1. Zum Rechtsmittel des Minderjährigen:
1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 337/99m (= EvBl 2000/14) aus, dass nach ständiger Rechtsprechung als Grundlage der Unterhaltsbemessung alle tatsächlichen Einkommen des Unterhaltsschuldners in Geld bzw in geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann, heranzuziehen sind, soweit solche Einkommen nicht bloß der Abgeltung effektiver Auslagen dienen. Danach sind in die Bemessungsgrundlage selbst Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner, ferner aber auch unpfändbare Leistungen einzubeziehen.
Die Ansicht, dass Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner Teil der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs eines Dritten sind, wurde unter anderem auf die Entscheidungen 5 Ob 3/97w vom 28. 1. 1997 und 6 Ob 2126/96g (= JBl 1997, 35) vom 11. 7. 1996 gestützt. Die gegen diese Praxis von Schwimann (NZ 1998, 289) erhobenen Einwendungen wurden erörtert. Die Kritik wurde für nicht stichhältig gehalten. Schließlich wurde der durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon vorher geprägte Grundsatz, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage auch durch Naturalbezüge als Einkommensbestandteil erhöht wird, auf das Verhältnis zwischen Geld- und Naturalunterhalt übertragen, wofür sich der erkennende Senat unter anderem auf die Entscheidungen 3 Ob 351/97g vom 17. 12. 1997 und 1 Ob 552/93 vom 20. 4. 1993, deren letztere bereits Naturalunterhalt zum Gegenstand hat, berief. Ferner wurde noch verdeutlicht, dass Unterhaltsschuldner innerhalb der durch die Exekutionsordnung definierten Grenzen der Leistungsfähigkeit auch zum Teilen ihrer eigenen Unterhaltsempfänge gezwungen werden können.
1. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Enns, mit dem der gegen den Vater erhobene Unterhaltsanspruch abgewiesen wurde, datiert vom 22. 4. 1998. Nach der soeben referierten schon damals bekannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann allein der Umstand, dass der Vater als Medizinstudent selbst noch unterhaltsbedürftig, die Abweisung des erhobenen Unterhaltsanspruchs nicht tragen, zahlte doch dessen Vater schon seinerzeit einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 6000 S und weitere 1500 S monatlich für eine Mietwohnung. Jenes Urteil, das nicht über einen Teilanspruch, sondern über den gesamten Unterhaltsanspruch des Minderjährigen erging, erwuchs jedoch in Rechtskraft.
1. 3. Nach der - unter Berufung auf Reischauer (Unterhalt für die Vergangenheit und materielle Rechtskraft, JBl 2000, 421, 426) formulierten - Ansicht des Minderjährigen ist das materiell rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Enns vom 22. 4. 1998 kein Hindernis für die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags ab 1. 3. 1997, weil "Verhältnisänderungen, die erst nach dem Eintritt der materiellen Rechtskraft einer (Vor-)Entscheidung" einträten, "jenen Verhältnissen gleich zu stellen" seien, "die zwar im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt schon gegeben" gewesen, "jedoch anders als gegeben angenommen" worden seien. Falls solche Verhältnisse "auch in der Zukunft" fortwirken sollten, so wirkten "sie gleichsam immer aufs neue" und seien "in einer späteren Entscheidung zu berücksichtigen".
Bei diesen Ausführungen wird übersehen, dass sich Reischauer (aaO) an der zitierten Stelle auf eine im Anlassfall nicht verwirklichte Prämisse - nämlich auf eine Änderung des für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Sachverhalts - stützt.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Bezirksgericht Enns stellte sich nicht etwa heraus, dass dem Urteil vom 22. 4. 1998 ein unzutreffendes monatliches Unterhaltseinkommen des Beklagten zugrundegelegt worden sei. Soweit änderte sich der Sachverhalt erst ab dem 1. 3. 1999 durch die Erhöhung der für den Vater verfügbaren Mittel. Die eingangs wiedergegebene Vorentscheidung 1 Ob 337/99m bewirkte aber - entgegen der Ansicht des Minderjährigen - auch keine so tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung zu den für die Unterhaltsbemessung bedeutsamen Grundsätzen, die - im Einklang mit den Entscheidungen 8 Ob 663/92 (= EFSlg 68.461) und 8 Ob 596/93 (= EFSlg 71.470) - allenfalls einer Umstandsänderung durch Gesetzesänderung (RZ 1998/8) gleichzuhalten wäre, wurde sie doch nur auf Grundsätze gestützt, die die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon lange vor dem Urteil des Bezirksgerichts Enns vom 22. 4. 1998 charakterisierten. Für den rückwirkend geltend gemachten Unterhaltsanspruch fehlt es daher sowohl für den Zeitraum vor als auch für jenen nach dem 1. 3. 1999 an einer bedeutsamen Änderung der Rechtslage. An diesem Tag änderte sich durch die Erhöhung der für den Vater verfügbaren Mittel allerdings die Sachlage, worauf im Rahmen der Behandlung des Revisionsrekurses des Vaters zurückzukommen sein wird.
1. 4. Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden. Der für den Zulassungsausspruch maßgebenden Begründung ist zu erwidern, dass eine subsidiäre Unterhaltspflicht des väterlichen Großvaters nicht weggefallen sein kann, weil eine solche nicht bestand. Überdies ist durch die Entscheidung 1 Ob 337/99m - wie zuvor erläutert - auch keine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung zu den für die Unterhaltsfestsetzung maßgebenden Grundsätzen eingetreten. Für den Zeitraum bis zum 1. 3. 1999 mangelt es daher an einer Änderung der für die Unterhaltsfestsetzung bedeutsamen Umstände als Voraussetzung für die Durchbrechung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Enns vom 22. 4. 1998. Somit haftet aber dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Abweisung (richtig wohl: Zurückweisung) des für den Zeitraum vor dem 1. 3. 1999 geltend gemachten Unterhaltsanspruchs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestätigt wurde, kein Rechtsirrtum an. Das führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses des Minderjährigen, weil die Entscheidung soweit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt.1. 4. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nicht gebunden. Der für den Zulassungsausspruch maßgebenden Begründung ist zu erwidern, dass eine subsidiäre Unterhaltspflicht des väterlichen Großvaters nicht weggefallen sein kann, weil eine solche nicht bestand. Überdies ist durch die Entscheidung 1 Ob 337/99m - wie zuvor erläutert - auch keine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung zu den für die Unterhaltsfestsetzung maßgebenden Grundsätzen eingetreten. Für den Zeitraum bis zum 1. 3. 1999 mangelt es daher an einer Änderung der für die Unterhaltsfestsetzung bedeutsamen Umstände als Voraussetzung für die Durchbrechung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Enns vom 22. 4. 1998. Somit haftet aber dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Abweisung (richtig wohl: Zurückweisung) des für den Zeitraum vor dem 1. 3. 1999 geltend gemachten Unterhaltsanspruchs in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestätigt wurde, kein Rechtsirrtum an. Das führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses des Minderjährigen, weil die Entscheidung soweit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG abhängt.
2. Zum Rechtsmittel des Vaters:
2. 1. Nach Ansicht des Vaters wurde durch das Urteil vom 22. 4. 1998 seine Unterhaltspflicht als Student endgültig verneint. Eine solche dürfe nun nicht "über die Hintertür der Neubemessung wegen (angeblich) gestiegener Bedürfnisse des Kindes und eines um 1500 S höheren Einkommens" bejaht werden.
Dementgegen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass jede wesentliche Änderung der für die Unterhaltsfestsetzung bedeutsamen Umstände eine neue Klage bzw einen neuen Antrag ermöglicht (RIS-Justiz RS0047202). Dass eine Erhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen um mehr als 10 % sowie vermehrte Bedürfnisse des Kindes - entsprechend der Ansicht der Vorinstanzen - an sich als wesentliche Umstandsänderung zu werten sind, wird im Revisionsrekurs nicht in Zweifel gezogen.
2. 2. Der Vater wendet sich ferner gegen die Anwendung der Anspannungstheorie. Er wirft den Vorinstanzen vor, sich mit seinen Einwendungen nicht auseinandergesetzt und sie nicht als Feststellungsgrundlage herangezogen zu haben. In diesem Streitpunkt beschränkte er sich im Verfahren erster Instanz auf allgemein gehaltene Behauptungen ohne jedes Beweisanbot (ON 54). Ob der Vater sein Medizinstudium - angesichts des behaupteten durchschnittlichen Zeitbedarfs von 9 bis 10 Jahren - gewissenhaft und zielstrebig betreibt, ist allerdings gar nicht von Belang, weil seine Unterhaltspflicht auch dann nicht zu verneinen wäre, wenn das Vorbringen über die durchschnittliche Studienzeit zuträfe.
Dass der Rechtsmittelwerber keiner umfangreicheren Nebenbeschäftigung als der bei seinem Vater nachgehen könne, ohne sein Studium "zwangsweise" zu vernachlässigen, ist nicht verifiziert. Der Vater klammert bei seiner Betrachtungsweise etwa die Ferienzeiten eines Studenten vollständig aus. Nach seinen Erörterungen zur Pflichtfamulatur soll deren Dauer insgesamt nur 16 Wochen betragen. Sie soll als Block oder in Teilen, die nicht kürzer als zwei Wochen sein dürfen, absolviert werden können. Demnach könnte diese Lehrveranstaltung - gleichviel, ob sie im Block oder in Teilen in Anspruch genommen wird bzw wurde - für die Frage nach der Anspannungsfähigkeit des Vaters auf ein höheres Einkommen überhaupt nur für einen sehr kurzen Zeitraum von Bedeutung sein. Die Anspannung auf ein höheres Nebenbeschäftigungseinkommen ist jedoch gleichfalls nicht entscheidungsrelevant, weil der Vater, worauf noch einzugehen sein wird, auch sein derzeit verfügbares Einkommen mit seinem Sohn zu teilen hat. Es bedarf daher keiner Erörterung, wie weit das Gericht die Anspannungsfähigkeit des Vaters durch die Aufnahme einer anderen Nebenbeschäftigung zufolge des nach § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen zu erheben gehabt hätte (s zu dessen Grenzen ÖA 1999, 262; EFSlg 79.415; 1 Ob 552/93).Dass der Rechtsmittelwerber keiner umfangreicheren Nebenbeschäftigung als der bei seinem Vater nachgehen könne, ohne sein Studium "zwangsweise" zu vernachlässigen, ist nicht verifiziert. Der Vater klammert bei seiner Betrachtungsweise etwa die Ferienzeiten eines Studenten vollständig aus. Nach seinen Erörterungen zur Pflichtfamulatur soll deren Dauer insgesamt nur 16 Wochen betragen. Sie soll als Block oder in Teilen, die nicht kürzer als zwei Wochen sein dürfen, absolviert werden können. Demnach könnte diese Lehrveranstaltung - gleichviel, ob sie im Block oder in Teilen in Anspruch genommen wird bzw wurde - für die Frage nach der Anspannungsfähigkeit des Vaters auf ein höheres Einkommen überhaupt nur für einen sehr kurzen Zeitraum von Bedeutung sein. Die Anspannung auf ein höheres Nebenbeschäftigungseinkommen ist jedoch gleichfalls nicht entscheidungsrelevant, weil der Vater, worauf noch einzugehen sein wird, auch sein derzeit verfügbares Einkommen mit seinem Sohn zu teilen hat. Es bedarf daher keiner Erörterung, wie weit das Gericht die Anspannungsfähigkeit des Vaters durch die Aufnahme einer anderen Nebenbeschäftigung zufolge des nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG geltenden Untersuchungsgrundsatzes von Amts wegen zu erheben gehabt hätte (s zu dessen Grenzen ÖA 1999, 262; EFSlg 79.415; 1 Ob 552/93).
2. 3. Soweit der Vater im Revisionsrekurs einen Betrag von 4439 S monatlich errechnet, der ihm nach Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 2000 S verbliebe, und es als "absurd" und "völlig lebensfremd" bezeichnet, mit einem solchen Betrag seine existenznotwendigen Bedürfnisse decken zu können, ist er auf den schon in der Entscheidung 1 Ob 337/99m erläuterten Teilungsgrundsatz in Verbindung mit der von ihm zugestandenen Tatsache zu verweisen, dass er offenkundig neben den Unterhalts- und Entgeltzahlungen seines Vaters auch noch die "Familienbeihilfe" erhält (ON 54 S. 2; ON 70 S. 5), die er bei seiner Berechnung - ungeachtet der Richtigkeit deren Prämissen - unberücksichtigt ließ.
Wo die Teilungslinie genau verläuft, kann nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Unter Berufung auf die in der Entscheidung 1 Ob 337/99m dargelegten Grundsätze hielt es schon das Erstgericht für zumutbar, den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage seines tatsächlichen Einkommens mit 2000 S monatlich festzusetzen. Die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Vaters wurde also auf dem Boden der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Rahmen des durch sie eröffneten Ermessensspielraums gelöst. Darin ist - vor dem Hintergrund der voranstehenden Ausführungen - zumindest keine krasse Fehlbeurteilung zu erblicken, die vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit korrigiert werden müsste.
2. 4. Dass die Familienbeihilfe gemäß § 12a FLAG nach dem Willen des Gesetzgebers zur Gänze dem Haushalt zukommen soll, in dem das Kind betreut wird, um die Betreuungslast wenigstens teilweise abzudecken, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EFSlg 86.070; EFSlg 76.878). Sie soll also nicht einen Unterhaltspflichtigen entlasten, der den Haushalt mit dem Kind nicht teilt (EFSlg 86.068; EFSlg 76.878). Sie ist daher auf dessen Unterhaltspflicht nicht anrechenbar. Der Rechtsmittelwerber hält dieses Ergebnis für verfassungswidrig. Der erkennende Senat sieht sich jedoch nicht veranlasst, seiner Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu folgen.2. 4. Dass die Familienbeihilfe gemäß Paragraph 12 a, FLAG nach dem Willen des Gesetzgebers zur Gänze dem Haushalt zukommen soll, in dem das Kind betreut wird, um die Betreuungslast wenigstens teilweise abzudecken, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EFSlg 86.070; EFSlg 76.878). Sie soll also nicht einen Unterhaltspflichtigen entlasten, der den Haushalt mit dem Kind nicht teilt (EFSlg 86.068; EFSlg 76.878). Sie ist daher auf dessen Unterhaltspflicht nicht anrechenbar. Der Rechtsmittelwerber hält dieses Ergebnis für verfassungswidrig. Der erkennende Senat sieht sich jedoch nicht veranlasst, seiner Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu folgen.
2.5. Da ein Unterhaltsanspruch des Minderjährigen besteht, konnte auch der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach § 399a Abs 2 Z 1 EO nicht erfolgreich sein.2.5. Da ein Unterhaltsanspruch des Minderjährigen besteht, konnte auch der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO nicht erfolgreich sein.
2. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Festsetzung einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2000 S im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufwirft. Demzufolge ist auch der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.2. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Festsetzung einer monatlichen Unterhaltsleistung von 2000 S im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufwirft. Demzufolge ist auch der Revisionsrekurs des Vaters zurückzuweisen.