/08d
Auch
- 6 Ob 148/09x
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 148/09x
Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T4); Beisatz: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T5)
- 9 Ob 28/10y
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 28/10y
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
Vgl auch; Beisatz: Zur Frage, ob dies lediglich mit dem steuerlichen Höchstbetrag zu erfolgen hat oder ob die „tatsächliche Ersparnis“ des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist. (T6); Beisatz: Ohne gegenteilige Hinweise ist von dem vom Dienstgeber ermittelten Sachwert auszugehen. (T7)
- 1 Ob 115/13p
Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 115/13p
Auch
- 3 Ob 109/20f
Entscheidungstext OGH 18.08.2020 3 Ob 109/20f
Vgl
- 6 Ob 109/21d
Entscheidungstext OGH 06.08.2021 6 Ob 109/21d
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Es kann solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. (T8)
- 1 Ob 3/22f
Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 3/22f
Beis wie T8
- 2 Ob 44/24w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 44/24w
Beisatz wie T8
Beisatz: Es sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, um den tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung eines Pkws abzuklären, solange es keine Hinweise gibt, dass die lohnsteuerrechtliche Bewertung nicht den realen Gegebenheiten entspricht. (T9)
Beisatz: Die steuerrechtliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen kann nicht auf die Bemessung des Unterhaltsanspruchs durchschlagen, weil der in der Benutzung eines Firmen-Pkw für Privatfahrten gelegene Sachbezug nicht deshalb wegfällt, weil keine Steuern zu entrichten sind. (T10)
- 8 Ob 50/24x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 8 Ob 50/24x
Beisatz: Handelt es sich beim Unterhaltspflichtigen um einen selbständigen Land- und Forstwirt, so sind die diesem aus dem Betrieb zukommenden Naturalbezüge, soweit sie in Geld bewertbar sind, jedenfalls bei der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, bietet doch hier der reine Finanzertrag des Betriebs allein kein vollständiges Bild der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebsführers. (T11)
Anm: So bereits 8 Ob 106/13s.
- 6 Ob 122/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 6 Ob 122/24w
- 8 Ob 72/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2025 8 Ob 72/25h
Beisatz wie T3